{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-27_1_StR_714_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-27","aktenzeichen":"1 StR 714/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"fd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 714/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTheo Friedrich H ED zu: Tai,\ngeboren m 9. EB 1552 in Kup,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nHA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 27. November 1984 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n16. Mai 1984\n\n1) im Schuldspruch dahin geändert, daß an die\n\nStelle der Worte \"zu je einem Vergehen des\n\nDiebstahls\" die Worte treten: \"zu je einem\n\nVergehen des versuchten Diebstahls;\"\n\n2) im Ausspruch über die im Falle II 3 der\n\nUrteilsgründe verhängte Einzelstrafe und\n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird\nVerhandlung und Entscheidung\nStrafkammer des Landgerichts\nSie hat auch über die Kosten\n\nzu befinden.\n\ndie Sache zu neuer\nan eine andere\nzurückverwiesen.\n\ndes Rechtsmittels\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Fall II 3 wurden die vom Angeklagten zur Tat Ange-\n\nstifteten von der Polizei festgenommen, bevor sie das Geld,\n\nnach dem sie suchten, gefunden hatten.Deshalb kann auch der\n\nAngeklagte insoweit nur wegen Anstiftung zum versuchten Die\nstahl bestraft werden. Die gleichzeitig erfolgte Anstiftunc\nzur (vollendeten) gefährlichen Körperverletzung wird davon\n\nnicht berührt.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch. Das führt zur Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe und\nder Gesamtstrafe. Ein Einfluß des Rechtsfehlers auf die\n\nanderen Einzelstrafen ist auszuschließen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/1-str-714-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/1-str-714-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.730634+00:00"}}