{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-12-11_1_StR_715_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-11","aktenzeichen":"1 StR 715/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 715/84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Hans J WB aus HW-JSe, dort\ngeboren am WE. EB 1913,\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.\n\na\n\nBA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Dezember 1984, an der teilgenommen\nhaben;\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelle >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hof vom\n20. Juli 1984 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndurch dieses Rechtsmittel veranlaßten\n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Hof hat den Angeklagten am 20. Juli\n\n1984 wegen unerlaubten Waffenbesitzes (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a\nlit.a WaffG) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung Zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen\nwendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\n\n70\n\ndes Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten\neingelegten, auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision die Verurteilung wegen\nversuchten Totschlags an.\n\nI. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.\n\nBei der Strafzumessung wurde zum Nachteil des\nAngeklagten gewertet, er habe nach der Tat den unerlaubten Besitz der Waffen \"mit allen Mitteln\" aufrechterhalten wollen (UA S. 13). Diese Strafzumessungserwägung wird von den Feststellungen nicht getragen.\nDanach hat der Angeklagte seine beiden Pistolen lediglich\nzerlegt und versteckt, um sie dem Zugriff der Polizei zu\nentziehen (UA S. 5, 7, 10). Zu diesem Zeitpunkt dauerte\nder Verstoß gegen das Waffengesetz noch an. Die gesamte\nDauer des unerlaubten Besitzes wird mit der Strafe abgegolten. Die Bemühungen des Angeklagten, die Aufdeckung\ndieser Tat zu verhindern und Tatspuren zu beseitigen,\nkönnen hier als Akt der vom Gesetz zugelassenen Selbstbegünstigung eine weitere Strafschärfung nicht rechtfertigen. Sie lassen weder auf eine besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit des Täters schließen,\nnoch haben sie den Unrechtsgehalt der Tat vertieft (vgl.\nBGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH StrV 1982, 20; BGH,\nBeschlüsse vom 19.3.1982 - 2 StR 92/82 -— und vom 17.8.1984\n- 3 StR 293/84).\n\nWeil schon dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des\nStrafausspruchs führt, braucht auf die weiteren Einwendungen des Angeklagten nicht mehr eingegangen zu werden,\n\na\n\nDer neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß\nder Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb\ndes Bereichs der schuldangemessenen Strafe zu Lasten\ndes Angeklagten berücksichtigt werden darf (ständige\nRechtsprechung, vgl. BGHSt 20, 264, 267; 28, 318, 326;\nBGH bei Dallinger MDR 1971, 720; BGH bei Holtz MDR 1976,\n812).\n\nIl, Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet,\n\n1. Die Beschwerdeführerin rügt ohne Erfolg, das\nSchwurgericht hätte aufgrund der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs, 2 StPO) die am Tatort zur Tatzeit herrschenden Sichtverhältnisse durch Augenschein\naufklären müssen,\n\nDas Landgericht durfte nach pflichtgemäßem Ermessen von der Einnahme des Augenscheins deshalb absehen,\nweil es die notwendigen Feststellungen auf andere Art\nund Weise zuverlässig treffen konnte (KK-Herdegen § 244\nRdn. 112). Dies ergibt sich aus den Darlegungen im Urteil Seite 9. Grundlage der Beweiswürdigung waren demnach nicht nur die vom Tatort gefertigten Lichtbilder,\nsondern auch die Angaben von Zeugen, die sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hatten. Es spricht nichts\ndafür, daß die Besichtigung der Örtlichkeit selbst oder\ndie Rekonstruktion der Tatzeitbedingungen dortselbst zu\neiner zusätzlichen Sachaufklärung geführt hätten (vgl.\nBGH NStZ 1981, 310).\n\n2. Die Sachbeschwerde hat im Schuldspruch - auch\nunter Berücksichtigung des § 301 StPO - keinen Rechts-\n\nfehler, im Strafausspruch keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nInsbesondere enthalten die Urteilsgrinde keinen\nWiderspruch. Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte nicht, daß seine Pistole bei Abgabe eines Schusses in Richtung des Tatopfers GB zielte (UA S. 10,\n12); er hielt es nicht für möglich, einen Menschen zu\ntreffen (UA S. 10). Dies begründet unter den vom Landgericht dargelegten weiteren Voraussetzungen hinsichtlich der Verletzung des GB nur den Vorwurf der\nFahrlässigkeit.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-715-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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