{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-22_1_StR_517_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-22","aktenzeichen":"1 StR 517/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 517/84 BESCHLUSS\n\nin der Straflsache\n\ngegen\n\nden Steinbrucharbeiter Norbert Otto 5 (EEE\naus Po Pap, zeuoren arı WB. EB 1953 ir\nEy\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.r.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h>t auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörunr\ndes Beschwerdeführers am 22. November 1984 gemäß\n5 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Deggendorf\nvom 7. Mai 1984\n\n1.\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte\n\na) des unerlaubten äürwerbs einer\nhalbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht\nmehr als 60 cm in Tateinheit mit\n\nunerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie und mit\nunerlaubtem Führen einer solchen\nSchußwaffe sowie\n\nb) der Körperverletzung schuldig ist;\n\nim gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\nund die der liebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer zurückverwiesen.\n\n73\n\nN\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten \"wegen\nverbotenen Waffenerwerbs, verbotener Warfenführung\nund wegen Körperverletzung\" zur Gesamtfreiheits-\n\n. strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Straf-\n\nDee Baus\n\nausspruchs,\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat mit Recht angenommen,\ndaß ein Revolver in der Ausführung \"double\naction\" eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne von § 53 Abs. INr. 3 a\nWaffG ist (BGH NJW 1984, 1693). Der Angeklagte hat auch alle die Umstände gekannt, die\nseine Waffe zu einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe im Sinne dieser Vorschrift\nmachen. Das genügt für ein vorsätzliches\nHandeln. Jedoch kann der Auffassung der\nStrafkammer nicht gefolgt werden, daß der\nunerlaubte Erwerb und die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die\nfragliche Waffe einerseits sowie das unerlaubte Führen der Waffe andererseits\nzwei selbständige Straftaten darstellen.\n\n73\n\nBe\n\nDas Führen einer Waffe ist nur eine besondere Form der tatsächlichen Gewaltausübung\n(§ 4 Abs. 4 WaffG) und steht daher mit der\nDauerstraftat des Besitzes in Tateinheit\n(BGHSt 29, 184, 186; 31, 29, 30; BGH NStZ\n1984, 171/172). Der Schuldspruch muß deshalb entsprechend abgeändert werden. 3% 265\nStPO steht der Änderung nicht entgegen,\nweil sich der Angeklagte dagegen nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt zur\nAufhebung der für die Vergehen gegen das\nWaffengesetz verhängten beiden kinzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Daneben\nmuß auch die für das Vergehen der Körperverletzung verhängte Einzelstrafe aufgehoben werden, weil sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß diese ohne\ndie übrigen Einzelstrafen milder ausgefallen wäre. Der Schuldspruch wegen Körperverletzung ist dagegen frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Er bemerkt ergänzend:\nAus den Strafzumessungsgründen muß hervorgehen,\nob das Tatgericht den Strafrahmen gemäß § 21 in\n\n- 5 -\n\nVerbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert oder\ndie Verminderung der Schulqafähigkeit lediglich\ninnerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigi\nhat. Das angefochtene Urteil (UA 5. 8 bis 12)\nstellt dies nicht klar.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath\n\n3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-22/1-str-517-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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