{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-12-13_1_StR_764_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-13","aktenzeichen":"1 StR 764/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 764/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Peter N EEE\naus WEEEEEE/OPf., dort geboren am. END 1955,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nAZ\n\nN\n3\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten N wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden vom\n27. September 1984, soweit es ihn und den\nMitangeklagten PB betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n71. im Fall II B 4 der Urteilsgriünde\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück -\nverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIll. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie bisherigen Feststellungen zu dem Fall IIB4\nlassen eine Verurteilung wegen (vollendeten) Betrugs\nnicht zweifelsfrei zu. Dem Angeklagten NW, Mitarbeiter\neiner Versicherungsgesellschaft, kam es darauf an,\n\n\"möglichst viele und hohe Versicherungsamträge\nherein(zu)bringen...., um das Stornoreservekonto\nabzuräumen\" (UA S. 12). Deshalb reichte er im\nZusammenwirken mit dem (nicht revidierenden) Mitangeklagten Pe der Versicherung drei Lebensversicherungsamträge mit je etwa DM 115.000,-- Versicherungssumme ein, von denen er - mit bedingtem Vorsatz - annahm,\ndie Antragsteller würden sofort wieder kündigen, weil\n\nsie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die Prämien\nnicht würden bezahlen können. Tatsächlich kiündigten alle\ndrei Antragsteller noch innerhalb der sechswöchigen\nAnnahmefrist. \"Die dafür bereits gebuchte Provision ....\nwurde von der ARAG sofort storniert\" (UA S. 13). Weil\n\ndie Provision dem Konto des Beschwerdeführers schon\ngutgeschrieben worden war, erachtete die Strafkammer\n\nden Vermögensschaden der Versicherung für eingetreten\n\nund nahm vollendeten Betrug an; die Stornierung bewertete\nsie als Wiedergutmachung.\n\nDie Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die\nStornierung auf dem Provisionskonto des Angeklagten\noder auf seinem Stornoreservekonto erfolgte, ob - falls\nersteres der Fall war - der Angeklagte iber dieses Konto\nfrei verfügen konnte oder in seiner Verfügung beschränkt\nwar, ob ferner (damit zusammenhängend) die auf Grund\nder fraglichen drei Verträge gutgeschriebene Provision\nbis zum Storno auf dem Konto verblieben oder vom\nAngeklagten schon abverfügt worden war. Vom Stornoreservekonto wird im Urteil nur mitgeteilt, es sei\n\n\"erheblich geringer (gewesen), als es hätte sein müssen\"\n(UA S. 26). Wie sein Stand tatsächlich war, bleibt\nunerwähnt.\n\nNur auf Grund der vermißten Feststellungen läßt\nsich beurteilen, ob in diesem besonderen Fall die bloße\nGutschrift schon zu einem Vermögensschaden der Versicherung führte und ob der Angeklagte dies wußte und wollte.\n\nDeshalb kann die Verurteilung im Fall II B 4 nicht\nbestehen bleiben. Gemäß § 357 StPO führt das auch zur\nAufhebung der Verurteilung des Angeklagten ii 1\n\nDie Fälle II B 1 und 2 werden im Schuldspruch von\nder Aufhebung nicht berührt, doch ist nicht auszuschließen,\ndaß dies im Strafausspruch der Fall ist.\n\nDer Senat sieht Anlaß zu dem Hinweis, daß der bei\ndem Angeklagten Ne 215 Straferschwerungsgrund\ngewertete Umstand, es sei \"durch diese Straftaten der\nZweig des Versicherungswesens in Verruf geraten ....,\nweil durch die Straftaten in den Fällen IIB% und 2\nder normale Versicherungsnehmer das Vertrauen in\nVersicherungsagenten nicht nur verliert, sondern sich\n\nselbst hinters Licht geführt fühlt\" (UA S. 25), kaum\nimstande ist, die strafrechtliche Schuld des Angeklagten näher zu beschreiben und zu bewerten.\n\nMaul Ulsaner Schikora\nFoth Granderath |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-13/1-str-764-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-13/1-str-764-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.388134+00:00"}}