{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-13_1_StR_584_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-13","aktenzeichen":"1 StR 584/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 584/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Hans Peter Kemmme aus MED,\ndort geboren am &. EEEB 1957, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Arbeiter James K u EEE zus 1’ HE,\ngeboren am MR. EEEEEES 1964 in MED,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n9\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 13. November 1984, an der teil-\n\ngenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB au: in\nals Verteidiger des Angeklagten Kunz,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 9. April 1984 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\nden Angeklagten durch das Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der (gemeinschaftlichen) schweren räuberischen Erpressung schuldig\nerkannt und den Angeklagten Kg zur Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten\nKup zur Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung - ohne Anrechnung der erlittenen\nPolizei- und Untersuchungshaft - verurteilt. Die auf\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft bekämpft mit der Sachrüge die\nAnnahme eines minder schweren Falles. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nDer Strafausspruch weist einen Rechtsfehler weder\nzu Gunsten noch zu Ungunsten (§ 301 StPO) der Angeklagten auf. Zu den Einzelausführungen der Revision\n\n-u-\n\nist zu bemerken: Die Beurteilung, ob ein minder\nschwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB\nanzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter im Rahmen\nder Strafzumessung. Er hat alle Gesichtspunkte\nheranzuziehen, die für die Wertung von Tat und\nTäter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie\n\nder Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen\noder folgen. Nur auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung gewonnenen umfassenden Eindrucks von Tat\nund Täterpersönlichkeit kann entschieden werden, ob\nder ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des\nFalles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt\nder erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle\nin einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH GA\n76, 303; ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BCH,\nUrteil vom 8. Mai 1984 - 1 StR 193/84; weitere\nNachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 163). Diese\nGrundsätze verkennt die Revision. Mit dem Abwägungsgebot ist die Auffassung unvereinbar,\nbestimmte Tatkategorien seien ab einer bestimmten\nSchadenshöhe grundsätzlich von der Annahme eines\nminder schweren Falles ausgenommen. Es trifft auch\nnicht zu, daß das Geständnis und die damit verbundene Schuldeinsicht der Angeklagten als Verhalten nach der Tat außer Betracht zu bleiben\nhätten; das Gegenteil ist richtig. Zugunsten der\nAngeklagten durfte und mußte bei der Abwägung\nferner berücksichtigt werden, daß sie eine konkrete Gefährdung von Personen bewußt ausgeschlossen\n\n-5_\n\nhaben (UA S. 10). Den Umständen, die zum Nachteil\nder Angeklagten ins Gewicht fallen, hat die Strafkammer durch die Bemessung der Strafe durchaus\nRechnung getragen; die gegen den Angeklagten\n\nKR verhängte Strafe liegt am oberen Strafrahmenende des minder schweren Falles.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-13/1-str-584-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-13/1-str-584-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.227587+00:00"}}