{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-11-06_1_StR_588_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-11-06","aktenzeichen":"1 StR 588/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 588/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael NEE aus KU, geboren am ED. Em 1953\nin WEEEEBB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.\n\n- Sachbezeichnung: Heinrich J EEED u.a.\nwegen schweren Raubes u.a. -\n\ndE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. November 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus GEREEEERER>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n65\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Mai\n1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten N im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten N@B wegen\nBeihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung zur Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat zu seinen Ungunsten Revision eingelegt, mit\nder sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Anklagebehörde ist der Ansicht, der Angeklagte sei nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter des schweren Raubes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\n1. Für die Abgrenzung von Mittäterschaft (§ 25\nAbs. 2 StGB) und Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) gilt: Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf der Grundlage gemeinsamen Wollens lediglich ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken und auch\nauf dem Wege psychischer Einwirkung geleistet werden kann.\n\nHat ein an der Tat Beteiligter einen solchen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat\nals eigene wollte. Die innere Willensrichtung muß beim Mittäter so beschaffen sein, daß sie seinen Tatbeitrag nicht\nals bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen\nals Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Ob\ndas der Fall ist, ist eine Frage, die auf Grund aller Umstände, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren,\nin wertender Betrachtung zu beantworten ist.\nWesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein\nder Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der\nTatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens\nder Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen\n(BGHSt 28, 346, 348/349; BGH GA 1977, 306; BGH StrVert 1982,\n517, 518 m. Anm. Rudolphi; 1983, 501; BGH NStZ 1984, 413\n\nm. w. Nachw.).\n\n2. Gemessen an diesen Grundsätzen, kann das angefochtene Urteil nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden,\nwenn das Tatgericht auch die von ihm vorgenommene Beurteilung (UA S. 101) nicht näher begründet.\n\nAllerdings erbrachte der Angeklagte N@EB eine Reihe\nfördernder Beiträge, ohne welche die Tat nicht oder doch\nnicht so hätte begangen werden können: Er stellte sein Fahrzeug zur Verfügung und fungierte auch als Fahrer; er postiert?\nsich am Tatort und übernahm dort die Aufgabe, am Pkw des\nGeldboten den Zündschlüssel abzuziehen und diesen einzustecken sowie dessen Begleiterin mittels der ihm vom Mitangeklagten Je überlassenen Gaspistole in Schach zu\nhalten; schließlich schoß er aus dieser Pistole eine Tränen-\n\ngaspatrone auf den Beraubten ab, um diesen von der weiteren\nVerfolgung abzuhalten. Diese für das Gelingen der Tat wesentliche Mitwirkung schloß jedoch nicht aus, ihn als bloßen\nGehilfen einzustufen. Der Tat lag keine gemeinsame Planung\nzugrunde; die Initiative zur Begehung eines Raubes war vom\nMitangeklagten Jap ausgegangen, der immer wieder erklärte, daß er unbedingt Geld benötige; in dessen Händen\n\nlag die gesamte Vorbereitung der Tat, er veränderte die\nKennzeichenschilder des Fluchtfahrzeugs; bei der Ausführung\nder Tat spielte er die führende Rolle: JB war es, der\ndem Leiter des Supermarkts die Geldtasche wegnahm und eine\nhalbautomatische Selbstladewaffe bei sich führte, mit der\ner - absprachewidrig - auf jenen schoß. Demgegenüber fand\nsich der Angeklagte N@ erst \"auf nachhaltiges Drängen\"\n\nvon Je - \"innerlich widerstrebend\" - bereit, dessen\n\nTat in der ihm aufgezeigten Weise zu unterstützen (UA S. 65).\nÜber Partizipierung an der Beute für seine Mitwirkung wurde\nnicht gesprochen (UA S. 65). Starkes Interesse am Taterfolg\nhatte vielmehr nur der Mitangeklagte Jew, der das Ob und\ndas Wie des Geschehensablaufs beherrschte. Die Feststellungen der Strafkammer ließen die Wertung zu, der Angeklagte NEM habe sich lediglich als Gehilfe beteiligt, mag\nauch eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen\nsein.\n\n3. Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten.\n\nHerdegen Kuhn Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-06/1-str-588-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-11-06/1-str-588-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.844995+00:00"}}