{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-06_1_StR_608_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-08","aktenzeichen":"1 StR 608/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 608/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Heinrich K EEE zus Fe im PAiMENNEND.\ngeboren am @D. ED :934 in Frei up Mai,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\npF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 6. November 1984 in der Sitzung\nvom 8. November 1984, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus GEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte zn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br.\nvom 13. April 1984 wird verworfen.\n\nDer: Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\n\nim Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Verteidigung beantragte die Einholung eines\npsychiatrischen Gutachtens - zu erstatten\ndurch den psychoanalytisch und 'psychotherapeutisch tätigen\nArzt Dr. ve EB - zum Beweis dafür, daß die Zeugin De\n(das Tatopfer) \"tatsächlich krank\" sei im Sinne der Diagnose\n\n\"Dysorexie, funktionelle Kreislauf- und Sexualstörungen\nbei hysterisch-depressiver Persönlichkeitsstruktur\",\nDiesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer ab mit der\nBegründung, sie besitze - auch auf Grund der Ausführungen\nder in der Hauptverhandlung gehörten (psychologischen)\nSachverständigen und sachverständigen Zeugen - selbst\ndie erforderliche Sachkunde, um die Person der Zeugin\nDEE und deren Glaubwürdigkeit beurteilen zu können.\nDiese Entscheidung weist keinen Rechtsfehler auf (§ 244\nAbs. 4 Satz 1 StPO). Die Zuziehung eines psychiatrischen\nSachverständigen war auch unter dem Gesichtspunkt der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht geboten.\n\nDer Beweisamtrag bezweckte nicht die Feststellung\neiner bestimmten Erkrankung um ihrer selbst willen,\nsondern zielte darauf ab, psychische Befunde zu gewinnen,\ndie geeignet waren, die Glaubwürdigkeit der Tatzeugin\nin Frage zu stellen. Für die Beurteilung der Frage, ob\ndiese Zeugin glaubwürdig ist, durfte sich aber die\nStrafkammer unter Berücksichtigung der Ergebnisse\nder durchgeführten Beweisaufnahme als sachkundig ansehen (vgl. BGHSt 21, 62/63; 23, 8, 12; BGH NJW 1959,\n2315, 2316; 1961, 1636; BGH NStZ 1982, 42). Weder dem\nVorbringen der Verteidigung noch den Urteilsgründen ist zu\nentnehmen, daß das Gutachten der Diplom-Psychologin\nDr. PeEB-He, dem sich die Strafkammer anschließt,\nlückenhaft war und deshalb keine verläßliche Grundlage\nfür die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Tatzeugin\nbildete. Dr. ve Ew, der als sachverständiger Zeuge\n\n48\n\nvernommen worden ist, hat selbst erklärt, die\n\nDiagnose, die er während eines stationären Aufenthalts\nder Zeugin DEEP eineinhalb Jahre vor der Tat im\n\nSinne der Beweisbehauptung stellte, sei nur vorläufiger\nNatur gewesen; konkrete Hinweise auf tRealitätsverkennungen\" (im Sinne einer endogenen oder exogenen\nPsychose) habe er damals - im Rahmen von sieben\n\nSitzungen - nicht gefunden (uA S. 19/20). Derartige\nRealitätsverkennungen verneint auch die sachverständige\nZeugin Dr. SB, in deren psychotherapeutischer\nBehandlung Frau DEEP unmittelbar vor der Tat stand\n\n(va S. 20). Die Sachverständige Prof. Dr. Dr. HiEB,\ndie Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin DB\näußerte, ist lediglich von der Möglichkeit ausgegangen,\ndaß diese an einer hysterioform-neurotischen Krankheit\nleide (UA S. 20). Greifbare Anhaltspunkte für einen\nkrankhaften,die Aussagefähigkeit der Zeugin DEE\nbeeinträchtigenden Zustand sind nicht hervorgetreten.\n\nDie Bekundungen der Beweispersonen, auf die sich die Verteidigung berief, waren nicht so substantiiert, daß sie\ndie Befundtatsachenbasis der Sachverständigen Dr. PeiBS-HeiiB\nin Frage zu stellen vermochten. Bei der Prüfung der Frage,\nob die den Angeklagten belastende Aussage der Tatzeugin\nglaubhaft ist, ist die Strafkammer von zutreffenden\nKriterien ausgegangen. Sie bejaht diese Frage mit\neingehenden Erwägungen und in einer Weise, die ihre\nSachkunde ausweist (UA S. 18 bis 26).\n\n2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen 85 59 und 261 StPO\nbleibt erfolglos.\n\na) Daß der Angeklagte - der zwar einräunte, in der\nfestgestellten Art und Weise mit Frau DEM intim\n\ngeworden zu sein, aber bestritt, Gewalt angewendet\n\nzu haben - \"nicht die ganze Wahrheit\" gesagt hat,\n\nschließt die Strafkammer aus dem von der Zeugin\nMiEEEB-PreiEB geschilderten Zustand der Geschädigten\nunmittelbar nach der Tat und aus den Angaben, die diese\nbei dieser Gelegenheit der Zeugin MiMB-Preiien gegenüber gemacht hat, sowie aus den nachfolgenden \"slaubhaften Aussagen der Geschädigten\" gegenüber der Zeugin\nKriminalobermeisterin Su, der Sachverständigen Dr. PeiiB-HEMB und gegenüber dem Gericht in der Hauptverhandlung (UA\nS, 14). Auf Grund dieser Darlegung, die einer umfangreichen\nBeweiswürdigung vorangestellt ist, läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Tatgericht die\nBekundungen der Sachverständigen Dr. P&MMB-H@MB über das,\nwas die Zeugin DEM bei der Exploration zum Tather-\n\ngang ihr berichtete, zur Überzeugungsbildung vom Tatgeschehen mit herangezogen hat (vgl. BGHSt 18, 107,\n\n110) mit der Folge, daß die psychologische Sachverständige,\nweil sie Zusatztatsachen wiedergab, die auch das Gericht\nselbst ermitteln konnte (und ermittelt hat), ls Zeugin\n(vom Hörensagen) hätte belehrt (§ 57 StPO), in dieser\nEigenschaft hätte vernommen und grundsätzlich hätte\nvereidigt werden müssen (vgl. BGHSt 9, 292, 293 bis\n\n295; 13, 1, 2 bis 4; 13, 250, 251/252; 18, 107, 108; 20,\n164, 165/166; 22, 268, 271; BGH NJW 1951, 771; BGH MDR\n1979, 415, 416 = NJW 1979, 1370, 1371; BGH NStZ 1982,\n\n256, 257). Eine Verwertung, wie die Revision sie behauptet,\n\nscheidet nicht eindeutig aus, auch wenn das Tatgericht\nbei der näheren Prüfung der Glaubwürdigkeit unter dem\nGesichtspunkt der Konstanz lediglich auf diejenigen\nAussagen zurückgreift, welche Frau DB gegenüber\n\nder als Zeugin vernommenen Kriminalobermeisterin Sup\nund gegenüber dem Gericht in der Hauptverhandlung\nmachte (UA S. 23).\n\nb) Auf dem etwaigen Mangel kann jedoch das angefochtene\nUrteil nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StP0). Diese Beurteilung\nrechtfertigt sich, wenn die Möglichkeit, daß der Verfahrensverstoß die Sachentscheidung beeinflußt hat, ohne\nweiteres ausgeschlossen oder rein theoretisch ist (Meyer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 337 Rdn. 207; vel.\nBCHSt 14, 265, 268; 22, 278, 280/281; BGH VRS 11, 438, 4UO;\nvgl. auch Pelchen in KK § 59 Rdn. 44). Bei der hier gegebenen Beweislage kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, daß die Diplom-Psychologin Dr. POEB-HeiiB,\n\nwäre sie zugleich als Zeugin behandelt und unter diesem\nAspekt ihre Vereidigung vorgenommen worden, andere oder\nweitergehende Angaben gemacht hätte und daß deshalb die\nBeweiswürdigung anders - für den Angeklagten günstiger -\nausgefallen wäre. Frau DEEEE erschien unmittelbar nach dem\nTatgeschehen \"nur mit einem Pullover bekleidet, angstvoll\nund erregt\" bei der Zeugin MU Prem und berichtete\nihr \"bruchstückhaft\" über das, was vorgefallen war. Frau\nDEEEB hat sodann \"umfassend\" sowohl gegenüber der Kriminalobermeisterin Sup als auch vor der Strafkamnmer das\nTatgeschehen geschildert und hat bei diesen Vernehmungen\n\"zahlreiche Einzelheiten\" wiedergegeben (va Ss. 18, 20/21).\n\n6?\n\nDie Aussagen bei den kriminalpolizeilichen Vernehmungen\nund in der Hauptverhandlung - in der Frau DER uneingeschränkt als Beweismittel zur Verfügung stand - stimmten\nnach Umfang und Inhalt \"nahezu völlig\" überein (UA S. 23)\nund deckten sich mit dem, was die Zeugin DEE über das\nTatgeschehen der psychologischen Sachverständigen berichtet\nhatte. Der entsprechenden Aussage von Frau Dr. PeiEB-Heui\nkam daher im Gefüge der Beweisführung kaum noch unterstützende Bedeutung zu. In Anbetracht der eindeutigen\nBeweislage kann der Senat diese Wertung vornehnen.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde\nhat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n(Zul\n\nZur Strafzumessung bemerkt der Senat: Bei der Erörterung\nder Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, durfte\ndie Strafkammer zum Ausdruck bringen, daß sie das Handeln\ndes Angeklagten gegenüber seiner ehemaligen Patientin\nals Ausfluß eines egoistischen Triebverlangens ansah\n(UA S. 28). Diese Wertung ist nicht als rechtsfehlerhaft\nzu beanstanden.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-08/1-str-608-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-08/1-str-608-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.881428+00:00"}}