{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-31_1_StR_527_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-31","aktenzeichen":"1 StR 527/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 527/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Hans Br EB aus Em, geboren am\n@. WEB 1937 in Be, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Meineids u.a.\n\n60\n\n60\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 16. Februar 1984 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht verurteilt worden\nist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Fall I 3 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht\naus, die von § 170 b StGB vorausgesetzten Tatbestands-\n\nmerkmale auszufüllen. So ist nicht zu erkennen, wann\nder Tatrichter den Tatzeitraum von \"nahezu\" vier Jahren\n(UA S, 72) beginnen und enden läßt und wie sich der\n\"derzeitige\", von der Zeugin MED bekundete Unterhaltsrückstand von \"ca, 4.000 DM\" (UA S, 26, 28) rechnerisch zusammensetzt. Nach den Feststellungen befand\nsich der Angeklagte zeitweise in beträchtlichen finanziellen Schwierigkeiten (UA S, 16); er mußte im Dezember\n1982 die Offenbarungsversicherung abgeben (UA S, 34).\nUnter diesen Umständen bedurfte die Leistungsfähigkeit\ndes Angeklagten im gesamten maßgeblichen Zeitraum einer\nbesonders sorgfältigen Prüfung, Das gleiche gilt für\ndie bisher nicht erörterte Frage, ob durch das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen der Lebensbedarf der\nTochter Diana gefährdet worden ist oder ohne die Hilfe\nanderer gefährdet worden wäre. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.\n\nWegen des Wegfalls der Einzelstrafe von vier\nMonaten muß auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben\nwerden,\n\nDie weitergehende Revision ist aus den vom\nGeneralbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet, Auch das Vorbringen in den Gegenerklärungen des Angeklagten und seines Verteidigers\nwar Gegenstand der Prüfung durch den Senat,\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/1-str-527-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/1-str-527-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.649548+00:00"}}