{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-12-06_1_StR_710_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-06","aktenzeichen":"1 StR 710/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 710/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Richard J EB zus MB, geboren am\nWe. GEB 195. in Sch, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nd4\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 6. Dezember 1984 gemäß\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 18. Juli 1984 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen\nBestand haben.\n\n1. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines\nbesonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG\nmit der Erwägung bejaht, besondere Umstände, die die\nTat vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle\ndieser Art absetzten, lägen weder im Tun des Angeklagten\n\nHH\n\n- 3 -\n\nnoch in seiner Persönlichkeit vor. Diese formelhafte Wendung genügte hier nicht, denn das Landgericht hat den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG\nnach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und nach § 31 Nr. 1\nBtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Dies legt die Befürchtung nahe, daß es\n\nden Regelbeispiel-Charakter der Voraussetzungen\ndes § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG übersehen hat und sich\nder Notwendigkeit, alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in die Prüfung\neinzubeziehen, nicht bewußt gewesen ist. Ob ein\nbesonders schwerer Fall vorliegt, hätte unter\nBerücksichtigung der Tatsache, daß die jeweils\nim Besitz des Angeklagten befindlichen Rauschgiftmengen nur unwesentlich über der Mindestgrenze für eine nicht geringe Menge lagen, unter\nWürdigung seines Geständnisses und insbesondere\nder Milderungsmöglichkeiten nach §§ 21 StGB, 31\nBtMG beantwortet werden müssen. Auf Grund ihres\nVorgehens ist die Strafkammer von einem Strafrahmen von einem Monat bis zu elf Jahren drei\nMonaten ausgegangen; bei einer Verneinung der\nVoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BtMG wäre nach\nAbsatz 1 dieser Vorschrift eine Höchststrafe von\nvier Jahren in Betracht gekommen.\n\n2. Die Annahme eines minder schweren Falles\nnach § 250 Abs. 2 StGB hat die Strafkamnmer mit\nder Erwägung begründet, daß der Angeklagte \"bei\nBegehung der Tat in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war und eine minder gefährliche Waffe verwendet hat\". Der Verzicht auf eine\neingehendere Begründung läßt offen, ob das Vorliegen\n\n-L-\n\nder Voraussetzungen des § 21 StGB für die Annahme\neines minder schweren Falles ausschlaggebend war\nund diese Milderungsmöglichkeit damit nach § 50\n\nStGB \"verbraucht\" war (vgl. BGH NJW 1980, 950;\n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 525/79 -\n\nbei Holtz, MDR 1980, 454 m.w.N.). Hätte das Landgericht, was nicht ausgeschlossen erscheint, bereits die übrigen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (Verwendung einer weniger gefährlichen\nSchußwaffe, alsbaldige Festnahme unter Sicherstellung der gesamten, nicht sonderlich hohen Beute,\nGeständnis) als ausreichend für die Wahl des Strafrahmens nach § 250 Abs. 2 StGB angesehen, so hätte\nes diesen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mildern können.\nDie knappe Urteilsbegründung läßt nicht erkennen, ob\nes sich dieser Möglichkeit bewußt war.\n\n3. Mit dem Strafausspruch war auch die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB aufzuheben. Die\nneu erkennende Strafkammer muß die Möglichkeit haben,\nStrafe und Maßregeln der Besserung und Sicherung aufeinander abzustimmen (vgl. BGH, Beschluß vom 28. September 1984 - 2 StR 568/84); die Höhe der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird insbesondere für\neine etwaige erneute Entscheidung nach § 67 Abs. 2\nStGB von Bedeutung sein. Das nummehr zuständige Tatgericht wird dabei auch Gelegenheit haben, sich unter\n\n54\n\n-5-\n\nZugrundelegung der vom Bundesgerichtshof in seiner\nneueren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze\n(vgl. BGH NStZ 1984, 428 m.w.N.) mit den von\nGeneralbundesanwalt im vorliegenden Fall geäußerten Bedenken gegen einen Vorwegvollzug der\nStrafe auseinanderzusetzen.\n\nHerdegen Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-06/1-str-710-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-06/1-str-710-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.117002+00:00"}}