{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-08_1_StR_817_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-08","aktenzeichen":"1 StR 817/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 817/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarvin Günther N HE zus “ei,\n\ndort geboren am @BM 19.6, zur Zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 8. Januar 1985 gemäß 8 346\nAbs. 2, § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 26. Juni 1984 wird aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten nd\n\nwird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 3. April 1984, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom\n\n8. Juli 1984 ist zu seinen Gunsten in einen Antrag auf\nEntscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO\numzudeuten. Der Antrag ist begründet. Das Landgericht\ndurfte die Revision des Angeklagten am 26. Juni 1984 nicht\ngemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen, weil\n\ndie Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt worden ist.\nDiese begann erst mit der zweiten Zustellung des Urteils\nam 2. Oktober 1984. Die Zustellung vom 15. Mai 1984 war\nunwirksam, weil das Empfangsbekenntnis nicht von Rechtsanwalt BB, sondern von dessen Sozius Rechtsanwalt Ci»\nunterzeiohnet worden ist; dieser konnte jedoch den vom\n\n- 3-\n\nGericht bestellten Pflichtverteidiger nicht wirksam vertreten (BGH, Beschl. v. 30. Juni 1981 - 5 StR 363/81;\nBeschl. v. 3. August 1982 - 5 StR 498/82).\n\n2, Die Revision ist begründet. Das Landgericht hat den\nAngeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323 a StGB)\nverurteilt, jedoch zum Merkmal des Vorsatzes keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Hierzu bestand um so mehr\nAnlaß, als der Sachverständige Dr. N bekundet hatte,\n\"daß die sich über Wochen hinziehende Trunkenheit des Angeklagten als pathologischer Rauschzustand angesehen werden\nmüsse\" (UA S. 10). Der Angeklagte wußte am Nachmittag des\nTattages lediglich, \"daß seine ohnehin vorhandene Trunkenheit sich durch weiteren Alkoholkonsum noch steigern würde\"\n(UA S, 4). Das reicht nicht aus, Der Tatrichter hätte\nklären müssen, ob der Angeklagte den Eintritt des Vollrausches wollte oder zumindest billigend in Kauf nahn, ggf.\nwann er den Vorsatz gefaßt hat und ob er in diesem Zeitpunkt\nschuldfähig gewesen ist (§§ 20, 21 StGB). Die Sache bedarf\ndeshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-08/1-str-817-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-08/1-str-817-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.856051+00:00"}}