{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-15_1_StR_680_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-15","aktenzeichen":"1 StR 680/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Stpo 1975 S§ 230, 261, 338 Nr. 5\n\nwird das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt,\nweil das Verfahren gegen einen Mitangeklagten entscheidungsreif ist und durch Urteil beendet werden soll, so\nliegt eine \"vorübergehende Abtrennung\" i.S.v. BGHSt 24,\n257 auch dann nicht vor, wenn die getrennten Verfahren\nwieder verbunden werden, weil das Verfahren gegen den\nMitangeklagten entgegen vorheriger Erwartung nicht beendet werden kann. Gerügt werden kann nur eine Verletzung des § 261 StPO, nicht des § 338 Nr. 5 StPpo.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStpo 1975 S§ 230, 261, 338 Nr. 5\n\nwird das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt,\nweil das Verfahren gegen einen Mitangeklagten entscheidungsreif ist und durch Urteil beendet werden soll, so\nliegt eine \"vorübergehende Abtrennung\" i.S.v. BGHSt 24,\n257 auch dann nicht vor, wenn die getrennten Verfahren\nwieder verbunden werden, weil das Verfahren gegen den\nMitangeklagten entgegen vorheriger Erwartung nicht beendet werden kann. Gerügt werden kann nur eine Verletzung des § 261 StPO, nicht des § 338 Nr. 5 StPpo.\n\nBGH, Urt.v. 15. Januar 1985 - 1 StR 680/84 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 680/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan I m u: ns, seporen\nam RE 1950 in cu, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Januar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 6. Juni 1984\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln zu 5 Jahren 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der insbesondere Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO rügt, bleibt ohne\nErfolg.\n\nDas Verfahren vor der Strafkammer richtete sich gegen\nden Beschwerdeführer und drei Mitangeklagte. Nachdem am\n17., 21. und 29. Mai 1984 gegen alle vier Angeklagten verhandelt worden war, stellte die Verteidigung des Beschwerdeführers am 29. Mai 1984 mehrere Beweisamträge. Daraufhin\n\nfaßte die Strafkammer den Beschluß:\n\n\"Das Verfahren gegen Stefan IB vwiri zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.\"\n\nFortsetzung der gegen diesen Angeklagten (den Beschwerdeführer) gerichteten Hauptverhandlung wurde auf 5. Juni 1984\n\nbestimmt.\n\nGegen die drei Mitangeklagten wurde die Hauptverhandlung mit den Schlußanträgen der Staatsanwaltschaft und\nder Verteidiger fortgesetzt. Nachdem die Verteidigung einer\nder Mitangeklagten mehrere Hilfsbeweisamträge gestellt\nhatte, wurde die Beweisaufnahme wieder eröffnet. Schließ-\n\nlich befand die Strafkammer:\n\n\"Das Verfahren gegen Marianne und Hans Js\nwird zur gesonderten Verhandlung und Entschei-\n\ndung abgetrennt.\"\n\nFortsetzung der Verhandlung gegen diese Angeklagten wurde\nauf 6. Juni 1984 bestimmt.\n\nAnschließend wurde die Hauptverhandlung gegen den\nallein noch verbliebenen Mitangeklagten bis zur Urteils-\n\nverkündung fortgeführt.\n\nAm 30. Mai 1984 verfügte der Vorsitzende außerhalb\nder Hauptverhandlung deren Fortsetzung gegen den Beschwerdeführer ebenfalls auf 6. Juni 1984. An diesem Tag wurden\ndie Verfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen Marianne\nund Hans > wieder verbunden; die Hauptverhandlung\n\nwurde zu Ende geführt.\n\nDie Revision rügt Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO. In\neinigen der nach Ausscheiden des Beschwerdeführers in\nAugenschein genommenen und verlesenen Vernehmungsniederschriften werde der Beschwerdeführer belastend erwähnt,\nauch habe die Mitangeklagte Marianne EEE» zu diesen\nPunkten Angaben zur Sache gemacht. Der versäumte Teil der\n\nHauptverhandlung sei für den Angeklagten und dessen Ver-\n\nteidigung wesentlich gewesen.\n\nDaß bestimmte Feststellungen im angefochtenen Urteil\nauf der ohne den Angeklagten durchgeführten Hauptverhand-\n\nlung beruhten, wird nicht behauptet.\nDie Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nZwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine \"vorübergehende Abtrennung\" des Verfahrens\ndann unzulässig, wenn \"in der inzwischen fortgesetzten\nHauptverhandlung gegen den (oder die) anderen Angeklagten\nVorgänge verhandelt werden, die mit den in dem abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen\" (BGHSt 24, 257; ebenso BGHSt 30, 74;\n32, 100; BGH StrVert. 1984, 364; BGH, Beschluß vom\n24. April 1979 - 4 StR 112/79; Urteil vom 15. Mai 1979\n- 5 StR 101/79; Beschluß vom 22. Mai 1979 - 1 StR 158/79).\nIn diesem Fall ist die Behauptung, bestimmte Feststellungen\ndes Urteils beruhten auf solchen Vorgängen und seien deshalb unter Verstoß gegen § 261 StPO zustande gekommen,\nnicht erforderlich (BGHSt 30, 74, 75).\n\nSinn dieser Rechtsprechung ist, eine Umgehung des in\n§ 230 StPO festgelegten Gebots ständiger Anwesenheit des\nAngeklagten zu verhindern (BGHSt 24, 257, 259). Dementsprechend wird die Besonderheit der \"vorübergehenden Abtrennung\" darin gesehen, daß von vornherein die spätere\nWiederverbindung ins Auge gefaßt wird, eine eigentliche\n\n- auf Dauer angelegte - Trennung der Verfahren also gar\n\nnicht beabsichtigt ist, im Ergebnis vielmehr die Wirkung\neiner (bis zum Inkrafttreten von § 231 c StPO überhaupt\nnicht und seither nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift zulässigen) Beurlaubung erreicht werden soll. Kommt\nnach der Prozeßlage und den Intentionen des Tatgerichts\neine Umgehung des Anwesenheitsgebots nicht in Betracht, so\nbesteht jedoch kein Anlaß, die vom Gesetz auch für die\nHauptverhandlung vorgesehene Möglichkeit der Trennung ver-\n\nbundener Strafsachen einzuschränken. So liegt es hier.\n\nWie sich aus dem protokollierten Verfahrensablauf ergibt, wollte das Landgericht dem unterschiedlichen Verfahrensstand gegen die verschiedenen Angeklagten Rechnung\ntragen. Die Hauptverhandlung gegen die drei Mitangeklagten\nwollte es zu Ende führen, die Hauptverhandlung gegen den\nBeschwerdeführer fortsetzen, um die Beweisamträge zu erledigen. Zu einer Wiederverbindung der Verfahren sollte\nes nach der Vorstellung des Gerichts nicht kommen. Daß\naufgrund der im Schlußvortrag gestellten Beweisamträge die\nHauptverhandlung gegen zwei weitere Mitangeklagte unterbrochen werden mußte, war nicht vorauszusehen. Das weitere\nVerhandeln gegen den dritten Mitangeklagten bis zum Urteil\nunterstreicht vielmehr die Absicht der Strafkammer, die\nVerfahren entsprechend ihrer Entscheidungsreife zu Ende zu\n\nführen.\n\nObwohl das Landgericht die endgültige Verfahrenstrennung wollte, war es nicht gehindert, erneut zu verbinden,\nwenn die aus dem Fortgang des Verfahrens sich ergebende\nSituation dafür sprach. Es ist nichts dafür zu ersehen, daß\n\ndas Tatgericht sein Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt\n\nhat. Allerdings mußte das Landgericht in der Folge darauf\nachten, daß Verfahrensstoff, der nach dem Ausscheiden des\nBeschwerdeführers in der Hauptverhandlung sich ergeben\nhatte, nicht zur Überzeugungsbildung im Hinblick auf den\ngegen ihn gerichteten Schuldspruch herangezogen wurde. Insofern unterschied sich die Verfahrenslage nicht von derjenigen, die sich ergibt, wenn zwei bisher völlig getrennt\ngeführte Verfahren verbunden werden (vgl. BGH NJW 1953,\n836). Daß das Landgericht insoweit fehlerhaft vorgegangen\nwäre (§ 261 StPO), hätte in der Form, die § 344 Abs. 2\n\nS. 2 StPO vorschreibt, gerügt werden müssen; das ist nicht\n\ngeschehen.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemein\n\nerhobenen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-15/1-str-680-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231c","ref_norm":"231c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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