{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-31_1_StR_241_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-31","aktenzeichen":"1 StR 241/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 241/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsamtsrat Hans St EB aus\nBad KB. geboren am GB. EEE 1921 in Mann,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nE72\n\n58\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 30, Oktober 1984 in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1984, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus ie in der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nE24\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 27. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\nbeider Revisionsverfahren, an das\nLandgericht München I zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie 3. Strafkammer bei dem Landgericht München II\nhat den Angeklagten am 4. Juni 1982 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu zwei Jahren\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil vom 4. Juni 1982 wegen Verletzung\nvon Rechtsnormen über das Verfahren mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen\n(Senatsurteil vom 8. Februar 1983 - 1 StR 669/82).\n\nDie nunmehr zuständige 2. Strafkammer bei dem\nLandgericht München II hat den Angeklagten am 27.\nOktober 1983 abermals wegen Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Betrug schuldig gesprochen und zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nGegen das Urteil vom 27. Oktober 1983 hat der\nAngeklagte Revision eingelegt und das Rechtsmittel\nmit der Verletzung des formellen und des materiellen\nRechts begründet. Außerdem hat er die Entscheidung\nüber die Kosten und Auslagen mit der sofortigen\nBeschwerde angefochten.\n\nI. Die Revision hat Erfolg.\n\nDas Landgericht stellt fest, daß die Schriftstücke\n\nAufstellung \"Leichenkosten Max\"\n\nSchreiben vom 1.8.1979\n\nSchreiben vom 18.8.1979\n\nSchreiben vom 28.8.1979\n\nSchreiben vom 18.10.1979\nsowie das Testament vom 11.11.1979 von \"ein und derselben\nPerson\" stammten (UA S. 25), aber sämtlich nicht von der\nHand der Erblasserin (UA S. 26, 33). Diese Erkenntnisse\nberuhten auf den \"ausführlichen\" Darlegungen des Schriftsachverständigen Mi, die sich das Landgericht zu\neigen machte (UA S. 25, 29), sowie auf der Inaugenscheinnahme der Schriftstücke (UA S. 12, 29).\n\n58\n\nWarum die genannten Schriftstücke nicht von Frau\nDoEEEEEB stammen, und warum sie dem Urheber des\nTestaments vom 11.11.1979, also dem Angeklagten zugerechnet werden, wird im Urteil nicht dargelegt und damit\nder Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Das ist ein\nVerstoß gegen § 261 StPO (KK-Hürxthal § 267 Rdn. 12), aber\nzugleich auch ein sachlich-rechtlicher Fehler:\n\nSchließt sich der Tatrichter der Beurteilung des\nSachverständigen ohne Angabe eigener Erwägungen an,\nso muß er die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen,\nan die die Schlußfolgerungen des Gutachters anknüpfen,\nund die Beweisgründe für diese Schlußfolgerungen\nwenigstens insoweit im Urteil mitteilen, als dies\nzum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung\nseiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist. Das Revisionsgericht\nmuß prüfen können, ob die Beweiswürdigung auf einer\ntragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die\nSchlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik,\nden Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den\nErkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl.\nBGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314/315;\nBGH VRS 31, 107; KK-Hürxthal § 261 Rdn. 32; KMR-Paulus\nRan. 19 vor § 72). Diese Anforderungen sind zwar bezüglich\ndes Testaments vom 11.11.1979 erfüllt (UA S. 25 ff),\nnicht jedoch hinsichtlich der weiteren Schriftstücke.\n\nDieser Rechtsfehler hat sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Als Indiz für die Täterschaft\ndes Angeklagten wird u.a. gewertet, daß er dis gefälschten\nSchriftstücke in Besitz gehabt und nach und nach als\nangebliches Vergleichsmaterial vorgelegt hat (UA S. 33/34).\nAuch für die Beurteilung des Schuldumfangs (die \"Raffinesse\"\nim Sinn von UA S. 41) ist bedeutsam, welche und wieviele\nSchriftstücke der Täter gefälscht hat, um sein Vorhaben\nzum Erfolg zu bringen.\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.\nDie weiteren Angriffe der Revision bedürfen bei dieser\nSachlage keiner Erörterung.\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2\nStPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht\nMünchen I zurückverwiesen.\n\nOb die Beweislage die Heranziehung eines weiteren\nSchriftsachverständigen gebietet, wird der Tatrichter\nunter Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundsätze\n(vgl. insbesondere BGHSt 10, 115 und BGH NJW 1982, 2882)\nerneut zu prüfen haben.\n\nBZ,\n\nII. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils wird\ndie sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung\ngegenstandslos.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/1-str-241-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/1-str-241-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.627203+00:00"}}