{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-08_1_StR_686_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-08","aktenzeichen":"1 StR 686/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu den Begriffen des \"Bestimmens\" im Sinn von § 180\nAbs. 2 StGB und des \"Einwirkens\" im Sinn von § 180 a\nAbs. 4 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 88 180 Abs. 2, 180 a Abs. 4\n\nZu den Begriffen des \"Bestimmens\" im Sinn von § 180\nAbs. 2 StGB und des \"Einwirkens\" im Sinn von § 180 a\nAbs. 4 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 8. Januar 1985 - 1 StR 686/84 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 686/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErdal GEB zus SEE, geboren am\nGUEEEEEEEEED 19:6 in Ag (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung .\nvom 8. Januar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1984\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten\nwegen\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n(§ 176 Abs. 1, 3 StGB)\nin Tateinheit mit\n\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen\n\n(§ 174 Abs. ?! Nr. 3 StGB),\n\nBeischlaf zwischen Verwandten\n\n(§ 173 Abs. 1 StGB),\n\nFörderung der Prostitution\n\n(§ 180 a Abs. 4 StGB),\n\nversuchter Förderung sexueller Handlungen\n\nMinderjähriger (§ 180 Abs. 2, 4 StGB)\n\nzu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen\nwendet sich die Revision des Angeklagten mit der\nSachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere ist er durch die Annahme von Tateinheit und\nFortsetzungszusammenhang nicht beschwert. Die Verjährung\neinzelner Teilhandlungen kommt nicht in Betracht.\n\nDie Voraussetzungen der § 180 Abs. 2, 4 und § 180 a\nAbs. 4 StGB sind in knapper, aber noch ausreichender\nWeise festgestellt:\n\n1. Nach § 180 Abs. 2 in Verbindung mit § 180 Abs. 4 StGB\nwird unter anderem bestraft, wer eine Person ınter achtzehn Jahren zu bestimmen versucht, sexuelle Handlungen\ngegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder\nvon einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.\n\nFür die Tathandlung des \"Bestimmens\" gelten die\nGrundsätze, die für das gleichlautende Merkmal bei der\nAnstiftung entwickelt worden sind (Begründung des\n4. StrRG, BT-Drucks. VI/1552, S. 24; SK-Horn § 180 Rdn. 30).\nErforderlich ist die Einflußnahme auf den Willen des\nanderen, die ihn zu einem Verhalten bringt, zu dem er\nsich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen haben\nwürde (BGHSt 9, 111, 113; BGH, Beschl. v. 18.7.1978 -\n\n1 StR 301/78). Bestimmen ist also Verursachen (Mitverursachen) eines vom Gesetz umschriebenen Verhaltens.\n\nIn welcher Form und durch welches Mittel die Einflußnahme erfolgt, ist gleich (Cramer in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. § 26 Rän. 7).\n\nDer Angeklagte hat seine zwölfjährige Tochter Dilek\nzu bestimmen versucht, indem er auf sie \"einredete\"\n(UA S. 4) und sie \"zu überreden versuchte\" (UA S. 10).\nEr hat somit typische Mittel der psychischen Einflußnahme eingesetzt, die angesichts des Alters des Kindes\nund seiner völligen Abhängigkeit vom Angeklagten zur\nVerwirklichung des Handlungsunrechts ausreichend waren.\nDie der Tochter angesonnene Handlung wurde genügend\nkonkretisiert; Dilek sollte umgehend der Straßenprosti -\ntution nachgehen und die vom Angeklagten demonstrierten\nPraktiken mit beliebigen anderen Männern durchführen\n(UA S. 4, 9, 10). Freier hätten sich nach der Lebenserfahrung mit Sicherheit gefunden. Eine Individualisierung der als Sexualpartner ins Auge gefaßten Dritten\nwar in diesem Stadium der Tat nach den Umständen nicht\nmöglich, für die Verwirklichung der Pläne des Angeklagten\nauch ohne Belang.\n\n2. Nach der - hier allein in Betracht kommenden - zweiten\nAlternative des § 180 a Abs. 4 StGB wird mit Strafe bedroht,\nwer auf eine Person unter einundzwanzig Jahren einwirkt,\num sie zur Aufnahme (oder Fortsetzung) der Prostitution\n\nzu bestımmen.\n\nDie Vorschrift ist im Interesse eines möglichst\neffektiven Jugendschutzes weit gefaßt (Schriftlicher\nBericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform,\nBT-Drucks. VI/3521 S. 48; Horstkotte in: Niederschriften\ndes Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, 56. Sitzung S. 1731/1732). Der Gesetzgeber\n\nhat die bloße Einwirkung auf die zu schützende Person\nals derart sozialgefährlich erachtet, daß er sie dem\nerfolgreichen Zuführen zur Prostitutionsausübung - so\ndie erste Tatbestandsalternative - gleichgestellt hat\n(BGH, Urt. v. 18.1.1977 - 1 StR 787/76).\n\n\"Einwirken, um zu bestimmen\" bedeutet eine Tätigkeit,\ndie darauf abzielt, den Abdressaten zu beeinflussen und\nseinen Willen in eine bestimmte Richtung zu lenken; der\nSache nach handelt es sich um versuchte \"Anstiftung\"\n(SK-Horn § 180 a Rdn. 48; Lenckner in Schönke /Schröder aaO\n§ 180 a Rdn. 31; vgl. auch Stree in Schönke /Schröder aaO\n§ 89 Rdn. 6). Die in der hohen Strafdrohung zum Ausdruck\nkommende Bewertung des Unrechtsgehalts schließt es allerdings aus, für die Eimwirkung im Sinn von § 180 a Abs. 4\nStGB jede Form der Beeinflussung genügen zu lassen.\nErforderlich ist eine Einflußnahme von gewisser Intensität.\nIn die gleiche Richtung deutet die Auslegung des § 176\nAbs. 5 Nr. 3 StGB, wonach die Einwirkung auf das Kind\neine \"Einflußnahme tiefergehender Art\" verlangt (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 4.12.1973 - 1 StR 509/73 - bei Dallinger\nMDR 1974, 546; Urt. v. 25.3.1995 - 1 StR 73/75;\n\nUrt. v. 15.6.1976 - 4 StR 174/76 - NJW 1976, 1984;\nUrt. v. 20.6.1979 - 3 StR 143/79 - BGHSt 29, 29, 30;\nBeschl. v. 7.4.1981 - 1 StR 137/81).\n\nAuch nach diesen Kriterien hat die Verurteilung\nwegen Förderung der Prostitution Bestand. Bei der Frage\nnach der Intensität der Eimwirkung können die Gesamtumstände des Falles nicht außer Betracht bleiben.\n\nDiese liegen hier in dem Ausnutzen der väterlichen\nAutorität, dem Mißbrauch der sehr jungen Tochter zu\nsexuellen Handlungen und der Einschüchterung des Kindes\ndurch Schläge. Die Nachhaltigkeit der Einwirkung ergibt\nsich schon daraus, daß der Angeklagte seine Tochter im\nZeitraum August bis September 1983 mindestens achtmal\nzu überreden versuchte, die Prostitution aufzunehmen,\nund daß auch dieses Ansinnen für die Tochter Anlaß war,\nvon zu Hause wegzulaufen (UA S. 4/5, 9).\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-08/1-str-686-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-08/1-str-686-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.798793+00:00"}}