{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-27_1_StR_701_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-27","aktenzeichen":"1 StR 701/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 701/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wolfgang H EEE aus Ho Gi,\ngeboren am M. BR 1943 in BuW/Kreis Mei,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 27. November 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Maui,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt GEMB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEED zu: GEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstell:\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 10. April 1984 wird, soweit es\nden Angeklagten He betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\n1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) hinsichtlich der Verurteilung\nim Falle B II der Urteilsgründe\nund hinsichtlich des Freispruches\nim Falle F der Urteilsgründe;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;\n\n2.) auf die Revision des Angeklagten,\nsoweit er verurteilt ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revisionen,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n-L-\n\nGründe:\n\nDie von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht innerhalb der Frist\ndes § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt,\nist begründet.\n\nDas Urteil wurde nach neunzehntägiger Hauptverhandlung am 10. April 1984 verkündet, so daß es\ninnerhalb von 9 Wochen, spätestens am 12. Juni 1984\nzu den Akten hätte gebracht werden müssen. Tatsächlich gelangte es jedoch erst am 20. Juli 1984 zu\nden Akten.\n\nEin unvorhersehbarer, unabwendbarer Umstand, der\ndie Fristeinhaltung gehindert hätte (§ 275 Abs. 1\nSatz 4 StPO), lag nicht vor. Zwar ist der Berichterstatter der Strafkammer am 12. Juni 1984 erkrankt\nund konnte seinen Dienst erst am 16. Juli 1984 wieder\nantreten. Doch lief die Frist zur Urteilsabsetzung\nbereits mit dem Tag der Erkrankung ab; zu diesem\nZeitpunkt war das Urteil erst teilweise entworfen,\nweil der Berichterstatter irrtümlich angenommen\nhatte, die Absetzungsfrist laufe mit dem 26. Juni\n1984 aus. Auch wenn der Berichterstatter nicht erkrankt wäre, hätte das Urteil daher nicht mehr\nrechtzeitig zu den Akten gebracht werden können.\n\nDamit liegt der absolute Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 7 StPO vor; entgegen der Meinung des\nAngeklagten kann sich auch die Staatsanwaltschaft\nauf diesen Revisionsgrund berufen zur Wahrung des\n\n-5-\n\nobjektiven Interesses daran, daß das Urteil den\nInhalt der Beratung zutreffend und vollständig\nwiedergibt.\n\nSoweit die Sachbeschwerden Fall B Ii der\nUrteilsgründe betreffen, bemerkt der Senat:\nDie Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle\nunterliegt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen sachlichen Bedenken, Durch die\nVorlage gefälschter Belege hat sich der Angeklagte\nals Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über\ndie Ermittlung der Entschädigung arglistig im Sinne\ndes § 10 Abs. 2 der Allgemeinen Deutschen Binnen-Transport-Versicherungs-Bedingungen (ADB 1963) verhalten (vgl. Prölss-Martin, VVG 22. Aufl. § 16 AFB\nAnm. 2). Damit war der Versicherer leistungsfrei\ngeworden; das wußte der Angeklagte (UA S. 59).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/1-str-701-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/1-str-701-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.710965+00:00"}}