{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-06_1_StR_593_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-06","aktenzeichen":"1 StR 593/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 593/84 URTEIL\nb. 41. 24\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Bau- und Kunstschlosser Walter H wm aus\nME, dort geboren am ib. EEEEB 1955, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n66\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. November 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn\nDr. Maul\nDr. Schikora\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt MB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus EEEEEEER\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 13. April 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision der Anklagebehörde und der\nRevision des Angeklagten gegen das Urteil\nvom 19. Mai 1982, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in der zweiten\nHauptverhandlung wegen Totschlags in Tateinheit mit\nUnterschlagung und versuchter schwerer Brandstiftung\nverurteilt und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon dreizehn Jahren verhängt, gebildet aus der wegen\ndieser Tat verhängten Einzelstrafe von 12 Jahren und der\nbereits rechtskräftigen Einzelstrafe von 2 Jahren wegen\nDiebstahls in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung aus\ndem ersten Urteil des Landgerichts vom 19. Mai 1982.\n\n1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der\nAngeklagte das spätere Tatopfer Ta, das sich\nihm homosexuell genähert hatte, im Verlauf einer\nsich daraus ergebenden Auseinandersetzung schwer\nmißhandelt. Obwonl TeEEEEB auf Grund dieser Mißhandlung bereits völlig wehrlos war, würgte ihn der\nAngeklagte schließlich noch ganz bewußt mindestens\n20 Sekunden lang, indem er seinen Unterarm kräftig\ngegen den Hals des TEE preßte. Jedenfalls bei\ndiesem Würgungsvorgang war sich der Angeklagte bewußt,\ndaß dies für TEE tödlich enden könnte, und nahm\ndies auch billigend in Kauf. Infolge der Mißhandlunzen\nwar TEE bewußtios. Als der Angeklagte merkte,\ndaß dieser nicht mehr reagierte, setzte er sich auf\ndie Bettkante, rauchte eine Zigarette und dachte nach,\nwas zu tun sei. Sodann fühlte er am Arm und an der\nHalsschlagader den Puls, konnte aber keinen feststellen.\nDer Angeklagte glaubte daner, TEMP nözlicherweise\ntödliche Verletzungen beigebracht zu haben, Er setzte\nsich nunmehr in den Sessel neben dem Tisch und rauchte\nweitere zwei bis drei Zigaretten. Nunmehr entschloß er\nsich, TOMB als möglichen Tatzeugen auf jeden Fall\nzu beseitigen. Um sicher zu gehen, daß TER auch\ntatsächlich nicht überleben werde, wenn er doch nur\nbewußtlos sein sollte, beschloß er, ihn in der Badewanne\nzu ertränken. Er schleifte rückwärtsgehend TEE aus\ndem Zimmer quer durch die Diele ins Bad und legte ihn\ndort so in die Badewanne, daß der Kopf am Fußende der\nWanne zu liegen kam, während er die Füße am hinteren\nBadewannenrand auflegte. Anschließend verstöpselte\ner die Badewanne und ließ so lange Wasser einlaufen,\n\n-5 -\n\nbis der Wasserspiegel Mund und Nase des Te reichte.\nDann drehte er den Wasserhahn wieder zu. | ‚der auf\nGrund der Schläge und des Würgens das Be sein verloren\n\nhatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht tot, sondern\nertrank erst in der Badewanne (UA S. 17 bis 21).\n\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Strafkamnmer\nden Sachverhalt allerdings teilweise abweichend dargestellt.\nDanach hatte sich der Angeklagte, als TEMMEMB nach den ersten\nFaustschlägen und Fußtritten am Boden lag und nicht mehr\nreagierte, auf das Bett gesetzt und eine Pause eingelegt,\nin der er eine Zigarette rauchte und überiezte, was zu tun\nsei. Erst danach schlug er T&M weiter zusammen, würgte ihn\nund ertränkte ihn schließlich nach einer erneuten Pause,\nin der er sich auf den Sessel setzte und zwei bis drei\nZigaretten rauchte, in der Badewanne (UA S. 111, 112).\n\n2.Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkamner\nden Angeklagten u.a. wegen Totschlags verurteilt, Dagegen\nliegt nach ihrer Meinung der Tatbestand des Mordes in Form\nder Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat nicht vor;\ninsbesondere bestehe zwischen Vortat und Verdeckungstötung\nhier ein enges raum-zeitliches Zusammentreffen in der Form\neines \"nahtlosen Übergangs\" (UA S. 41). Das Landgericht\nberuft sich damit auf die Rechtsprechung des Bundes-\n_ gerichtshofs, wonach in den Fällen, in denen Körperverletzungsvorsatz (oder bedingter Tötungsvorsatz) in\nunbedingten Tötungsvorsatz übergeht und zwischen Vortat und\nVerdeckungstat ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht,\nVerdeckungsmord nicht in Frage kommt (BGHSt 27, 346; BGH\nGA 1978, 372).\n\nMit dieser Beurteilung setzt sich die Strafkammer\njedoch mit ihren eigenen Peststeygingen in Widerspruch.\nDanach war es gerade nicht so, M&ß der bedingte Tötungsvorsatz - etwa aus einer sich steigernden Erregung heraus -\nübergangslos in den unbedingten Tötungsvorsatz einmündete,\nsondern dazwischen lag eine deutliche Zäsur. Als Te»\nsich nicht mehr regte, rauchte der Angeklagte nämlich\nmehrere Zigaretten, prüfte - ergebnislos - den Puls\nseines Opfers und überlegte, was zu tun sei (UA S. 20,\n21). Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen\ndes Verdeckungsmordes vor, weil die enge Verzahnung\nzwischen Vortat und Verdeckungstat fehlt (vgl. BGH\nNJW 1978, 2105; BGH GA 1980, 1,2; BGH, Urteil vom\n13. Juli 1978 - 4 StR 323/78; BGH, Urteil vom 19. Juni\n1979 - 5 StR 254/79). Dagegen lassen sich Bedenken\nauch nich+ daraus herleiten, daß der Angeklagte bereits\nim ersten Abschnitt des Geschehens mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, die Vortat also dieselbe Zielrichtung\nhatte wie die Verdeckungstat; es genügte, daß im zweiten\nTatabschnitt die Verdeckungsabsicht hinzutrat (vgl. BGH,\nUrteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78).\n\n3, Entgegen dem Antrag der beschwerdeführenden\nStaatsanwaltschaft kann der Senat den Schuldspruch\njedoch nicht selbst ändern, da es wegen der aufgezeigten\nWidersprüche innerhalb der Feststellungen zum Tatgeschehen\nan einer sicheren Tatsachengrundlage fehlt, auf die ein\nSchuldspruch wegen Verdeckungsmordes gestützt werden könnte.\nHinzuweisen ist ferner darauf, daß die Strafkammer es entgegen den getroffenen Feststellungen (UA S. 21, 64) im\nRahmen der rechtlichen Würdigung offen läßt, ob der Angeklagte damit rechnete, daß Tienelt noch lebte, als er ihn in\ndie Badewanne legte (UA S. 112); daraus könnten sich Bedenken\nergeben, ob der Vorsatz des Angeklagten zweifelsfrei festgestellt ist.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-06/1-str-593-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-06/1-str-593-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.864353+00:00"}}