{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-13_1_StR_693_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-13","aktenzeichen":"1 StR 693/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 693/84 BESCHLUSS\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang Peter Emm aus DE\nBi, zeboren am ME 1960 in Sc zur\n\nZeit in Haft,\n\nden Monteur Andreas C EEE zus oil 5 | EEE\ngeboren om MEERE 1962 in SCHE (Susoslawien),\n\n- Sachbezeichnung: TB u.a. -\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. November 1984 gemäß § 319 Abs. 2 bis 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nem und CO wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 23. Juni\n1984, soweit es diese Angeklagten\nbetrifft, in den Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revisionen,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\nserichts zurückverwiesen,\n\n3, Die weitergehenden Revisionen der Ange-\n\nklagten werden verworfen.\n\nGründe?\n\n1. a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen\nversuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auch zum Nachteil des Dieter\nRoms YEit der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,\n\nDer ursprünglich von Ep und CB zusammen\nmit dem früheren Mitangeklagten nie sti11-\nschweigend vereinbarte Tatplan ging nur dahin, dem\nInder Daljit Si@® nit Gewalt und ohne Bezahlung\n\nPe\n\nHaschisch wegzunehmen (UA S. 14, 34), Als man in\nVerfolgung dieses Planes schließlich gewaltsam\n\nin dessen Zimmer eingedrungen war, wandte sich\nLichtenberg nach vergeblicher Suche nech Haschisch\nüberfallartig gegen den im Zimmer schlafenden\nres (UL S. 32), verlangte Haschisch oder Geld\nund warf ihn, als er in seinem betrunkenen Zustand\nnicht reagierte, auf den Boden, schlug ihn mit\neiner Bierflasche und wiederholte seine Forderung ohne Erfolg, worauf Cl und Eh zusemmen\nmit dem Inder das Zimmer verließen (UA 5. 17, 18).\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung der Angeklagten Ei und Ch vegen des\nÜberfalls auf R@Mmk weder als Mittäter noch Als\nGehilfen. Zwar waren beide mit dem Überfall einverstanden (UA S. 18), doch geht die Strafkammer\ninsoweit schon nicht darauf ein, daß auch ein nachträglich erzieltes Einverständnis über die Ausweitung eines ursprünglichen Tatplans gegenseitig sein\nmuß; bloße einseitige Kenntnisnahme und Billigung\nder Tat des anderen genügt nicht (BGH, Urteil vom\n11. September 1975 - k StR 369/75; RGSt 35, 1%, 17).\nIm übrigen muß auch der später eintretende Mittäter\noder Gehilfe einen für die Tatbestandsverwirklichung\nförderlichen objektiven Tatbeitrag leisten (vgl.\nBGHSt 2, 129, 130; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14, 155\nBGH GA 1977, 14h, 145; BGH bei Holtz MDR 1982, A446;\nBCH, Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/§ 8h).\nJedenfalls daran fehlt es hier. Die bloße Mitanwesenheit bei der Tatbegehung kann nur dann als\n\nu.\n\nBeteiligung in der Form der §§ 25 Abs. 2, 27\n\nAbs. 1 5tGB angesehen werden, wenn nach den\nWillen des Beteiligten die Tat psychologisch\ngefördert werden soll, sei es durch Bestärkung\ndes verbrecherischen Willens des Tatgenossen,\n\nsei es durch Abschreckung möglichen Widerstandes\n(BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14; BGH, Urteil vom\n10. August 1976 - 1 StR 288/76). Mehr als bloße\nKenntnis und Billigung des Überfalls auf Team\ndurch die am Tatort anwesenden Angeklagten Eize\nund Ca wird jedoch vom Landgericht nicht festgestellt.\n\nDa insoweit auch in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nbeschränkt der Senat den Schuldspruch auf den versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher\n- weil von mehreren gemeinschaftlich begangener -\nKörperverletzung zum Nachteil des Daljit Si».\n\nob) Diese Beschränkung des Schuldspruchs führt\nzur Aufhebung der gegen die Angeklagten Ele und\nCB verhängten Strafen.\n\n- 5 -\n\n2, Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nRechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die\nAntrassschrift des Generalbundesanwalts vom\n2h, Oktober 1984 verwiesen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-13/1-str-693-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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