{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-31_1_StR_643_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-31","aktenzeichen":"1 StR 643/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 643/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut V EEE aus RnB, zeborer\nam &B. WER 1957 in We, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge\n\n[A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 1984\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 12. Juni 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\n\nhat. Erfolg. Die bisherigen Feststellungen tragen die\nAnnahme des Tatbestandsmerkmals \"nicht geringe Menge\"\nin § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht. Der Tatrichter teilt\nlediglich mit: In den Niederlanden erwarb der Angeklagte jeweils zum Preis von DM 6,-- je Gramm im\nersten Falle \"ca. 1,25 kg Haschisch allenfalls\nmittelmäßiger Qualität\" (UA S, 4), im zweiten\n\nFalle \"ca. 1,5 kg Haschisch ebenfalls höchstens\nmittlerer Qualität\" (UA S. 6). Was sie unter diesen\nQualitätsangaben versteht, hat die Strafkammer nicht\ndargelegt; es ist auch sonst die Annahme des Tatbestandsmerkmals \"nicht geringe Menge\", die sich\n\nhier nicht von selbst versteht, nicht erörtert.\n\nFeststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingeschmuggelten Haschisch fehlen. Sie wären anhand des sichergestellten Rauschmittels unschwer zu treffen gewesen.\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,\ndaß bei der Prüfung des Merkmals \"nicht geringe Menge\"\n\n- 3 -\n\ndem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende\nBedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 1984, 221 m.Anm.\nKörner; BGH, Urt. vom 15. Mai 1984 - 1 StR 169/84 -,\nBeschluß vom 13. Juli 1984 - 1 StR 267/84 -, zuletzt\nBeschluß vom 2. Oktober 1984 - 1 StR 508/84). Der\nGrenzwert ist bei Cannabisprodukten mit 7,5 Gramm\nTetrahydrocannabinol anzusetzen (BGH, Urt. vom\n\n18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 - zum Abdruck in\n\nBGHSt bestimmt = MDR 1984, 954; Beschluß vom\n\n2. Oktober 1984 - 1 StR 508/84).\n\nDer Tatrichter hätte sowohl bei der Annahme\ndes Tatbestandsmerkmals \"nicht geringe Menge\" in\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG als auch bei der Bejahung\ndesselben Rechtsbegriffs in der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erkennen lassen\nmüssen, von welchem Mindestgehalt an THC er ausgegangen ist,\n\nKann nunmehr das Betäubungsmittel nicht mehr\nuntersucht werden, so ist der Wirkstoffanteil\n- unter Beachtung des Grundsatzes \"in dubio pro\nreo\" - aus den Umständen des Falles zu schließen\n(wie Herkunft der Ware; Höhe des Kaufpreises;\nBeurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte\noder Konsumenten).\n\nw\n\n-UL-\n\nDie Strafzumessungserwägungen (UA S, 10)\ngeben Anlaß zu folgendem Hinweis: Treibt der\nTäter mit dem Betäubungsmittel Handel und bringt\nes zu diesem Zweck in seinen Besitz, dann geht\nder Besitz - ebenso wie die anschließende Veräußerung - in dem umfassenderen Begriff des\nHandeltreibens auf (BGHSt 25, 290, 292). Das\nschließt die Annahme von zwei Regelbeispielen\nim Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. L BtMG aus.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/1-str-643-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/1-str-643-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.692324+00:00"}}