{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-12-11_1_StR_609_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-11","aktenzeichen":"1 StR 609/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 609/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Viktor M EB aus Mi, dort\ngeboren am 9. &B 1948, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Kaufmann Paul K op aus Mimi,\ngeboren an. BED 194: in Au,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nfe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\nder Beschwerdeführer am 11. Dezember 1984 gemäß\n\n§§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Verfolgung des Angeklagten Me»\nwird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß das fortgesetzte Vergehen des Mißbrauchs von\nTiteln und Berufsbezeichnungen von\nder Strafverfolgung ausgenommen wird.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Kg»\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 6. Februar 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels des\nAngeklagten Kg, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten Me gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 6. Februar 1984 wird verworfen.\nJedoch wird das Urteil im Schuldspruch\ndahin berichtigt, daß die Verurteilung\nwegen eines Vergehens des Mißbrauchs von\nTiteln und Berufsbezeichnungen entfällt.\n\nDer Angeklagte MB trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\n4, Die Revision des Angeklagten Me bleibt\nim Ergebnis ohne Erfolg. Der Generalbundesanwalt\nhat dargelegt:\n\n\"Die Strafkammer hat übersehen, daß die\nDauerstraftat des Mißbrauchs von Titeln\nund Berufsbezeichnungen mit denjenigen\nBetrugstaten in Tateinheit steht, bei\ndenen der Angeklagte als \"Rechtsanwalt\n\nDr. CB SEE\" aufgetreten ist.\nAllerdings ist die minderschwere Straftat des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen nicht in der Lage, die\nschwereren Betrugstaten untereinander\n\nzur Tateinheit zu verbinden. Es erscheint\ndeshalb angemessen, das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen\ngemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO von der Strafverfolgung auszunehmen und das Urteil entsprechend zu berichtigen. Damit entfällt\ndie für dieses Vergehen verhängte Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe.\nDas nötigt aber nicht zur Aufhebung der\nGesamtstrafe. Denn die Summe der Einzelstrafen, aus denen die Strafkammer die\nGesamtstrafe von sieben Jahren und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe gebildet hat,\nbeläuft sich auf insgesamt 33 Jahre und\nzwei Monate. Bei diesem Verhältnis kann\n\n-UL-\n\nmit Sicherheit ausgeschlossen werden,\ndaß die Strafkammer ohne die Einzelstrafe von zehn Monaten auf eine\n\ngeringere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund\nder allgemein erhobenen Sachrüge hat\nsonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben\".\n\nDem tritt der Senat bei. Er hat deshalb gemäß\n§ 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung beschränkt,\nden Schuldspruch entsprechend berichtigt und die\nRevision im übrigen verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Kae hat mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt\nhat zutreffend dargelegt:\n\n\"Die Revision beanstandet mit Recht, daß\ndie Verurteilung des Angeklagten auf den\nBekundungen einer Reihe von Zeugen mitberuht, die während der Beurlaubung des\nAngeklagten und seines Verteidigers in\nihrer Abwesenheit vernommen worden sind.\nEs handelt sich im einzelnen um folgende\nZeugen:\n\nHans Werner KB (Bl. 55 d. Prot.),\nKarlheinz Web (Bl. 60 d. Prot.),\nRalph Bus (Bl. 62 d. Prot.),\nIrene Kol (B1. 66 d. Prot.),\n\nPeter BEE (Bl. 68 d. Prot.),\n\n£6\n\n-5-\n\nSieglinde KiB (Bl. 71 d. Prot.),\nPeter Dee (Bl. 83 d. Prot.),\n\nEmilie Wo -Kowm (Bl. 76 d. Prot.),\nDr. Anton Komme (Bl. 78 d. Prot.),\n\nEwald Sa (Bl. 85 d. Prot.),\n\nErnst Home (Bi. 90 d. Prot.),\n\nAlfred Kn@@B (Bl. 47 d. Prot.),\n\nHans KuB (Bi. 50 d. Prot.),\n\nHelen WB (teilweise Bl. 91, 162 d. Prot.),\nLudwig Weiß (Bl. 94 d. Prot.),\n\nHelmut R@EB (B1. 98 d. Prot.),\n\nNikolaus ve MED (51. 96 d. Prot.),\nMaria Fe (B1. 127 d. Prot.),\nGertraud Mi@@B (teilweise Bl. 130, 169/170 d. Prot.).\n\nDiese Zeugen haben zwar zu Anklagepunkten ausgesagt,\ndie den Angeklagten nicht betrafen. Die Strafkammer hat\naber ausdrücklich darauf hingewiesen, ihre Überzeugung,\ndaß nicht die bestreitende Einlassung des Angeklagten,\nsondern das Geständnis des Mitangeklagten MB richtig\nsei, beruhe auch darauf, daß sie während des gesamten\nVerfahrens nie habe feststellen können, \"daß MB zu\nirgendeinem Punkt der Anklage die Unwahrheit gesagt\nhabe oder daß seine Angaben von Zeugenaussagen abgewichen seien\" (UA S. 109). Seine Einlassung sei im\nGegenteil \"zusätzlich\" von den genannten Zeugen\nbestätigt worden, \"deren Vernehmung im Rahmen der\nden anderen Mitangeklagten vorgeworfenen Taten erforderlich\" geworden sei (UA S. 123/124).\n\nDa somit die Verurteilung des Angeklagten auch\nauf den Aussagen der genannten Zeugen beruht, hätten\ndiese Zeugen nicht in Abwesenheit des Angeklagten und\n\n-6 -\n\nseines Verteidigers vernommen werden dürfen (§ 140\nAbs. 1 Nr. 1 und § 230 Abs. 1 StPO). Das Urteil\nmuß deshalb aufgehoben werden.\"\n\nEiner Erörterung des sonstigen Revisionsvorbringens bedurfte es nicht.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-609-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-11/1-str-609-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.174094+00:00"}}