{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-20_1_StR_639_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-20","aktenzeichen":"1 StR 639/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 639/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig L EEE aus Sch, geboren am\nWW. Em 19:6 in Le Lei, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n127\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 20. November 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt mu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: GEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n2. April 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß an\ndie Stelle der Worte \"in Tatmehrheit\"\ndie Worte \"in Tateinheit\" treten;\n\n2. im Strafausspruch dahin geändert, daß\ndie Geldstrafe entfällt.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nIII. Die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren er-\n\nwachsenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München II hat den Angeklagten am\n2. April 1984 wegen Vergewaltigung zu Freiheitsstrafe\nvon 3 Jahren und 6 Monaten und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu Geldstrafe von 4O Tagessätzen zu je\n30 DM verurteilt. Gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der\nRüge der Verletzung des förmlichen und des sachlichen\nRechts.\n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksan,\nweil die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten nach\nzutreffender rechtlicher Beurteilung in Tateinheit stehen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die\nZeugin Marion Bee nicht - wie zugesagt - zu ihrer\nWohnung, sondern gegen ihren Willen zu einer abgelegenen\nScheune gefahren (UA S. 6). Da er den Entschluß, mit\nMarion Begmmep geschlechtlich zu verkehren, möglicherweise schon während oder vor dieser Fahrt gefaßt hatte,\nmuß zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß\nVergewaltigung und fahrlässige Trunkenheit im Verkehr\ndurch den gleichzeitig verwirklichten Tatbestand der\nEntführung (§ 237 StGB) zur Tateinheit zusammengefaßt\nsind (BGH NStZ 1984, 262; 1984, 408).\n\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert und die Verurteilung zu Geldstrafe aufgehoben. Ein weitergehender Erfolg muß dem Rechtsnittel versagt bleiben.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen\n§ 59 und § 261 StPO, das Landgericht habe die getroffenen Feststellungen auch auf zeugenschaftliche Bekundungen des gynäkologischen Sachverständigen Dr. med.\nTamD PB und der Dipl.-Psychologin Hp Po EEE,\ndie zur Frage der Glaubwürdigkeit von Marion Deiis\nein Gutachten erstattete, gestützt, ohne daß die Sachverständigen (auch) als Zeugen vernommen und als Zeugen vereidigt worden sind. Beide seien in der Haupt-\n\nverhandlung nur als Sachverständige gehört worden und\ngemäß § 79 StPO unvereidigt geblieben. Zeugenschaftlicher Natur seien ihre Angaben darüber gewesen, was\nihnen die Geschädigte Marion BeB anläßlich der\nUntersuchung (bzw. Exploration) über das Tatgeschehen\nberichtete.\n\nDie Rüge ist nicht begründet.\n\nZwar ist richtig, daß lediglich sog. Befundtatsachen durch das Gutachten in die Hauptverhandlung\neingeführt werden können, d. h. Tatsachen, die nur der\nSachverständige aufgrund seiner besonderen Sachkunde\nerkennen konnte. Tatsachen, zu deren Ermittlung und\nWahrnehmung keine besondere Sachkunde erforderlich ist,\ndie vielmehr auch das Gericht mit den ihm zur Verfügung\nstehenden Erkenntnis- und Beweismitteln unmittelbar\nfeststellen könnte (sog. Zusatztatsachen), dürfen aus\ndem Gutachten des Sachverständigen nicht ohne weiteres\nübernommen werden; insoweit ist der Sachverständige\nals Zeuge zu vernehmen und gegebenenfalls als Zeuge\nzu vereidigen, wenn es dem Gericht auf diese Tatsachen\nankommt und wenn es noch nicht anderweitig von ihnen\nüberzeugt ist (BGHSt 13, 1, 3; 13, 250, 251; 18, 107,\n108; 22, 268, 271).\n\nMaßgebend dafür, ob der Sache nach eine Zeugenaussage oder ein Sachverständigengutachten vorliegt, ist\ndemnach der Inhalt der Bekundung (vgl. BGH, Urt. v.\n\n15. Dezember 1955 - 2 StR 213/55 - S. 8). Angaben des\nVerletzten zum Tatgeschehen, die der medizinische\nSachverständige anläßlich der körperlichen Untersuchung\n\n%\n\ndes zu Begutachtenden in Erfahrung bringt, sind Zusatztatsachen; der Arzt braucht sie in der Regel, um den\nGegenstand der Untersuchung abzugrenzen. Ob das auch\ndann der Fall ist, wenn diese Angaben im Rahmen der\nExploration eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erfolgen,\nmag zweifelhaft sein; hiergegen könnte sprechen, daß der\nmit dem Aussageverhalten untrennbar verknüpfte Aussageinhalt hier für den Sachverständigen nur ein Urteilselement für die Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen\nist (vgl. BGHSt 13, 250, 252) und deshalb auch nicht\nunmittelbar zur Grundlage entsprechender tatsächlicher\nFeststellungen wird (vgl. BGHSt 18, 107, 110). Diese\nFrage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Urteil auf einem eventuellen Rechtsfehler nicht beruhen\nwürde.\n\nEs kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer\nzu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidigung gelangt wäre, wenn sie beide Sachverständige\nauch als Zeugen gehört und als Zeugen vereidigt hätte;\nMaßgebliche Beweisquelle für die Einzelheiten des Tathergangs war für das Landgericht allein die Zeugin\nMarion Bsp (UA S. 26). Für die Richtigkeit ihrer\nAngaben sprachen zahlreiche Indizien (UA S. 29, 48).\nHierzu gehörten auch die Ergebnisse verschiedener sachverständiger Untersuchungen. Der Schwerpunkt der Gutachtertätigkeit von Dr. PB lag in der Auswertung\nder ärztlichen Befunde vom 4. April 1983 (UA S. 42/\n\n44, 49); daß seine knappe Wiedergabe der Angaben der\nGeschädigten zur Überzeugungsbildung des Tatrichters\nbeigetragen hat, liegt fern. Die Sachverständige\n\nPo wurde allein zur Glaubwürdigkeitsbeur-\n\n/L\n\nteilung der Zeugin Deumen herangezogen (UA S. 51/56);\nsie kam zu einem Ergebnis, zu dem die Kammer schon aufgrund eigener Überlegungen gelangt war (UA S. 56). Angesichts der im Urteil niedergelegten Darlegungen der\nSachverständigen und ihrer Übereinstimmung mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme hält es der Senat\nfür ausgeschlossen, daß sie ihre Aussage unter dem Eindruck des Zeugeneides in einer Weise geändert hätte,\ndie dieses Beweisergebnis hätte in Frage stellen können.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des\n§ 24h Abs. 4 StPO, daß die Strafkammer den Beweisamtrag\nauf Vernehmung des Gynäkologen Professor Dr. ZEE 21s\nSachverständigen abgelehnt hat. Mit diesem Antrag wurde von der Verteidigung unter Beweis gestellt, nach\ngynäkologischen Erkenntnissen sei \"selbst bei einer\nabklingenden Periode und insbesondere, wenn kein Tampon,\nsondern eine Damenbinde benutzt wird, im Falle eines GV\nam männlichen Glied bei kurz danach entnommenen Abstrichen Material aus dem weiblichen Epithel und weibliches Zellenmaterial immer aufzufinden (Blutanhaftungen,\nEpithelanhaftungen)\". Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit Beschluß vom 2. April 1984 zurückgewiesen, weil\ndurch das Gutachten des Sachverständigen Professor\nDr. EEE bereits das Gegenteil der behaupteten\nTatsache erwiesen sei.\n\nDiese Begründung, die im Beschluß näher dargelegt\nwurde, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend wies das Landgericht darauf hin, daß die Beweis-\n\nfrage nicht nur von einem Gynäkologen, sondern auch\nvon einem erfahrenen Professor der Rechtsmedizin sachkundig beantwortet werden konnte. Daß Professor Dr. EMia-GEB \"zum Beweisthema eingehend gehört\" worden sei,\nkann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß bei\nder Wiedergabe seiner Darlegungen im Urteil von \"Scheidendeckzellen\" bzw. \"Scheidenepithelzellen\" die Rede\nist (UA S. 45/46). Diese Bezeichnungen können als\nOberbegriffe verwendet worden sein, wie ja schon der\nBeweisamtrag den Begriff \"Blutanhaftungen\" offensichtlich als Unterbegriff verstanden hat. Daß die Monatsblutung der Geschädigten in die Erwägungen der Sachverständigen einbezogen wurde, ergibt sich ganz deutlich\naus den Bekundungen des Sachverständigen Dr. Pe,\nder die Beweisbehauptung des Angeklagten ebenfalls\nwiderlegt hat (UA S. 44). Durch die Wiedergabe seiner\nAusführungen, die sich das Landgericht zu eigen machte,\nsind auch die Anforderungen an die richterliche Darlegungspflicht erfüllt.\n\n27\n\nII. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nSachbeschwerde hat keinen weiteren Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere sind die Feststellungen zum\nAlkoholisierungsgrad des Angeklagten und die daraus\ngezogenen Folgerungen nicht zu beanstanden.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-20/1-str-639-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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