{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-08_1_StR_771_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-08","aktenzeichen":"1 StR 771/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 771/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anita H m geborene Hin\naus SGB, geboren am EB 1947 in U®@,\n\nwegen versuchter Brandstiftung u.a.\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Januar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iD\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt >\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 28. Juli 1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\n“Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts\nKempten (Allgäu) vom 28. Juni 1984 wegen eines Verbrechens\ndes versuchten Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit\neinem versuchten Verbrechen der Brandstiftung sowie\neines Vergehens des Betrugs zu einer Gesmamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die\nStrafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, soweit der Angeklagten gemäß § 56\nAbs. 2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach dem heutigen Stand der Rechtsprechung genügen\nals besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB solche\n\nUmstände, die im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von\nbesonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz\ndes erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich\n\nin der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht\nund den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht\nzuwiderlaufend erscheinen lassen. Hier durfte die Strafkammer wesentliche Bedeutung dem Umstand beimessen, daß\ndie Angeklagte als Ehefrau und Mutter dem Einfluß ihres\nMannes ausgesetzt war und durch ihn zur Mitwirkung an\nder Tat bestimmt wurde, die im Interesse der Familie\n\nden wirtschaftlichen Zusammenbruch abwenden sollte (UA\n\nS. 42). Die Strafkammer hat das Vorliegen einer besonders\ngearteten und familiär bedingten Motivationslage angenommen. Es kommt nicht darauf an, ob die Strafkammer\n\nin diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung beimessen\ndurfte, daß die Angeklagte drei minderjährige Kinder zu\nversorgen hat. Daß die Angeklagte wegen zwei Straftaten\nverurteilt worden ist, hat die Strafkammer ausdrücklich\nberücksichtigt.\n\nDie Strafkammer hat nicht übersehen, daß bei der\nStrafhöhe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe\ndie Verteidigung der Rechtsordnung die Strafaussetzung\nzur Bewährung verbieten könnte (§ 56 Abs. 3 StGB). Sie\nhat ihre Auffassung allerdings nicht näher begründet\n(UA S. 43). Der Sachverhalt weist keine schwerwiegenden\nBesonderheiten auf, welche die Strafaussetzung als\nungerechtfertigtes Zurückweichen vor dem Verbrechen\n\nerscheinen lassen und daher dazu führen könnten, daß\nder bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung die rechtliche Gesinnung in der Bevölkerung zu erschüttern\nvermöchte (vgl. BGHSt 24, 40 ff; 24, 6h £f).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General -\nbundesanwalts.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-08/1-str-771-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-08/1-str-771-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.818232+00:00"}}