{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-22_1_StR_689_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-22","aktenzeichen":"1 StR 689/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1_StR 689/84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Speditionskaufmann Dietmar M EEE\n\naus Me, geboren am WB. EEE 1946 in Ken\n(Österreich), zur Zeit in Haft,\n\n2. Petra Käthe M > aus Meaiiiiiip,\ngeboren am 9. EB 1943 in Pi,\n\nzu 1. wegen schweren Raubes,\nzu 2. wegen Beihilfe zum schweren Raub\n\n75\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach\nAnhörung der Beschwerdeführer und - zu Nr. 1 und 3\nder Beschlußformel auf Antrag - des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 22. November\n1984 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten Dietmar Mein\ngegen das Urteil des Landgerichts Memmingen\nvom 24. Mai 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Angeklagten\nDietmar Me vom 15. November 1984 keinen\nRechtsfehler ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Angeklagten Petra Käthe\nME wird das Urteil des Landgerichts\nMemmingen vom 24, Mai 1984, soweit es sie\nbetrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts Memmingen zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nPetra Käthe MB wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Dietmar Mon\nist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat nimmt auf\n\nden Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom\n31. Oktober 1984 Bezug.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Petra Käthe\nMB hat teilweise Erfolg. Der Schuldspruch ist\nzwar aus den vom Generalbundesanwalt im Verwerfungsamtrag vom 31. Oktober 1984 dargelegten Gründen\nnicht zu beanstanden.\n\nIm Strafausspruch hat das Urteil, soweit es\ndie Angeklagte Petra Käthe Mb betrifft, jedoch\nkeinen Bestand. Wenn die Strafkammer auch tatsächliche Umstände aus dem Umkreis der Beihilfe mit\nherangezogen hat, um die Annahme eines minder\nschweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) zu begründen,\nso hinderte das nicht, den Strafrahmen noch einmal gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu\n\nmildern (vgl. BGH GA 1980, 255). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Falle zutreffender Straf-\n\nrahmenbestimmung auf eine geringere Strafe erkannt\nworden wäre,\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-22/1-str-689-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-22/1-str-689-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.554858+00:00"}}