{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-12-11_1_StR_750_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-11","aktenzeichen":"1 StR 750/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 750/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried W EB aus StiiB,\ngeboren an. WB 1945 in wu\n\n. Matthias G EP aus BER ScheiiiiiEEED- 7 ce EEE,\n\ngeboren am @&. Ep 1954 in MEB/Krs. Si iin.\n\nSachbezeichnung: Be u. a. -\n\nwegen Betrugs u. a.\n\na\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten WEp gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1984\nwird das Verfahren insoweit eingestellt, als der\nAngeklagte wegen \"eines weiteren Vergehens des\nBetrugs\" zur Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren\neingestellt wurde, fallen die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\nLast,\n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird\naufgehoben. Der Angeklagte We ist somit wegen\nBetrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat und Beihilfe zum versuchten Betrug zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten GP gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird das Verfahren insoweit\n\neingestellt, als der Angeklagte wegen \"eines weiteren Vergehens des Betrugs\" zur Einzelstrafe von\n10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.\nSoweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen die\nKosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last,\n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird\naufgehoben. Der Angeklagte GW ist somit wegen\nVortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zur Freiheitsstrafe\nvon 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.\n\nDas vorbezeichnete Urteil wird ferner insoweit mit\nden Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten\nGEB Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\n\nist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nne\n\nWie der Generalbundesanwalt in den Antragsschriften\nvom 16. 11. 1984 zutreffend dargelegt hat, waren die den\nBeschwerdeführern zur Last gelegten weiteren Betrugsfälle\n(Abschnitt III 1 b, S. 36/41 der Urteilsgründe) nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage. Sie stehen mit dem ausdrücklich angeklagten Sachverhalt auch nicht in einem derart engen Zusammenhang, daß sämtliche Handlungen als eine\neinzige Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) angesehen\nwerden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß keine von ihnen für sich allein verständ-\n\nlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines\neinheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGH NStZ\n1983, 87; KKk-Hürxthal § 264 Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen). Davon kann hier keine Rede sein. Die zusätzlichen Betrugsfälle sind selbständige strafbare Hand-Jungen im Sinn von § 53 StGB. Sie beruhen auf Tatentschlüssen, die erst nach Abschluß des ersten Tatkomplexes\ngefaßt worden sind; sie heben sich nach Art und Weise der\nDurchführung und der erreichten Schädigung des Tatopfers\ndeutlich von dem vorangegangenen Geschehen ab. Beide Tat-Komplexe sind aus sich heraus verständlich, ihre getrennte Würdigung ist ohne weiteres möglich. Der zweite Tatkomplex konnte deshalb nicht durch einen bloßen Hinweis\nnach § 265 StPO, sondern nur durch eine Nachtragsanklage\nnach § 266 StPO in das Verfahren einbezogen werden. Das\nist nicht geschehen. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Einsteilung des Verfahrens, soweit die Beschwerdeführer Jeweils wegen eines zusätzlichen Betrugs verurteilt worden sind,\n\nDamit hat das Beschwerdevorbringen des Angeklagten\nWERE in vollem Umfang Erfolg. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der weitergehenden Revision des Angeklagten GP nat als weiteren Rechtsfehler lediglich aufgedeckt, daß die Strafkammer an den Begriff der \"besonderen\nUmstände\" im Sinn von § 56 Abs. 2 StGB zu hohe Anforderungı\ngestellt hat. Daran, daß die Strafaussetzung zur Bewährung\nin diesem Fall nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen,\ndie dem Fall den \"Stempel des Äußergewöhnlichen\" (so UA S.\naufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten,\nDie Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme\n\nYa\n\n-5-\n\nAusnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei\nTaten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in\nSituationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen.\n\nEs bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht\nunangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1984,\n360, 361). Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\n\nist daher bei dem Angeklagten GEB erneut zu prüfen.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-750-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-750-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.269093+00:00"}}