{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-12-11_1_StR_685_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-11","aktenzeichen":"1 StR 685/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 685/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Wilhelm AB aus be,\ndort geboren am WW. EEE 1949,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n28\n\n£7\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm\nABB wird das Urteil des Landgerichts\nKempten vom 28. Mai 1984 mit den zugehörigen\nFeststellungen im gesamten - auch die Mitangeklagte Katharina Ag betreffenden - Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel des Angeklagten, an das\nSchöffengericht beim Amtsgericht Kempten zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht verurteilte die Angeklagten Wilhelm\nABB und Katharina A@EEB in der ersten Hauptverhandlung\nJeweils wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen. Das Urteil vom 16.5.1983\nhat der Senat auf die Revision des Angeklagten Wilhelm\nAU durch Beschluß vom 25.10.1983 auch zugunsten der\nMitangeklagten im Schuldspruch wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, und im gesamten Strafausspruch aufgehoben. In der zweiten Hauptverhandlung hat die Strafkammer\ndie Angeklagten Wilhelm Ag und Katharina Ag der versuchten schweren Brandstiftung schuldig erkannt, gegen\nsie deswegen und aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs jeweils Einzelstrafen\nverhängt und sie zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr\nund drei Monaten (Wilhelm Ag) sowie zu zehn Monaten\n\nbei Strafaussetzung zur Bewährung (Katharina Ag) verurteilt, Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf\ndie Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten\n\nWilhlem Ag hat - gemäß § 357 StPO auch zugunsten der\nMitangeklagten - Erfolg.\n\nBei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe wegen\nversuchten Betrugs hat die Strafkammer beiden Angeklagten die Höhe der unberechtigt aus der Betriebsunterbrechungs-Versicherung angestrebten Leistung \"von ca. 450,--\nbis 500,-- DM pro Tag als Ersatz des entgangenen Betriebsgewinns und der fortlaufenden Betriebskosten während der\nUnterbrechungszeit\" angelastet (UA S. 20). Abgesehen davon, daß Feststellungen zur Dauer der vorgestellten Unterbrechungszeit fehlen, steht dieser Straferschwerungsgrund im Widerspruch zum sonstigen Urteilsinhalt: Eine\nEntschädigungsleistung von 450,-- bis 500,-- DM je Tag\nkäme bei einem monatlichen Gesamtumsatz von 55.000,-- bis\n60.000,-- DM in Betracht (UA S. 7, 8); demgegenüber haben\ndie Angeklagten \"zur Berechnung der Entschädigung aus der\nBetriebsunterbrechungs-Versicherung\" ihre Umsatzzahlen\nwahrheitsgemäß mit nur 14.000,-- bzw. 15.000,-- DM angegeben (UA S. 11, 12), so daß von vornherein nur eine erheblich geringere als die von der Strafkammer zugrunde gelegte Entschädigung erwartet werden konnte.\n\nFerner hat die Strafkammer zum Nachteil der beiden\nAngeklagten besonderes Gewicht darauf gelegt, daß der versuchte Betrug \"durch Brandstiftung\" begangen worden sei\n(UA S. 21). Es ist indes nicht festgestellt, daß die Brandstiftung als Mittel zur Erlangung der Entschädigung aus\nder Betriebsunterbrechungs-Versicherung geplant war; vielmehr stellt das Landgericht insoweit nur eine \"eventuell\nvorhanden gewesene Absicht\" fest (UA S. 18). Der Brand wurde\n\nvon den Angeklagten gelegt,\"um vorzeitig aus dem Pachtvertrag rauszukommen\" (UA S. 12). Es ist weder Brandstif-\n\ntung zum Zwecke des Betrugs noch versuchter Betrug \"durch\nBrandstiftung\" festgestellt.\n\nDie fehlerhafte Erwägung \"versuchter Betrug durch\nBrandstiftung\" ist auch im Rahmen der Zumessung der Einzelstrafe für die versuchte schwere Brandstiftung bedeutsam.\nDeshalb konnte auch die hierfür verhängte Einzelfreiheitsstrafe nicht bestehenbleiben.\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler betreffen beide Angeklagte, nicht nur den Revisionsführer. Gemäß § 357 StPO\n\nmußte deshalb der Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden.\n\nGemäß § 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache an\ndas zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nSchikora Foth\n\n£3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-685-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-685-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.212554+00:00"}}