{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-12-11_1_StR_695_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-11","aktenzeichen":"1 StR 695/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 695/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landvermesser Liam Patrick G EEEB aus MEER,\n\ngeboren am EB. EEEEB 1956 in LEEEEEEEE>/NGEER wem\n(EEE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nY7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Dezember 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n‘ Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > zus EEEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n#7\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II von\n18. Juli 1984 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu drei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nSoweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das Landgericht im Rahmen der\nStrafzumessung der beim Angeklagten vorliegenden verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hinreichend Rechnung\ngetragen hat. Es hat unter ausdrücklicher Einbeziehung\ndieses Umstands einen minder schweren Fall gemäß § 250\nAbs. 2 StGB angenommen und dann erwogen:\n\n“Innerhalb dieses Strafrahmens liegt die Tat\n-allerdings keinesfalls unter der Mitte der\nDurchschnittsfälle, so daß auch keine deutlich\nmildere Strafe möglich ist. Insbesondere kann\nwegen des Verbots der Doppelverwertung die Tatsache der verminderten Schuldfähigkeit gemäß\n\n88 21, 49, 50 StGB nicht zu einer weiteren\nSenkung des Strafrahmens führen, da gerade\n\ndie Annahme dieser verminderten Schuldfähigkeit mit zum minder schweren Fall\nführte\" (UA S. 17).\n\nDas könnte darauf hindeuten, die Strafkammer habe\nein umfassendes Doppelverwertungsverbot angenommen und\nnicht berücksichtigt, daß § 50 StGB kein Verbot enthält,\ndie den jeweiligen Milderungsgrund konkretisierenden\nUmstände bei der eigentlichen Strafzumessung nochmals\nzu berücksichtigen (BGHSt 26, 311).\n\nDer Senat vermag jedoch - in Übereinstimmung mit\nder in der Revisionsverhandlung vom Generalbundesanwalt\nvertretenen Auffassung - keinen Rechtsfehler zu erkennen. Daß § 50 StGB eine weitere Senkung des Strafrahmens verbietet, ist richtig. Bedenken könnten sich\nnur insofern ergeben, als diese Erwägung des Landgerichts sich in einem Absatz befindet, der mit den Worten \"Innerhalb dieses Strafrahmens\" beginnt. Indes begründet diese Tatsache für sich allein noch nicht die\nBefürchtung, das Landgericht habe die Rechtslage verkannt, zumal es bei der eigentlichen Strafbemessung\ndie \"infantile Persönlichkeit\" des Angeklagten, seine\n\"depressive Lage\" und seinen Alkoholismus berücksichtigt, durchweg Umstände, die Grundlage dafür waren,\nverminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zu bejahen.\n\nAuch die Strafzumessung ist daher im Ergebnis\nrechtsfehlerfrei erfolgt. Sie wird nicht dadurch in\nFrage gestellt, daß der Angeklagte gegen eine frühere,\n\n07\n\nim Bundeszentralregister als rechtskräftig eingetragene,\nvom Landgericht als Vorstrafe aufgeführte Verurteilung\n(40 Tagessätze wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte) nachträglich Rechtsmittel eingelegt und hierfür\nWiedereinsetzung beantragt hat; diese besonderen Umstände\nsind im Urteil berücksichtigt.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-695-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-695-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.232096+00:00"}}