{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-12-06_1_StR_696_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-06","aktenzeichen":"1 StR 696/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 696/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankstellenwart Horst Ma (EEE\naus PD, Seboren am @. EB 1956 in ME,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n#3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\n- zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und\n\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1984\n\ngemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n29. Mai 1984 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben\n\nl. soweit er wegen Totschlags in Tateinheit\nmit Erwerb und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe verurteilt worden\n\nist;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, über\n\ndie Maßregel und über die Einziehung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie\nhat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nbefinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2\n\n43\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz\nverurteilt und insofern eine Einzelstrafe von dreizehn\nJahren verhängt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\nBei Prüfung (und Verneinung) der Frage, ob § 213 StGB\n\nin seiner 1. Alternative vorliege, erwog das Schwurgericht:\n\n\"Eine dem Angeklagten ohne eigene Schuld zuge-\n\nfügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung\n\nwar nicht feststellbar. Es handelte sich vielmehr um eine Auseinandersetzung mit wechselseitigen Schlägen, in der der Angeklagte\ndominierte\" (UA S. 44).\n\nDas erschöpft den Sachverhalt nicht. Das Schwurgericht\nging davon aus, daß der später Getötete (ein Freund des\nAngeklagten) mit dem Revolver des Angeklagten \"wahrscheinlich versehentlich\" (also möglicherweise absichtlich) in dessen Kühlschrank schoß, daß es darüber zu einem 10 - 15 Minuten\ndauernden lauten Streit mit tätlichen Auseinandersetzungen\nkam, bei welchem der Angeklagte und sein Freund aufeinander\neinschlugen, und daß beide hierbei verletzt wurden. Der\nAngeklagte erlitt eine pfenniggroße Abschürfung auf der Nasenwurzel und erhielt einen Schlag gegen den Kehlkopf, allerdings ohne sichtbare Spuren. Der Streit drehte sich möglicherweise (auch) um den Revolver. Die \"dominierende\"\n\nRolle des Angeklagten ist in der Sachverhaltsdarstellung\n\ndahin näher erläutert, daß bei dem lauten Streit seine\n\"Stimme dominierte\" (UA S. 15/16). Was bei dem Streit im\n\neinzelnen gesprochen wurde, konnte nicht festgestellt werden.\n\nDie oben wiedergegebene Erwägung des Landgerichts\nmacht nicht deutlich, ob damit ausgedrückt werden sollte,\nes sei eine dem Angeklagten zugefügte Mißhandlung oder\nschwere Beleidigung nicht feststellbar, oder ob das Landgericht eine solche zwar unterstellte, dem Angeklagten aber\nauf jeden Fall eine (Mit-) Schuld daran zuwies. Beides\nhätte näherer Erläuterung bedurft. Nach den bisherigen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte\nvon dem später Getöteten sowohl mißhandelt als auch (schwer)\nbeleidigt wurde; \"feststellbar\" im Sinne richterlicher Überzeugung müssen diese Möglichkeiten nicht sein (BGH, Beschluß\nvom 29. Oktober 1974 - 2 StR 473/74 - bei Dallinger MDR 1975,\n196).\n\nwäre von Mißhandlung oder schwerer Beleidigung auszugehen, so verstünde sich wiederum nicht von selbst, daß\nden Angeklagten hieran die (alleinige) Schuld traf, d.h.\ndaß er im gegebenen Augenblick genügend Veranlassung dazu\ngab. Sollte der später Getötete mit dem Revolver des Angeklagten in dessen Kühlschrank geschossen haben, so hätte\nfür den Angeklagten - im Gegenteil - Veranlassung bestanden,\nden Schützen zur Rede zu stellen, ihm Vorhaltungen zu\nmachen, ihm die Waffe (auch gegen dessen Widerstand) abzunehmen. Ob das in geeigneter und angemessener Form geschah,\nmag im Hinblick auf die jähzornige, zu Gewalttaten neigende\nPersönlichkeit des Angeklagten zweifelhaft erscheinen; doch\nkann nicht ohne nähere Prüfung von eigener Schuld des Ange-\n\nklagten ausgegangen werden.\n\nDie unzureichende Erörterung von § 213 StGB nötigt\nzur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Totschlags, weil die\nfür $S 213 StGB maßgeblichen tatsächlichen Umstände von den\nFeststellungen zur Schuldfrage nicht zu trennen sind. Von\nder Aufhebung wird die in Tateinheit stehende Verurteilung\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz erfaßt. Daß die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben kann, versteht sich von\nselbst; gleiches gilt für Maßregelausspruch und Einziehung.\nDagegen wird die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung weder im Schuld- noch im Strafausspruch von dem\nRechtsfehler berührt; insoweit hat die Revision auch sonst\n\nkeine Mängel aufgedeckt.\n\nAuf die mit der Revision weiter erhobenen Beanstan-\n\ndungen kommt es nicht an.\n\nHerdegen Maul Foth\n\nGranderath Schimansky\n\n#3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-06/1-str-696-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-06/1-str-696-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.097832+00:00"}}