{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-27_1_StR_376_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-27","aktenzeichen":"1 StR 376/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EWG-Vertrag Art. 177; GVG § 121 Abs. 2;\nFahrpersonalG § 7 a Abs. 1; EWG-VO Nr. 543/69\n\nWill ein Oberlandesgericht eine Vorschrift des Rechts der\nEuropäischen Gemeinschaften in gleichem Sinn auslegen wie\nder Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, so ist\nes hieran nicht dadurch gehindert, daß ein anderes Oberlandesgericht die Vorschrift anders ausgelegt hat; einer\nVorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG bedarf es nicht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nEWG-Vertrag Art. 177; GVG § 121 Abs. 2;\nFahrpersonalG § 7 a Abs. 1; EWG-VO Nr. 543/69\n\nWill ein Oberlandesgericht eine Vorschrift des Rechts der\nEuropäischen Gemeinschaften in gleichem Sinn auslegen wie\nder Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, so ist\nes hieran nicht dadurch gehindert, daß ein anderes Oberlandesgericht die Vorschrift anders ausgelegt hat; einer\nVorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG bedarf es nicht.\n\nBGH, Beschl. v. 27. November 1984 - 1 StR 376/84 - AG Augsburg\nBayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 376/84 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nGerhard 5 EEE „aus Bad WEB, geboren am\n®. EEE 19:2 ir - On SE.\n\nwegen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz\n\n%\n\n%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth und Dr. Granderath\n\nam 27. November 1984\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Bayerische Oberste\n\nLandesgericht zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht Augsburg hat gegen den Betroffenen\nwegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 7 a Abs. 1\nNr. 1 c Fahrpersonalgesetz (BGBl 1976 I S. 3045) in Verbindung mit Art. 7 Abs.1 und 2 VO (EWG) Nr. 543/69 (ABIEG\nNr. L 77 vom 29. März 1969 S. 49) eine Geldbuße von\nDM 2.000,-- verhängt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils war der Betroffene\nGeschäftsführer eines Städtereinigungsunternehmens, das seit\ndem Jahre 1962 aufgrund verschiedener Verträge mit dem Zweckverband Müllbeseitigung im Bereich des Landratsamts Oberallgäu die Müllentsorgung langfristig übernommen hat. Das Amtsgericht hielt den Betroffenen für überführt, im November\n1982 die Einhaltung der in der Verordnung (EWG) Nr. 543/69\ngeregelten Lenkzeiten nicht hinreichend überwacht zu haben.\nHierbei bejahte das Amtsgericht die Vorfrage, ob diese Ver-\n\nordnung gegen den Betroffenen herangezogen werden könne. Das\n\nwar bezweifelt worden, weil deren Art. 4 Nr. 4 (i.d.F. der\nvo (EWG) Nr. 2827/77 - ABLEG Nr. L 334 vom 24. Dezember 1977)\nsolche Fahrzeuge von der Verordnung ausnimmt, \"die von\nanderen Trägern Öffentlicher Gewalt eingesetzt und nicht\n\nim Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen tätig werden\".\n\nDas Amtsgericht war im Anschluß an die Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - im folgenden: Gerichtshof - (EuGH 6. Dezember 1979 - Nehlsen/Freie\nHansestadt Bremen, 47/79 - Sig. 1979, 3639) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluß vom 21. September\n1979 - 3 Ob 0Wi 171/79) der Auffassung, die vom Betroffenen\nüberwachten Fahrzeuge seien von einem Privatunternehmen,\nnicht von einem \"Träger öffentlicher Gewalt\" eingesetzt\n\nworden.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht will die mit der\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründete\nRechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen. In der Frage\nder Anwendbarkeit von Art. 4 Nr. 4 VO (EWG) Nr. 543/69\ni.d.F. der VO (EWG) Nr. 2827/77 will es an seiner im\nBeschluß vom 21. September 1979 (aa0) geäußerten Meinung\nfesthalten und damit der Rechtsauffassung des Gerichtshofs\n(aa0) folgen.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nBayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluß des\nOberlandesgerichts Hamm vom 16. November 1981 - 4 Ss OWi\n1103/81-(VRS 62, 312) gehindert. Dieses Gericht war der\nAuffassung, der Einsatz von Fahrzeugen durch Privatunternehmen zur Erfüllung Öffentlicher Aufgaben aufgrund lang-\n\nfristiger Verträge unterscheide sich im Sinne der genannten\nVorschrift nicht von dem gleichen Zwecken dienenden Einsatz\n\nvon Fahrzeugen des Trägers der öffentlichen Gewalt selbst.\n\nMit Beschluß vom 24. Mai 1984 (NStZ 1984, 415) hat\ndas Bayerische Oberste Landesgericht die Sache gemäß § 121\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender\nRechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Fallen auch Fahrzeuge privater Gewerbetreibender,\nauf die die Gemeinde oder die Kreisverwaltungsbehörde durch längerfristigen Vertrag die Müllentsorgung übertragen hat, unter Art. 4 Nr. 4 WO\n(EWG) Nr. 543/69 ?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Rechtsfrage\nim Sinne des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu ent-\n\nscheiden.\n\nII. Der Senat gibt die Sache dem vorlegenden Gericht\nzurück; es ist nicht gehindert, so, wie von ihm beabsichtigt, zu entscheiden. Zwar will es mit seiner Entscheidung\nvon dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 1981 (aa0) abweichen, doch wird es sich in Übereinstimmung. mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 1979\n\n(aa0) befinden. Diese Übereinstimmung erübrigt die Vorlegung.\n\nIII. Die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften steht dem Gerichtshof zu (Artikel 177\nEWG-Vertrag, BGBl. 1957 II S. 766 f£.).\n\nNach Abs. 2 dieser Bestimmung kann jedes nationale\nGericht, wenn es um die Auslegung solchen Rechts geht, die\nEntscheidung des Gerichtshofs einholen; unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 der Vorschrift ist es hierzu verpflichtet. Die Anrufung des Gerichtshofs kann aber unterbleiben, wenn er in einem anderen Verfahren die Auslegungsfrage schon so beantwortet hat, wie das nationale Gericht\nsie entscheiden möchte. In diesem Fall kann \"der innere\nGrund dieser Verpflichtung entfallen und sie damit sinnlos\nerscheinen lassen\" (EuGH 27. März 1963 - Da Costa & Schaake\nN.V. u.a./Niederländische Finanzverwaltung, 28 - 30/62 -\nSig. 1963, 63, 78, 81; ebenso EuGH 13. Mai 1981 - S.p.A.\nInternational Chemical Corporation/Amministrazione delle\nFinanze dello Stato, 66/80 - Slg. 1981, 1191 = NJW 1982,\n1205; EuGH 6. Oktober 1982 - SRL C.I.L.F.I.T. u.a./Ministero\ndella Sanita, 283/81 - Slg. 1982, 3415).\n\nDieser Rechtsgedanke gilt für die Vorlegungssache.\nIn dem genannten Urteil vom 6. Dezember 1979 hat der\nGerichtshof entschieden, daß der in Art. 4 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 i.d.F. der Verordnung (EWG)\nNr. 2827/77 verwendete Begriff \"Fahrzeuge, die von anderen\nTrägern öffentlicher Gewalt zu öffentlichen Zwecken eingesetzt werden\" sich nur auf Fahrzeuge bezieht, \"die im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt des Trägers öffentlicher\nGewalt stehen\" (Slg. 1979, 3650). Im gleichen Sinn will\ndas Bayerische Oberste Landesgericht entscheiden; Umstände,\ndie einer Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs\nentgegenstehen könnten - etwa eine Verschiedenheit im\n\nSachverhalt -, sind nicht zu ersehen.\n\nDabei kann unentschieden bleiben, ob das Bayerische\nOberste Landesgericht, wenn es als Rechtsbeschwerdegericht\nim Verfahren über Ordnungswidrigkeiten tätig wird, unter\ndie Gerichte zu zählen ist, die gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag zur Vorlegung verpflichtet sind (in diesem Sinn\nwohl EuGH 24. Mai 1977 - Hoffmann-La Roche AG/Centrafarm,\n107/76 - Sig. 1977, 957 und EuGH 27. Oktober 1982 -\n\nMorson u.a./Niederländischen Staat, 35 bis 36/82 - Sig. 1982,\n3723; vgl. auch Basse, Das Verhältnis zwischen der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\n\nund der deutschen Zivilgerichtsbarkeit, Berlin 1967 S. 211\nm.w.Nachw.; Daig in: von der Groeben u.a., Kommentar zum\nEWG-Vertrag 3. Aufl. Art. 177 Rdn. 38; Dauses JZ 1979, 126;\nHabscheid, Der deutsche Richter und der Europäische Gerichtshof in: Festschrift für von der Heydte, erster Halbband\n\nS. 215; Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht 1972 S. 768;\nKnopp, Festschrift für Philipp Möhring S. 458; Streil in:\nSchwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, Baden-Baden 1983 S. 69 „ 72;\nTomuschat, Die gerichtliche Vorentscheidung nach den Verträgen über die Europäische Gemeinschaft, Köln-Berlin 1964\n\nS. 46). Die Möglichkeit, aufgrund früherer Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs von dessen Anrufung abzusehen, gilt\ngleichermaßen für die in Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 EWG-\n\nVertrag genannten Gerichte.\n\nIV. Auch § 121 Abs. 2 GVG steht der Entscheidung, die\ndas Bayerische Oberste Landesgericht treffen möchte, nicht\nentgegen. In seinem Urteil vom 16. Januar 1974 (Rheinmühlen-\n\nDüsseldorf/Einfuhr- und Vorratsstelle, 166/73 - Sig. 1974, 33) hat\nder Gerichtshof entschieden, daß das Recht eines nationalen\n\nGerichts, den Gerichtshof anzurufen, nicht durch innerstaatliche Vorschriften gehindert werden darf, die das nationale\nGericht an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten\nnationalen Gerichts binden. Im vorliegenden Fall geht es\nzwar nicht um die Frage, ob das Bayerische Oberste Landesgericht den Gerichtshof unmittelbar anrufen könnte; weil\n\ndas Bayerische Oberste Landesgericht sich der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs anschließen will, besteht für eine solche\nAnrufung kein Anlaß. Indes sind die Fälle gleich zu behandeln.\nDas Bayerische Oberste Landesgericht darf nicht durch die\neine Bindung bezweckende Einschaltung des Bundesgerichtshofs gemäß § 121 Abs. 2 GVG gehindert werden, die Recht-\n\nsprechung des Gerichtshofs zu übernehmen und anzuwenden.\n\nIn gleichem Sinn legt der Senat das Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1978 (Staatliche Finanzverwaltung/S.p.A.\nSimmenthal, 106/77 - Sig. 1978, 629 = EuGRZ 1978, 190)\naus. Zwar befaßt sich auch diese Entscheidung nicht unmittelbar mit der hier sich stellenden Frage. Der Gerichtshof entschied, daß der nationale Richter verpflichtet ist,\ndas Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und deshalb entgegenstehendes innerstaatliches Recht von sich aus\nunbeachtet zu lassen, ohne zuvor die Entscheidung einer\nanderen nationalen Instanz (etwa des Verfassungsgerichts)\n\nabwarten zu müssen.\n\nDoch ist die Lage rechtsähnlich. Das Bayerische\nOberste Landesgericht beabsichtigt, die Rechtsprechung\n\ndes Gerichtshofs zu übernehmen und anzuwenden. Hieran\n\nwürde es (zumindest vorübergehend) gehindert, wenn dem Bundesgerichtshof die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser\nRechtsanwendung - weil sie der Entscheidung eines anderen\n\nOberlandesgerichts widerspricht - vorbehalten wäre.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/1-str-376-84","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-27/1-str-376-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.648758+00:00"}}