{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-08_1_StR_657_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-08","aktenzeichen":"1 StR 657/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bei Gefahr der Enttarnung oder bei Gefährdung eines\nZeugen erstreckt sich die in entsprechender Anwendung\ndes § 247 S. 1 StPO angeordnete Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen auf dessen Vereidigung (im Anschluß an BGHSt 32, 32).","text_plain":"4\n\nNachschlagewerk: ja (ohne Ziff. 4)\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 §§ 54 Abs. 1, 96, 247 Satz 1;\nBRRG § 39 Abs. 3 Satz 1\n\nBei Gefahr der Enttarnung oder bei Gefährdung eines\nZeugen erstreckt sich die in entsprechender Anwendung\ndes § 247 S. 1 StPO angeordnete Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen auf dessen Vereidigung (im Anschluß an BGHSt 32, 32).\n\nBGH, Beschl. v. 8. November 1984 - 1 StR 657/84 - LG Stuttgart\n\n4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 657/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. Süleyman K u EEE zus So GEmEEEEEEES- MEN ,\ngeboren am @. EB 1945 in KeWw/Provinz REM (Türkei),\n\n2. Halil Amp aus WEB (Österreich), geboren am\nW. @EEm 1944 in Ci (Türkei),\n\n3. Ahmet Ali Me aus Kö (Türkei), dort geboren\nam @. EEE 1954,\n\n4. Mustafa C ED aus Mi geboren am 1935\nin Smeea (Türkei),\n\n5. Besir H EEE aus 2 eiuiiiiEmEEmE- 1 EEE,\n\ngeboren am 8. Mb 1957 in Ke@iiiib/Provinz Den\n(Türkei),\n\nzu 1) bis 4) in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u. a.\n\n68\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 8. November 1984 gemäß § 349\nAbs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 4, Mai 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Verstößen\ngegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt; das sichergestellte Heroin ist eingezogen worden.\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben\nmit Verfahrensbeschwerden Erfolg.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß die Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 247 Satz 1\nStPO nicht nur während der Vernehmung, sondern auch bei\nder Vereidigung des Zeugen \"Rogg@\" aus der Hauptverhandlung entfernt worden sind. Dieser Zeuge, der Beamter des\n\nLandeskriminalamts Baden-Württemberg ist, war als verdeckter Ermittler auf dem Gebiet des Handels mit Betäubungsmitteln eingesetzt, Er ist inzwischen \"enttarnt\",\nDoch hat er sein äußeres Erscheinungsbild verändert,\n\nweil konkrete Anhaltspunkte für eine Bedrohung seines\nLebens vorliegen. Das Innenministerium Baden-Württenberg machte deshalb die Präsentation des Zeugen vom\n\"Ausschluß der Angeklagten während seiner Vernehnmung\"\nabhängig.\n\nDer Senat hat entschieden, daß der Angeklagte aus\nden in § 96 StPO und § 54 Abs. 1 StPO in Verbindung mit\n§ 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG (% 62 Abs. 1 BBG) anerkannten\nGründen während der Vernehmung eines \"V-Mannes\" aus\nder Hauptverhandlung entfernt werden kann (BGHSt 32,\n32; vgl. BVerfGE 57, 250, 286/287, wo gesagt ist, daß\neine richterliche Vernehmung \"notfalls\" auch unter Ausschluß des Angeklagten stattfinden darf). Auch der\nGroße Senat für Strafsachen hat ausgesprochen, daß, wenn\ndie Voraussetzungen dafür erfiillt sind, ein Ausschluß\ndes Angeklagten von einem Teil der Hauptverhandlung in\nBetracht kommt (BGHSt 32, 115, 125).\n\naus dieser Rechtsprechung muß die Folgerung gezogen werden: Sowohl bei zu besorgender Enttarnung als\nauch bei Gefährdung des Zeugen hat derselbe Grund, der\ndie Abwesenheit des Angeklagten bei der Vernehmung im\nengeren Sinne bedingt, notwendigerweise auch dessen\nAusschluß beim Vereidigungsvorgang zur Folge. In Fällen\nder vorliegenden Art würde der Zweck der Maßnahne vereitelt, wenn man zwar den Ausschluß des Angeklagten\nwährend der Vernehmung zuließe, es jedoch als unerläß-\n\nlich ansähe, daß bei der Vereidigung der Zeuge und der\nAngeklagte zusammentreffen.\n\n2. Zu Recht rügen die Revisionen jedoch, daß das\nLandgericht die Angeklagten für die Verhandlung über\ndie Vereidigung des Zeugen \"Rogge\" nicht zugelassen\nhat. In der Nichtzulassung liegt ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 230\nAbs. 1 StPO).\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der nach § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernte Angeklagte für die Verhandlung über\ndie Vereidigung des in seiner Abwesenheit vernommenen\nZeugen wieder vorgelassen werden, um sein Interesse an\neiner richtigen Entscheidung über die Vereidigung wahren zu können (BGHSt 22, 289, 297; 26, 218, 220; BGH\nNJW 1976, 1108/1109; BGH NStZ 1981, 449; 1982, 256;\n1983, 181; BGH StrVert 1983, 3; 1984, 102/103). Die\nMöglichkeit, auf die Entscheidung der Vereidigungsfrage Einfluß zu nehmen - etwa durch Hinweis auf ein\ngemäß § 60 Nr. 2 StPO bestehendes Vereidigungsverbot\noder durch eine Stellungnahme, soweit nach dem Ermessen\ndes Gerichts von der Vereidigung abgesehen werden darf -,\ndarf dem Angeklagten nicht genommen werden. Das Landgericht hat aber den Zeugen \"Rogge\" unmittelbar nach\nBeendigung seiner Aussagen vereidigt, ohne die Angeklagten an einer Erörterung der Vereidigungsfrage zu\nbeteiligen.\n\nEiner Beteiligung stand die \"Sperrerklärung\" der\nobersten Dienstbehörde des Zeugen nicht entgegen. Denn\n\ndie Strafkammer war nicht gehindert, die Hauptverhandlung in einer Art und Weise zu gestalten, die\n\nein Zusammentreffen der Angeklagten mit dem Polizeibeamten vermied. Sie war nicht gehalten, die Angeklagten in Gegenwart des Zeugen über den Inhalt der in ihrer\nAbwesenheit gemachten Aussage zu unterrichten, und sie\nwer auch nicht verpflichtet, ihnen eine unmittelbare\nBefragung des Zeugen zu ermöglichen (BGHSt 22, 289,\n296). Demgemäß hätte das Gericht während der Verhandlung über die Frage der Vereidigung den Zeugen abtreten lassen können.\n\n3. Ferner beanstanden die Angeklagten zu Recht,\ndaß das Landgericht die in § 247 Satz 4 StPO vorgeschriebene Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt\nder Aussage nicht vor der Vereidigung und der Entlassung des Zeugen \"Rogp\" vorgenommen hat. Das führte\ndazu, daß sie keine Gelegenheit hatten, Erklärungen =bzugeben (§ 257 Abs. 1 StPO) und an diesen Zeugen - iiber\nihre Verteidiger oder durch das Gericht im Rahmen einer\nnachfolgenden Anhörung des Zeugen - Fragen zu richten\n(§ 240 StPO; vgl. hierzu die angeführte Rechtsprechung).\n\nIm Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die das\nTatgericht bei seiner Beweiswürdigung der Aussage des\nZeugen \"Rogp\" beigemessen hat, läßt sich auch insoweit,\nals einzelne der Angeklagten teilweise geständig waren,\nnicht ausschließen, daß das Urteil darauf beruht, daß\nihnen die Möglichkeit nicht eingeräumt wurde, rechtze i ti g ergänzende Fragen zu stellen oder zum Ergebnis der Vernehmung Erklärungen abzugeben.\n\n68\n\n4. Die weiteren Verfahrensrügen können unerörtert bleiben. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich\n\nunbegründet.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-08/1-str-657-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-08/1-str-657-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:28.088389+00:00"}}