{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-31_1_StR_654_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-31","aktenzeichen":"1 StR 654/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 654/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahntechniker Jürgen H EB aus\n\nSchi, geboren am BD. EEE 1946 in FREE,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n#4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu Ziffer 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n31. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n10. April 1984 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsfehler aufgedeckt. Jedoch haben die Einzelstrafaussprüche - und damit die Gesamtstrafe und die Maßregel der Besserung und Sicherung - keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil \"sich der Angeklagte\nselbst durch übermäßigen Alkoholkonsum in den Zustand\nverminderter Schuldfähigkeit versetzte, obwohl er\n\nwußte, daß er in alkoholisiertem Zustand zu gewalttätigem Verhalten neigt\" (UA S. 13). Diese Begründung ist\nunter den hier gegebenen besonderen Umständen rechtsfehlerhaft. Sie würde eine Versagung der Strafrahmenmilderung nur rechtfertigen, wenn dem Angeklagten zum\nVorwurf gemacht werden könnte, daß er am Tattag Alkohol\ngetrunken hat. Damit setzt sich das Landgericht jedoch\nnicht auseinander. Hierzu bestand Anlaß, weil der Angeklagte, wie die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils näher darlegt, ein chronischer Alkoholiker ist,\nder trotz Strafverbüßung und Beratung durch verschiedene Stellen bisher \"nicht die Kraft aufgebracht\" hat,\nsich vom Alkohol zu lösen (UA S. 15). Hätte der alkoholabhängige Angeklagte vor der Tat aufgrund eines unwiderstehlichen Hangs zum Alkohol getrunken, so könnte darin\nkein schulderhöhender Umstand gesehen werden, der geeignet wäre, die in der erheblichen Verminderung der\nSchuldfähigkeit liegende Schuldminderung auszugleichen\nund die Nichtanwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu tragen\n(BGH, Beschl. vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84). Dies\nwird der Tatrichter neu zu prüfen haben. Sollte er die\n\n04\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt für erforderlich halten, so ist bei der Prüfung\nder Reihenfolge des Vollzugs auf die vom Generalbundesanwalt dargelegten Rechtsgrundsätze Bedacht zu nehmen.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/1-str-654-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/1-str-654-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.712164+00:00"}}