{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-27_1_StR_635_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-27","aktenzeichen":"1 StR 635/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 635/84 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arzt Dr. Kurt R EEE aus Hein - Dem ,\ngeboren am BD. EB 1922 in Dem,\n\n2. den Angestellten Helmut W EEE |aus Uemm-EEE, geboren am W. EEE 193. in Weiiim/ OR ,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nY\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. November 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEE> aus GERNE\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nDr. Rem,\n\nRechtsanwalt Dr. END au: GENE\nals Verteidiger des Angeklagten\nVe,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\n3\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nDr. RCEEEB wird das Urteil des\nLandgerichts München II vom 17. Mai\n1984, soweit es ihn betrifft,\n\n1. dahin geändert, daß er in Tateinheit\nder Anstiftung zum Meineid, der Anstiftung zur Abgabe einer falschen\nVersicherung an Eides Statt und\ndes Betrugs schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch samt den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nDr. RB und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.\n\nDie den Angeklagten Dr. Reime und WERE\ndurch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nZ\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. Remus\nwegen Betrugs in Tateinheit mit Anstiftung zur Abgabe\neiner falschen Versicherung an Eides Statt sowie wegen\nAnstiftung zum Meineid zu der Gesamtstrafe von einem\nJahr zehn Monaten, den Angeklagten WB wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Anstiftung\nzur uneidlichen Falschaussage zu der Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr drei Monaten verurteilt; die Vollstreckung\nbeider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.\nDie unbeschränkt erhobene Revision des Angeklagten\nDr. REED führt nur zur Abänderung des Schuldspruchs\nin dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang und\nzur Aufhebung des gegen ihn gerichteten Strafausspruchs.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erstrebte bei Dr.\nRe eine Änderung des Schuldspruchs dahin, daß\n- zusätzlich - auch die Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Betrug stehe, ferner, daß bei den Angeklagten\nDr. ReE> und WERE die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung entfalle. Das Rechtsmittel bleibt\nohne Erfolg.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Dr. R\n\n1. Am 4. Tag der Hauptverhandlung beantragte die\nVerteidigung, 16 Zeugen zu vernehmen, deren Ladung sie\nschon vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich beantragt\nhatte. Die Strafkammer behandelte den Antrag als Beweisermittlungsamtrag, weil kein Beweisthema genannt war,\nund lehnte ihn ab, weil diese Zeugen bei der Polizei\nnichts Sachdienliches ausgesagt hätten. Nach Auffassung\n\nder Revision verstieß das gegen § 244 Abs. 3 und Abs. 2\nStPO. Das Beweisthema habe sich \"klar und eindeutig\nfixiert\" aus dem Verfahrensablauf ergeben. Mindestens\nbei zwei Zeugen sei darüber hinaus die Sachdienlichkeit\nihrer Aussagen aus den Akten zu entnehmen gewesen.\n\na) Die Behandlung des Antrags als Ermittlungsamtrag ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte\nsich zu verschiedenen Zeiten verschieden eingelassen, Er\nhatte zunächst behauptet, es seien ab dem fraglichen\nZeitpunkt niemals mehr Rezepte in seiner Praxis zurückbehalten und an die Fahrer der Stadtapotheke übergeben\nworden. Später hatte er eingeräumt, teilweise seien doch\nRezepte in der Praxis verblieben und dem Fahrer der\nApotheke übergeben worden, freilich auf ausdrücklichen\nWunsch der Patienten (UA S. 18). Die als Zeugen benannten\nPersonen waren nicht durchweg Patienten des Angeklagten\nDr. Rem; es befanden sich auch Angestellte der Stadtapotheke Wei darunter.\n\nSchon im Hinblick hierauf reichte der Vortrag, die\nZeugen hätten bei der Kriminalpolizei \"entlastende'\" Angaben\ngemacht, nicht aus, um das Beweisthema zu bestimmen.\n\nHinzu kommt, daß nach Antragstellung und Ablehnung\nweitere drei Verhandlungstage folgten, ohne daß der\nVerteidiger Anlaß sah, den Antrag - nunmehr mit Beweisthema -\nerneut zu stellen. Dem Ablehnungsbeschluß war der Grund der\nAblehnung deutlich zu entnehmen; der Beschluß wirkte insofern\ngleichzeitig als Hinweis (vgl. BGHSt 19, 24, 25).\n\n7\n\nb) Auch die Pflicht zu umfassender Aufklärung (§ 244\nAbs. 2 StPO) ist nicht verletzt. Das Landgericht stützte\nseine Überzeugung maßgeblich auf die Aussagen einer Sprechstundenhilfe des Angeklagten, deren Angaben wegen des Zeitpunkts ihres Dienstantritts von besonderer Bedeutung für\ndie zeitliche Fixierung der Vorgänge waren, und auf die\nBekundungen der Fahrer der Stadtapotheke (UA S. 22/23).\nDie Strafkammer hat diese Aussagen an den Bekundungen\nzahlreicher Patienten des Angeklagten über den Umgang\nmit Rezepten und insbesondere über den Zeitpunkt einer\nÄnderung des früher angewandten Verfahrens gemessen.\nDie polizeilichen Aussagen der von der Revision hervorgehobenen zwei Zeugen ließen nicht erwarten, deren Vernehmung\nwerde das Beweisergebnis beeinflussen.\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht\nhabe zu Unrecht den Antrag abgelehnt, über die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten Feb (die das anhängige Strafverfahren durch Selbstanzeige in Gang gebracht hatte) ein CGutachten einzuholen. Frau FB ist 25 Jahre alt, war von\n1974 bis 1983 Arzthelferin in der Praxis des Angeklagten\nDr. Rem, ist körperlich und geistig gesund. Sie\nauf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, wäre nur\ngeboten gewesen, wenn ausnahmsweise Besonderheiten vorgelegen hätten, die die Sachkunde des Gerichts überfordert\nhätten (vgl. BGH NStZ 1982, 42). Das hat die Strafkammer\nohne Rechtsfehler verneint. Der Umstand, daß Frau FW zur\nZeit ihrer Vernehmung vor der Kammer für Handelssachen\nim 7. Monat schwanger war, bedeutete ebensowenig eine\nsolche Besonderheit wie die - mit keinerlei Tatsachen\nals eben der Schwangerschaft untermauerte - Behauptung\n\nder Verteidigung, es habe \"nicht ausschließbar\" eine\nSchwangerschaftspsychose vorgelegen (vgl. zur Schwangerschaftspsychose auch Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie,\n53. Aufl. 1971 S. 332; Handwörterbuch der Rechtsmedizin,\nherausgegeben von Georg Eisen, 1974, Bd. II S. 425).\nOhnedies ist der Vortrag der Verteidigung und der Revision\nzu diesem Punkt nicht ohne weiteres einsichtig. Beide\nstellen die Wahrnehmungs- und Erkenntnisfähigkeit von\n\nFrau F@@B in Frage, ohne eindeutig klarzulegen, welche\nWahrnehmungen und Erkenntnisse durch die angebliche\nPsychose verfälscht sein sollen. Tatsächlich könnte\n\nes sich nur um Wahrnehmungen und Erkenntnisse hinsichtlich\nder Anstiftung durch Dr. RB handeln, nicht um\n\ndie Aussage von Frau FB vor der Kammer für Handelssachen; diese Aussage soll nach der Einlassung des\nAngeklagten und dem Vortrag der Verteidigung richtig\n\nsein. Was die Verteidigung in erster Linie in Zweifel\n\nzieht, ist vielmehr die Richtigkeit des Widerrufs ihrer\nAussage durch Frau FB. Er geschah indes erst im Mai 1983,\nalso geraume Zeit nach Ende der Schwangerschaft.\n\n3. Die Sachrüge des Angeklagten Dr. Rep führt\nzur Änderung des Schuldspruchs. Eine Straftat kann auch dann\nTateinheit zwischen zwei anderen Delikten begründen, wenn\neines von diesen schwerer als jene Straftat wiegt (BGHSt 31,\n29). Verbindende Straftat ist hier der Prozeßbetrug; zu ihm\nstanden sowohl die Anstiftung zur falschen Versicherung an\nEides Statt als auch die Anstiftung zum Meineid im Verhältnis\nder Tateinheit. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nna\n\n4. Sonstige sachlich-rechtliche Mängel zum Nachteil\ndes Angeklagten Dr. RB hat die Überprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht\nergeben.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Soweit die Staatsanwaltschaft bei Dr. Reue\ndie Beurteilung der Konkurrenz der Straftaten rügt,\nwird auf die obigen Ausführungen verwiesen,\n\n2. Rechtsfehler bei der Strafzumessung zeigt das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht auf. Die\n\"Grenze des Vertretbaren\", bis zu der das Revisionsgericht\ndie Entscheidung des Tatrichters zu § 56 Abs. > StGB hinzunehmen hat (vgl. die Rechtsprechungshinweise bei Dreher/Tröndle,\nStGB 41. Aufl. § 56 Rdn. 9 c), ist nicht überschritten.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/1-str-635-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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