{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-08_1_StR_779_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-08","aktenzeichen":"1 StR 779/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"v\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_S$R 779/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Bernhard E u aus NEED, dort geboren am\nGER 10)\n\n2. Claudia aus NG, geboren am\n\nu» 1957 in eins\n\nzu 1. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\nzu 2. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer I 2 und II auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n8. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\nI. 1. Auf die Revision der Angeklagten\nClaudia u wird das Urteil des\nandgerichts Nürnberg-Fürth vom\n26. Juli 1984, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Bernhard\nrd gegen das vorbezeichnete Urte\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer die Angeklagte He betreffende Strafausspruch\nhat keinen Bestand. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht den Strafrahmen der unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG)\ngemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.\nDie Zweifel verstärken sich dadurch, daß § 49 StGB auch\nin der Liste der angewendeten Vorschriften nicht aufgeführt ist und daß die Beschwerdeführerin zu der gleichen\n\nN\n\nStrafe verurteilt worden ist wie der Mitangeklagte E@®.\nDer Rechtsfehler kann sich zum Nachteil der Angeklagten\nausgewirkt haben. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten liegt im unteren Bereich und war\nmöglicherweise an der Mindeststrafe orientiert. Diese\nbeträgt aber nicht mehr zwei Jahre (§ 30 Abs. 1 BtmG),\nsondern - wegen des zugleich verwirklichten täterschaftlichen Handeltreibens in einem besonders schweren Fall -\nnur noch ein Jahr (§ 29 Abs. 3 BtmG), wenn der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtmG gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert wird.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, auch auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten Ep,\nkeinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auf die zutreffenden Darlegungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift\nvom 6.12.1984 wird Bezug genommen. Ergänzend bemerkt der\nSenat: Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgesangen, daß die Voraussetzungen einer \"nicht geringen\nMenge\" Amphetamin im Sinn von § 29 Abs. 3 Nr. 4 und § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtmG gegeben sind. Der vom Tatrichter angenommene Grenzwert von 15 Gramm liegt innerhalb des Bereichs, der auch von toxikologischen Sachverständigen für\nrelevant gehalten wird. Die den Angeklagten zuzurechnende\n\nGesamtmenge des reinen Wirkstoffs (98 Gramm beim Ange-\n\nklagten EP; 78 bzw. 26,7 Gramm bei der Angeklagten)\n\nübersteigt diesen Bereich jedenfalls so erheblich, daß\nder Senat auf eine definitive Festlegung des Grenzwerts\nim vorliegenden Fall verzichten kann.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-08/1-str-779-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-08/1-str-779-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.835829+00:00"}}