{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-30_1_StR_605_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-30","aktenzeichen":"1 StR 605/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 605/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Salvatore V EEE zus MEHRERE,\ngeboren am. WED 1946 in Pam /T EEE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nGA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 30. Oktober 1984 in der Sitzung am\n31. Oktober 1984, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WED in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus ED in der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n(2\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hechingen\nvom 19. Juni 1984 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels des Angeklagten zu befinden.\n\nIII. Die Revision des Nebenklägers wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu sieben Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch\nbeschränkte, mit der Sachbeschwerde begründete Revision\ndes Angeklagten hat Erfolg. Dagegen deckt die Revision\ndes Nebenklägers einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten nicht auf.\n\nII. Zu Recht geht das Schwurgericht davon aus,\nder Angeklagte sei von seiner Frau schwer beleidigt\nund hierdurch zum Zorn gereizt worden. Sie hatte ihn,\nbevor er sie erstach, u. a. als \"Cornuto\" (der Gehörnte)\nund in Anspielung auf das durchgemachte Lungenleiden\nund seine Herkunft als Findelkind als \"Tuberculoso\"\nund \"Bastardo\" bezeichnet, hatte zudem geäußert, nicht\nder Angeklagte, sondern ihr Freund CB sei nunmehr\nder Vater ihrer vier älteren Kinder. Daß ihr fünftes\nKind von CB stammte, hatte sie dem Angeklagten\neinige Zeit zuvor eingestanden.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet nach den bisherigen Feststellungen jedoch die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei deshalb nicht ohne eigene\nSchuld provoziert worden, weil er sich ohne Wissen seiner Frau Zutritt zur ehelichen Wohnung (aus der er einige Zeit zuvor ausgezogen war) verschafft hatte, weil er\nferner \"wußte, daß die Vorhalte, die er seiner Frau machen wollte, mit größter Wahrscheinlichkeit zu einer\nheftigen Auseinandersetzung führen würden, die schwere\nFolgen für die Beteiligten haben konnte „..\" Das Tatgericht folgert: \"Wenn der Angeklagte gleichwohl die Auseinandersetzung suchte, war er an der Situation, in die\ner durch die Beleidigungen seiner Frau geriet, nicht schuldlos\" (UA S. 11). An anderer Stelle hält das Schwurgericht\nfür möglich, daß der Angeklagte seine Frau lediglich\ndeshalb zur Rede stellen wollte, weil sie ihm seine\nJüngste Tochter Angela vorenthielt, und daß er sein\nFahrtenmesser nur mitnahm, um für alle Fälle, etwa für\neinen Angriff seiner Frau oder ihres Freundes, gerüstet\nzu sein (UA S. 9).\n\nBL\n\nNach ständiger Rechtsprechung schließt eigene\nSchuld des Täters die Annahme einer strafmildernden\nProvokation im Sinne von § 213 StPO nur aus, wenn\nsie sich gerade auf die ihm von dem Opfer zugefügte\ntatauslösende Kränkung bezieht (BGH, Beschluß vom\n22. Juli 1981 - 3 StR 254/81 - Leitsatz NStZ 1981,\n479; Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 StR 663/80;\nLeitsatz NStZ 1981, 140). So war es hier nicht.\n\nWenn der Angeklagte sich auch heimlich Zutritt\nzur Wohnung verschafft hatte, mit einer \"heftigen Auseinandersetzung\" rechnete und deshalb an der Situation\ninsgesamt nicht schuldlos war (UA S. 11), so kann ihm\ndoch nicht ohne weiteres eine Schuld gerade an den von\nseiner Frau gebrauchten beleidigenden Äußerungen beigemessen werden, besonders wenn er seine Frau nur zu\ndem Zweck aufsuchte, über Angela zu sprechen, Die genannten Beleidigungen trafen \"exakt seine empfindlichsten Punkte\", wie das Schwurgericht mit Hilfe des\npsychiatrischen Sachverständigen feststellt. Daß der\nAngeklagte damit rechnete, seine Frau werde seine Vorhaltungen mit derartig schweren Beleidigungen beantworten,\nist den Feststellungen nicht zu entnehmen.\n\nDie Frage, ob § 213 StGB eingreift, ist daher -\nfalls erforderlich, in beiden Alternativen - neu zu\nprüfen. Die Aufhebung betrifft nur den Strafausspruch\nund die ihn tragenden Feststellungen. Soweit Feststellungen zugleich den Schuldspruch und den Strafausspruch\nbeeinflussen (\"doppelrelevante Tatsachen\"), bleiben sie\nbestehen (vgl. BGHSt 29, 359).\n\nIII. Demgegenüber zeigt die Revision des Nebenklägers keinen Rechtsfehler auf. Der Nebenkläger bemängelt, das Schwurgericht habe zu Unrecht die vernminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten - die als solche\nnicht in Frage gestellt wird - zum Anlaß genommen, die\nStrafe gemäß § 49 StGB zu mildern. Der Angeklagte hätte\nnach Meinung des Nebenklägers den seine Schuldfähigkeit\nmindernden Affektzustand ohne weiteres dadurch vermeiden\nkönnen, daß er an diesem Abend seine Frau nicht aufsuchte.\n\nDie Rüge geht fehl. Ursache der tiefgreifenden\nBewußtseinsstörung waren die schweren Beleidigungen,\nwelche die Ehefrau gegen den Angeklagten ausgestoßen\nhatte (UA S. 9/10). Daß der Angeklagte mit solchen\nBeleidigungen rechnete oder rechnen mußte, ist nicht\nfestgestellt. Auch bei einer zu erwartenden \"heftigen\nAuseinandersetzung\" verstanden sie sich - wie schon\nausgeführt - nicht von selbst. Es steht auch nicht\nfest, daß der Angeklagte in Erwägung zog oder ziehen\nmußte, er werde, wenn es zu solchen Beleidigungen\nkomme, in einen die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Affekt geraten. Die Revision entfernt sich\nvom Sachverhalt, wenn sie meint, der Angeklagte habe\n\"mindestens stillschweigend gebilligt\", daß es \"zu\neiner Affektsituation und einer in dieser erfolgenden\nTötungshandlung kommen mußte\". Die Mitnahme des Messers\ndurch den Angeklagten besagt hierfür nichts (UA S. 9).\n\nDer Generalbundesanwalt führt in Übereinstimmung\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend aus, daß verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB\n\n(ZU\n\nnicht ohne weiteres Strafrahmenmilderung gemäß § 49\nAbs. 1 StGB nach sich zieht, der Tatrichter diese Frage\nvielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des\nEinzelfalles zu prüfen hat. Indes hat sich das Schwurgericht dieser Aufgabe nicht entzogen. Wenn es die Milderung des Strafrahmens auch nicht in einem besonderen\nAbschnitt erörtert hat, so hat es doch im Rahmen der\nStrafzumessung die in Betracht kommenden Umstände umfassend erwogen. Anhaltspunkte dafür, das Landgericht\nkönne die Rechtslage verkannt haben, bestehen nicht.\n\nFreilich wird auch die Frage der Strafmilderung\ngemäß §§ 21, 49 StGB im Rahmen der neuen Verhandlung\nerneut zu prüfen sein.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-30/1-str-605-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-30/1-str-605-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.605937+00:00"}}