{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-09_1_StR_684_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-09","aktenzeichen":"1 StR 684/84","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Arbeiter Michele De L un -\n\nM EEE\naus AB, zeboren am ED. EB 1945 in CA (Italien), zur Zeit in Haft,\n\n2. den Kraftfahrer Giuseppe Si __ BEEIteG ©\nGEREEER, seboren an @. m 1947 in Co (Italien),\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu Nummer 4 der Beschlußformel auf Antrag des General -\nbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nunter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Angeklagten\nDe Tees vom 9. November 1984 am 22. November 1984\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1.\n\n[§ 8)\n\nAuf die Revision des Angeklagten De Lau - “ GE\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n9. Juli 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Co wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n9. Juli 1984\n\na) im Schuldausspruch dahin berichtigt, daß\ner schuldig ist der Beihilfe zu einen\nVerbrechen des versuchten Inverkehrbringens\nfalschen Geldes (§ 146 Abs. ! Nr, 3 StB),\n\nd) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgenoben, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft,\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten der Revisionen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n4, Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte De [ne -MeiiiEmn wurde vom Landgericht Augsburg wegen eines Verbrechens der Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nund neun Monaten, der Angeklagte CoB wesen\nBeihilfe zu einem Verbrechen der Geldfälschung\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten\nverurteilt. - 728 falsche ?100,- DM-Noten wurden eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder beiden Angeklagten. Sie rügen Verletzung des formellen\nund des sachlichen Rechts. Die Revisionen haben teilweise\nErfolg.\n\nI. Angeklagter De Lege- (iii :\n\nDie Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt bereits ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet,\nAuch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat\nim Schuldspruch keinen Rechtsfehier zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nIm Strafausspruch kann das Urteil hingegen keinen\nBestand haben. Die Strafkammer hat dem Umstand, daß\ninfolge des Einsatzes eines polizeilichen Scheinaufkäufers\nder überwiegende Teil des weitergegebenen Falschgeldes\naus dem Verkehr gezogen wurde, ersichtlich nicht in ihre\nErwägungen miteinbezogen, sondern im Gegenteil als einzigen\n\nStraischärfungsgrund die große Menge des weitergegebenen Falschgeldes angeführt. Zwar kann nach dem\nfestgestellten Sachverhalt von einer Steuerung oder\n\ngar Beherrschung entscheidender Tatteile durch staatliche Organe nicht gesprochen werden. Jedoch hätte\nzumindest im Hinblick auf die Sicherstellung von\n\n72 800,- DM die Tatsache der polizeilichen \"Beteiligung\"\nnicht unberücksichtigt bleiben dürfen.\n\nII. Angeklagter CoiB :\n\nAuch hier ist die Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt jedoch im Schuldspruch, daß der\nAngeklagte Co nur der Beihilfe zu einem Verbrechen\ndes versuchten Inverkehrbringens falschen Geldes (§ 146\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig ist, obgleich die Strafkammer\nden Haupttäter De [Ie- VB zu Recht wegen eines\nvollendeten Verbrechens des Inverkehrbringens falschen\nGeldes verurteilt hat.\n\nDieses Verbrechen setzt sich aus zwei Einzelakten\nzusammen. Im ersten Einzelakt sind 40 Falschgeldnoten,\ndie sich der Haupttäter verschafft hatte, durch llbergabe\nan einen Eingeweihten (den Zeugen Salvatore Sgwww) in\nVerkehr gebracht worden, weil die Übergabe der erste\nSchritt zur Weiterleitung des Geldes in die Hände\n\nArgloser sein sollte und es auch tatsächlich war (vgl.\nBGHSt 29, 311 ff.; Herdegen in LK 10. Aufl. § 145\n\nRdn. 23 und § 147 Rdn. 4 sowie Ran. 5). An diesem\nEinzelakt, der die rechtliche Würdigung im Falle des\nHaupttäters bestimmt, war der Angeklagte CoMiiiib\n\nnicht beteiligt.\n\nBeim zweiten Einzelakt kam es nicht zu einem Inverkehrbringen. Der Haupttäter iibergab zwar in der Vorstellung, er setze damit die Weiterleitung des Falschgeldes an Arglose in Gang, 728 Falschgeldnoten an den\nZeugen ZEEEB. Dieser, Kriminalhauptkommissar beim\nBayerischen Landeskriminalamt, war aber nur Scheinkäufer.\nDer Vorgang der Übergabe wurde von anderen Polizeibeamten\nDeoabachtet. Mit der Übergabe des Falschgeldes an den\nScheinkäufer befand es sich in amtlichem Gewahrsan. Ein\nInverkehrbringen im Sinne von § 146 Abs. ‘ Nr. 3 StGB (vgl.\ndazu Herdegen aaO § 146 Rdn. 13) war ausgeschlossen.\ninfolgedessen stellt sich der zweite Einzelakt als\nVersuch nach §§ 22, 146 Abs. ! Nr. 3 StGB dar. Die Beinilfe, die der Angeklaste Col zum zweiten Einzelakt\nleistets, ist also Beihilfe zu einem Verbrechen des versuchten Inverkehrbringens falschen Geldes. Dementsprechend\nwar der Schuldspruch zu ändern. Diese Änderung mußte die\nAufhebung des Strafausspruchs im Falle Co nach\nsich ziehen.\n\nAußerdem bemerkt der Senat: Die Begründung, mit der\ndie Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles\nabgelehnt hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung\nnicht stand. Als einzigen strafschärfenden Umstand hat\ndie Kammer die nicht unerhebliche Falschgeldmenge von\n72 800,- DM angeführt (UA S. 24). Sie hat aber ändererseits nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Größenordnung der Tat, zu der er Beihilfe geleistet hat, tatsächlich kannte, sondern hat die Frage seiner Kenntnis\nausdrücklich offengelassen (UA S. 22). Es ist sicherlich\nrichtig, daß ein Gehilfe den genauen Tatumfang nicht\nkennen muß. Für die Strafzumessung ist es aber nicht\nunerheblich, wie weit er den Tatumfang annähernd iiberblickte.\n\nIIl. Die Einziehungsanordnung wird von der Aufhebung\nder Strafaussprüche nicht berihrt.\n\nHerdaegen Kuhn Ulsamer\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-09/1-str-684-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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