{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-12-11_1_StR_752_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-11","aktenzeichen":"1 StR 752/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 752/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilkaufmann Siegfried BED aus\n\nSic, geboren am up. CB 1945\nin Bad Men,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung -— zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n11. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nWürzburg vom 5. Juni 1984 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n1. im Fall II 14 der Urteilsgründe\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Fall II 14 der Urteilsgründe (Verurteilung\nwegen Betrugs) stellt das Landgericht zwar fest, der\n\nAngeklagte sei sich bei dem (unter Eigentumsvorbehalt erfolgten) Kauf der Jacht bewußt gewesen, \"daß\ner das Boot nicht vereinbarungsgemäß würde bezahlen\nkönnen\", ferner, ein vom Angeklagten zur Anzahlung\nübergebener Scheck über DM 20.000,-- sei nicht eingelöst worden (UA S. 14). Doch bezahlte der Angeklagte \"bis zum Sommer 1981\" DM 35.000,--. Das mag\nzwar der ursprünglichen Vereinbarung, bis Ende Juli/\nAnfang August 1981 DM 70.000,-- zu entrichten, nicht\nentsprochen haben, bedurfte aber schon deswegen der\nnäheren Betrachtung, weil die Jacht gerade zu dieser\nZeit \"möglicherweise gegen den Willen des Angeklagten\"\nin den Besitz eines Dritten kam, der dann im Rahmen\nder vergleichsweisen Erledigung \"eines Rechtsstreits\"\n(UA S. 14) dem Verkäufer DM 20.000,-—- bezahlte. Unter\ndiesen Umständen wäre näher zu erörtern gewesen, ob\nder Angeklagte den - wenn auch nur bedingten - Vorsatz\nhatte, den Verkäufer zu schädigen.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall\nzieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\naufgedeckt. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß\n\n7\n\ndie sonst verhängten Einzelstrafen von der Verurteilung\nund Zumessung der Strafe im Fall II 44 berührt werden.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-752-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-752-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.292095+00:00"}}