{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-12-18_1_StR_756_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-18","aktenzeichen":"1 StR 756/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 756/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Resad P EB, in der Bundesrepublik Deutschland\nohne festen Wohnsitz, geboren am @. u 1961 in\n\nKeD (CE) ,\n\n2. Manuela F Ep aus ACH, zeboren am WE.\nGEEEEB 1963 in DE,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\n\nAnhörung der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1984 gemäß\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Angeklagten FB wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n1. August 1984, soweit es diese Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten FE, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten PB zezen das\ngenannte Urteil wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte Fi»\nbeanstandet, das Landgericht hätte zur weiteren Aufklärung ihres Entwicklungsstandes einen jugendpsychologischen\nSachverständigen hören müssen, ist als Aufklärungsrüge zulässig angebracht (vgl. Herdegen in KK § 244 Ran. 115) und\nauch in der Sache begründet.\n\nDie Jugendkammer ist auf Grund des Berichts des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, der außerordentlich inten-\n\nsive Nachforschungen über den Werdegang der Angeklagten und den Stand ihrer Persönlichkeit angestellt hat\n(UA S. 14), und auf Grund ihres eigenen Eindrucks zu\n\ndem Ergebnis gekommen, daß bei Manuela FB die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG nicht vorliegen und\ndaher Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Ihre gesamte\näußere und innere Entwicklung sei ohne größere Störungen fortgeschritten; eine jugendtypische Unreife ließe\nsich auch in der Beziehung zum Mitangeklagten Pi»\nnicht erkennen (UA S. 18 ff).\n\nDemgegenüber hat jedoch die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Ai@WB in ihrem eingehenden, für die\nJugendkammer erstellten Bericht über die Angeklagte vom\n17. Juli 1984 deren Entwicklungsstand anders beurteilt.\nIn diesem Bericht wird die Angeklagte als freundliches,\nanpassungsbereites, aber haltschwaches und unkritisches\nMädchen geschildert, das sich von seiner Umgebung bestinmen 1äßt und dadurch erheblich gefährdet erscheint; daß\nsie in ihrer Entwicklung erheblich retardiert und noch\nnicht einer Erwachsenen gleichzustellen sei, ergebe sich\naus ihrer Unselbständigkeit und ihrer Unfähigkeit, sachgerecht persönliche Entscheidungen, die über ein allgemeines Klischee hinausgehen, zu treffen (Bl. 134 £f. dd.\nA.). Die Revision macht zu Recht geltend, daß dieser Bericht, mit dem sich die Jugendkammer nicht auseinandersetzt, Anlaß zu weiteren Ermittlungen über den Entwicklungsstand der Angeklagten geben mußte, sei es durch\nAnhörung eines jugendpsychologischen Sachverständigen,\nsei es durch Vernehmung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Ai als sachverständiger Zeugin.\n\nDie gegen die Angeklagte FB verhängte Strafe\nkann daher keinen Bestand haben; den Schuldspruch hat\nsie mit ihrem Rechtsmittel nicht angegriffen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Pb mußte\nerfolglos bleiben, da die Nachprüfung des Urteils\n\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes\nnach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt, wie sich aus\nder Liste der angewandten Vorschriften ergibt. Die Erwähnung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung soll lediglich besagen, daß der Angeklagte\ndie Waffe nicht nur mit sich geführt, sondern auch als\nDrohmittel eingesetzt hat.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-18/1-str-756-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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