{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-27_1_StR_675_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-27","aktenzeichen":"1 StR 675/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 675/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHüseyin E EB „aus ACH, <seboren\nam MB. GEB 1965 in m (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n%\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl.\n\n1.\n\nvom 26.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n20. Juli 1984 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nOktober 1984 zur Bemessung der gegen den Angeklagten\n\nverhängten Jugendstrafe ausgeführt:\n\n\"Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDie Jugendkammer hat mit Recht darauf hingewiesen, daß\n\nfür die Bemessung der Jugendstrafe zwar die Strafrahmen\n\ndes allgemeinen Strafrechts nicht gelten, daß aber\n\ngleichwohl günstige Umstände angemessen berücksichtigt\n\nwerden müssen, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen\nkönnen. Die Jugendkammer hat deshalb zutreffend geprüft, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer\nFall im Sinne des § 213 StGB anzusehen ist. Ihre Ausführungen hierzu sind aber nicht frei von Rechts-\n\nfehlern.\n\nDie Jugendkammer meint (UA S. 57), die die Tat auslösenden Beleidigungen könnten nicht als \"schwer\" im\nSinne der ersten Alternative des § 213 StGB gewertet\nwerden, weil sie für den Angeklagten erkennbar ihre\nWurzeln in den Spannungen zwischen den beiden Familien\nund in der vorausgegangenen tätlichen Auseinandersetzu\nseines Bruders mit dem Tatopfer gehabt hätten. Das ist\nmit der schon erwähnten Feststellung der Jugendkammer\nnicht zu vereinbaren, daß die tatauslösenden Schimpfworte \"Hurensöhne\" von Türken \"regelmäßig als schwerwiegende Ehrenkränkung angesehen\" werden (UA S. 45).\nNach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der \"Schwere\" einer\nBeleidung darauf abzustellen, ob die Äußerungen des\nTatopfers gegenüber dem Täter nach den Verhältnissen,\nin denen beide zur Tatzeit gelebt haben, objektiv als\nerhebliche Kränkungen zu werten sind (BGH NStZ 1981,\n300/301; BGH Strafverteidiger 1981, 234 und 1983, 198)\nDanach liegt es nahe, daß es sich bei den tatauslösenden Beleidigungen entgegen der Auffassung der Jugendkammer doch um \"schwere\" Ehrenkränkungen im Sinne der\nersten Alternative des § 213 StGB gehandelt hat.\n\nHierdurch ist der Angeklagte auch beschwert. Die\nJugendkammer hat zwar wegen des durch die Schimpfworte ausgelösten Zornaffektes und der dadurch hervorgerufenen erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens des Angeklagten einen minder schweren Fall\nim Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB\nbejaht. Hätte sie aber wegen der Beleidigungen schon\ndie erste Alternative des § 213 StGB angewandt, hätte\nsie den Strafrahmen dieser Vorschrift wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten\nzusätzlich mildern können (BGH NSt2 1984, 216 mit\nweiteren Nachweisen). Es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß dies für den Angeklagten zu einer milderen Strafe\ngeführt hätte. Seine Strafe muß deshalb neu zugemessen\n\nwerden.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n7?\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung\n\nder Gegenerklärung keine Rechtsfehler ergeben.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/1-str-675-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/1-str-675-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.691680+00:00"}}