{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-30_1_StR_597_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-30","aktenzeichen":"1 StR 597/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Klaus Dieter B EB aus Keim,\ndort geboren am EB 1942, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nsr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 3. April 1984 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich mit der allgemein erhobenen Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet.\nDagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ging der Tötung des\nTatopfers Sch@@B durch den Angeklagten folgender Vorfall voraus: Als der Angeklagte sich an die Theke der\nvon ihm besuchten Bar begab, streifte er wegen der dort\n\nherrschenden Enge unabsichtlich den dort stehenden -\nihm nur vom Sehen bekannten - betrunkenen Sch@P.\nDieser fragte darauf \"in der Art eines Betrunkenen\"\nden Angeklagten mit lauter Stimme, warum er so blöd\ngucke. Er beschimpfte ihn dann weiter mit den Worten\n\"Hau ab, du Arschloch\" und bezeichnete ihn als \"Wichser!.\nSchließlich versetzte er dem Angeklagten einen Schlag\ngegen das Kinn, der einen der unteren Schneidezähne\nlockerte und eine leicht blutende Verletzung der Mundschleimhaut verursachte, und stieß ihn mit den Händen\nrückwärts gegen einen Musikautomaten. Mit den Worten\n\"na warte\" verließ der Angeklagte nunmehr die Bar und\nholte aus seinem Pkw einen geladenen Revolver des Kalibers .38 spec.. Damit zielte er, in die Bar zurückgekehrt, mit den Worten \"Du sagst nicht noch einmal\nWichser zu mir\" auf Sch und schoß ihm aus 2 - 3m\nEntfernung in Tötungsabsicht eine Kugel durch den\nKopf.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die 1. Alternative des § 213 StGB mit der\nErwägung verneint, die Tat des Angeklagten stelle \"keine\nauch nur einigermaßen adäquate Reaktion\" auf das Verhalten des Sch dar, angesichts des Lebenskreises der\nBeteiligten und des Milieus, in dem die Tat geschah,\nliege eine objektiv als schwer zu beurteilende Beleidigung nicht vor, auch unter Berücksichtigung des Faustschlags und des Stoßens bestehe ein \"krasses Mißverhältnis zwischen dem Anlaß und dem Zorn des Angeklagten\", in\nderartigen Lokalen kämen Anpöbeleien und Anrempelungen\n\"immer wieder und häufig\" vor, der Angeklagte sei - wie\n\n57\n\nseine Äußerung vor dem tödlichen Schuß zeige - weniger wegen der Mißhandlung als wegen der Beleidigung\naufgebracht gewesen.\n\nDiese Begründung trägt die Nichtanwendung des\n§ 213 StGB nicht.\n\nRichtig ist allerdings, daß die Frage, ob eine\nBeleidigung als schwer anzusehen ist, nach objektiven\nGesichtspunkten - nicht nach der möglicherweise besonderen Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit des Täters - zu beantworten ist (BGH NStZ 1981, 300; 1983,\n365) und daß dabei auf den Lebenskreis der Beteiligten\nabzustellen ist (BGH aa0; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1981 - 1 StR 834/80 - bei Holtz MDR 1981, 631\nm.w.N.). Das Landgericht hat indes übersehen, daß sich\ndamit nicht die die Kränkung des Angeklagten vertiefende\nBedeutung der Mißhandlung relativieren ließ. Fehlerhaft\nist aber vor allem die wiederholte Betonung des Mißverhältnisses zwischen dem Verhalten des Tatopfers und\nder Reaktion des Angeklagten darauf. Die Anwendung der\n1. Alternative des § 213 StGB setzt keine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im\nZorn verübten Tat voraus (BGH LM Nr. 4 zu § 213 StGB;\n\nGA 1970, 214; NStZ 1982, 27). Zweifel an der Ursächlich-\n\nkeit der Kränkung für die Tat, die sich aus einem\nauffallenden Mißverhältnis zwischen dem Verhalten\ndes Opfers und der Reaktion des Täters ergeben können, scheiden hier nach den Feststellungen aus.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-30/1-str-597-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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