{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-12-11_1_StR_669_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-11","aktenzeichen":"1 StR 669/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 669/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred W EEE | zus GEHE,\ngeboren am. EEE 1962 in BET, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n7\n\na\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1984\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 7. Juni 1984 wird als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen Michaela H@EB und Tatjana\nHa Aurch dieses Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nII. Die Revision der Nebenklägerin Tatjana\nHe gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nzu I (Revision des Angeklagten):\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler\naufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Darlegungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 6.11.1984 wird Bezug genommen.\n\nzu II (Revision von Frau Hai ) :\n\nDie Beschwerdeführerin ist berechtigt, sich\n\ndem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen. Soweit Privatklagedelikte gegeben sind, deren Verfolgung einen Strafantrag voraussetzt, ist allerdings - wie das Oberlandesgericht München im Beschluß vom 19.6.1984 zutreffend dargelegt hat -\ndie Antragsfrist versäumt worden. Auch liegt der\nTatbestand des § 223a StGB nicht vor, weil die\nKörperverletzung weder durch einen hinterlistigen\nÜberfall, noch durch Schneiden oder Stechen mit dem\nMesser verursacht worden ist (Stree in Schönke/\nSchröder, 21. Aufl. § 223a Rdn. 9). Der Urteil\n\nS. 17 festgestellte Sachverhalt erfüllt nicht die\nVoraussetzungen des § 241 StGB, weil der Beginn\nder Ausführung einer verbrecherischen Handlung\nnicht zugleich deren Androhung sein kann (BGH\nNStZ 1984, 454). Jedoch kann der UA S. 16 festgestellte Sachverhalt in Verbindung mit dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Wendisch in\nLöwe/Rosenberg 23. Aufl. § 395 Rdn. 3; Müller in\nKMR, 7. Aufl. § 395 Rdn. 2) die Voraussetzungen\nder Bedrohung begründen, auch wenn dieser Tatbestand von den zugleich verwirklichten Offizialdelikten verdrängt wird.\n\nDas auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Dabei kann offen\nbleiben, ob die mit Schriftsatz vom 27.8.1984 geltendgemachte Verfahrensrüge rechtzeitig erhoben ist (vgl.\nMüller in KMR, 6. Aufl. § 396 Anm. 5 b; BayObLG VRS\n15, 284, 285). Jedenfalls kann nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung ausgeschlossen werden, daß die Mitwirkung der Beschwerdeführerin zu einem für sie günstigeren Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Der\ndie Zulässigkeit der Nebenklage begründende Tatteil\nist in die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung einbezogen und bei der\nStrafzumessung ins Gewicht gefallen (UA S. 53). Die\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat mit 15 Jahren das\nHöchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe erreicht (§ 54\nAbs. 2 S. 2 StGB). Die Frage der Schuldfähigkeit des\nAngeklagten und seiner Unterbringung in einen\npsychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wurde vom\nTatrichter eingehend geprüft; er war sachkundig beraten. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte\n\nff\n\nZiel würde, wie sie in der Gegenerklärung vom\n22.11.1984 selbst einräumt, letztlich zugunsten\ndes Angeklagten wirken.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-669-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-669-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.192856+00:00"}}