{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-31_1_StR_576_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-31","aktenzeichen":"1 StR 576/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 576/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kunstschlosser Hartmut Sch MB aus Me ED ,\n\ngeboren am. ED 1952 in Seiiiuuun HB, zur Zeit\nin Haft,\n\n>, die Hausfrau Elisabeth Sc h MB geborene ZEEB aus\nMe, geboren am @B. EEE 1955 in Mei,\n\n3, den Schreiner Jürgen ZW aus SHE EB -\nBEE, zeboren am. EEE 1956 in VE,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu I. und IV. auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n\n31. Oktober 1984 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Hartmut Sch@\nwird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom\n414. März 1984 insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der vom Angeklagten im\nAusland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist. Seine weitergehende Revision\nwird verworfen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten ZB wird das\nvorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die Revision der Angeklagten Elisabeth Sch\nwird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die vom\nAngeklagten Hartmut Sch@® erhobene Sachrüge hin hat keinen\nRechtsfehler im Schuldspruch ergeben. Soweit die Revision\n\nin dem nachgereichten Schriftsatz vom 3. Oktober 1984 die\nUrteilsfeststellungen zum Haschischkonsum des Angeklagten\nwährend des Verpackens des erworbenen Rauschgifts (UA S.36)\nzum Anlaß nimmt, die Schuldfähigkeit in Zweifel zu ziehen,\nübersieht sie, daß eine etwaige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa\nunbeachtlich wäre. Das Verpacken der 108,5 kg Haschisch war\nein Teilakt der vom Angeklagten in freier Willensbestimmung\nübernommenen Tatbeteiligung.\n\nAuch der Rechtsfolgenausspruch ist im wesentlichen\nrechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat lediglich unterlassen, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab zu bestimmen,\nnach welchem die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung\nanzurechnen ist. Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen\n(BGH NStZ 1982, 326; 1983, 455; 1984, 214; vgl. ferner die\nNachweise bei Mösl in NStZ 1983, 495).\n\n11.\n\nDie Revision der Angeklagten Elisabeth Sch@® ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nWas die Verfahrensrüge angeht, kann offenbleiben, ob\ndie Erwägung der Strafkammer, das Vorliegen einer Schizophrenie bei der Angeklagten sei nach den Ausführungen des\nSachverständigen Dr. Helib ausgeschlossen, die Ablehnung\ndes Hilfsbeweisamtrages trägt. Der Hilfsbeweisamtrag enthielt die von der Strafkammer angenommene Behauptung nicht.\nDas Wort \"Schizophrenie\" war bereits in der schriftlichen\nFormulierung der Beweisbehauptung in Anführungsstriche gesetzt. Die dadurch nahegelegte Auslegung, die Krankheits-\n\nbezeichnung werde hier nicht im \"technischen!\" Sinne benutzt, wird bestätigt durch die Antragsbegründung, die\nnicht auf das Vorliegen einer echten endogenen Psychose,\nsondern auf die vermeintliche Widersprüchlichkeit des\nVerhaltens der Angeklagten abstellt. Folgerichtig hat\n\ndie Verteidigung deshalb auch nicht die Begutachtung durch\neinen Psychiater, sondern die Hinzuziehung eines Psychologen beantragt. Unvereinbar mit der Annahme, hier sei eine\nechte Schizophrenie unter Beweis gestellt worden, ist\nschließlich die Tatsache, daß der Antrag ausdrücklich für\nden Fall gestellt war, daß die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren für angemessen\nerachten sollte.\n\nUnter diesen Umständen wird die Ablehnung des Antrags\ndurch die weitere Überlegung des Tatgerichts getragen, die\nin diesem Zusammenhang allein in Betracht kommende \"Bewertung der Motivation\" der Angeklagten zähle zu den \"ureigensten Aufgaben des Gerichts\" (UA S. 95). Die Strafkanmmer hat damit ersichtlich ihre eigene Sachkunde für die\npsychologische Deutung des Verhaltens der Angeklagten bejJaht. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, daß sie\ndies mit Recht getan hat. § 244 Abs. 4 StPO ist daher nicht\nverletzt. Die Hinzuziehung eines Psychologen war auch nicht\nnach § 24h Abs. 2 StPO geboten.\n\nDie umfassende Prüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nElisabeth Sch@#® ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 1984 Bezug genomnen. Die Gegenerklärung der Angeklagten gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.\n\n6\n\nIIl.\n\nDie Revision des Angeklagten ZMiB hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe\nzu den Straftaten der Angeklagten Hartmut und Elisabeth\nSchi hat keinen Bestand.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen zur Tatbeteiligung\ndes Angeklagten ZEB sind widersprüchlich, Soweit der Angeklagte vorübergehend einen Briefumschlag mit 45.000 DM\nfür den Angeklagten Hartmut Sch@P verwahrte, geht die\nStrafkammer davon aus, daß diese Gefälligkeit dem Ziel\ndiente, Sch@#® \"bei der Sicherung des Erlöses aus dem\nHaschischhandel behilflich zu sein\" (UA S. 57). Eine derartige Willensrichtung wäre für den Tatbestand des § 257\nStGB beachtlich, sie schließt einen Förderungswillen für\ndie Taten, aus denen das Geld stammte, aus. Soweit der\nBeschwerdeführer wenig später einen Briefumschlag mit\nGeld für die Mitangeklagte Elisabeth Sch@ verwahrte,\nnimmt das Landgericht dagegen an, er habe \"seinen Schwager und seine Schwester\" - die Angeklagten Hartmut und\nElisabeth Sch@® - \"bei deren Haschischgeschäften unterstützen\" wollen (UA S. 58). Worin diese Unterstützung im\neinzelnen nach seiner Vorstellung bestanden haben soll,\nwird nicht erläutert. Vor allem findet sich in den Urteilsgründen keine Erklärung für den auffallenden Wandel seiner\nWillensrichtung. Dies läßt befürchten, daß das Tatgericht\nsich aus seiner umfassenden Kenntnis der Zusammenhänge\nbei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ZB\nim wesentlichen an seinen objektiven Beiträgen orientiert\nund der Feststellung seines auf begrenzten Erkenntnismöglichkeiten beruhenden Vorstellungsbildes nicht die notwen-\n\nA\n\ndige Beachtung geschenkt hat. Das kann sich auch auf\ndie Würdigung der weiteren \"Gefälligkeiten\" des Beschwerdeführers ausgewirkt haben.\n\n2. Für den Fall, daß die neu erkennende Strafkammer\nwiederum zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben gelangen sollte, wird vorsorglich auf folgenden Gesichtspunkt\nhingewiesen: Im angefochtenen Urteil ist bei der Strafzumessung für den Angeklagten Zahn ausgeführt (UA S, 102),\n\"beim Handeltreiben\" sei \"ein besonders schwerer Fall ...\ngegeben\", die Einfuhr stelle sich nicht als minder schwerer Fall dar. Dieser Hinweis auf die Schwere der Haupttat\nund das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit dem Gewicht des Verhaltens des Angeklagten Z@&MB deuten darauf\nhin, daß das Tatgericht sich der Notwendigkeit, die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles oder das Vorliegen eines minder schweren Falles für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen (BGH NStZ 1982, 206 m.w.N.; Senats-\n\n- 7 -\n\nbeschluß vom 16. Februar 1984 - 1 StR 32/84), nicht bewußt gewesen ist. Entscheidend ist, ob sich die Unterstützung — unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat — bei Abwägung aller Umstände als besonders schwerer\noder minder schwerer Fall darstellt (BGH NStZ 1983, 217\nm.w.N.; BGH MDR 1983, 685, 686).\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/1-str-576-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/1-str-576-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.668031+00:00"}}