{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-12-20_1_StR_777_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-20","aktenzeichen":"1 StR 777/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"172\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_777/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegn\n\nden Hilfsarbheiter Willibald K EEE zus Be,\n\ngeboren am MB. EEEEB 1957 in VO, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nK\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 c) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 20. Dezember 1984 einstimmig gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 - 4 StPO beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nRegensburg vom 7. August 1984 in den vorigen\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2 a) Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nb) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nc) Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n%\n\nGründe\n\n1. Der Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das\nLandgericht hat die Annahme eines minder schweren\n\nFalles gemäß § 226 Abs 2 StGB trotz der erheblich\nverminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten abgelehnt,\nweil das Tatbild von den sonstigen Erscheinungsformen\neiner Körperverletzung mit Todesfolge nicht erheblich\nabweiche und auch die anderen zu berücksichtigenden\nUmstände nicht geeignet sind, einen minder schweren\n\nFall zu begründen (UA S. 20). Diese Erwägungen sind\n\nhier nicht ausreichend. Motiv und Umstände der Tat sind\nungeklärt. Jedenfalls bei der Zumessung der Strafe hätte\nsich das Landgericht jedoch - erforderlichenfalls in\nAnwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" -\nnäher damit auseinandersetzen müssen, wie und warum\n\nder Angeklagte die Tat begangen hat. Insoweit liegt\n\nes nahe, daß der dem Angeklagten besonders angelastete\nUmstand, daß er ein wehrloses Kleinkind \"kräftig\" mit\nder Hand oder der Faust gegen den Kopf schlug, im Zusammenhang mit der festgestellten Persönlichkeitsstörung steht\nund ihm - der \"mit der Erziehung von Kindern überfordert\nwar\" (UA S. 20) - daher nicht voll angelastet werden\nkann (vgl. BGHSt 16, 360, 363). Im Ergebnis das gleiche\ngilt für die Bewertung des Versuches des Angeklagten,\nsich nach der Tat dadurch aus der Sache herauszuhalten,\ndaß er sich weigerte, einen Arzt zu holen.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nRechtsfehler nicht ergeben. Auf die Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 30. November 1984 wird\nverwiesen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-20/1-str-777-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-20/1-str-777-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.639817+00:00"}}