{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-30_1_StR_420_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-30","aktenzeichen":"1 StR 420/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 420/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Cerhard C ED aus NEE, zeboren am\n@. GEB 19:5 in Ur iin ,\n\n2. Wolfgang B EB zus N, geboren am\nWM. ED 1950 in Vo / DDR,\n\nwegen Menschenhandels u.a.\n\n57\n\n57\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1984 in der\nSitzung am 31. Oktober 1984, woran teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende itichter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\nRechtsanwalt ED zus EEE in der Verhandlung\nals Verteidiger des Angeklagten CB,\nRechtsanwalt Dr. EEE zus GERD in der Verhandlunr\nals Verteidiger des Angeklagten B@,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 2. November 198%\nim gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt: Den Angeklagten\nCOEEEB wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und Förderung der Prostitution, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger\nsowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der\nProstitution unter Einbeziehung der Strafen aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. April 1983\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den\nAngeklagten BB wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution zur Freiheitsstrafe von drei Jahren.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben zum\nStrafausspruch Erfolg.\n\n- L-\n\nA. Revision des Angeklagten Ca\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Ablehnung des Beweisamtrags auf kinholung\neines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nCeiEEEER ist nicht zu beanstanden.\n\nDie Beweisbehauptung zum Geisteszustand der\nZeugin weist nicht die für einen Beweisamtrag erforderliche Substantiierung auf (vgl. Herdegen in\nKK § 244 Ran. 49). Daß die Zeugin teilweise unrichtige Angaben gemacht hat, genügt nicht. Zutreffend\nhat die Strafkammer den Beweisamtrag nach Jen Grundsätzen behandelt, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen gelten (vgl. Herdegen\naaO Rdn. 34). Bei erwachsenen Zeugen darf sich der\nTatrichter die nötige Sachkunde nur in ganz außergewöhnlich liegenden Fällen nicht zutrauen. Um einen\nderartigen Fall handelt es sich nicht.\n\n2. Auch die Rüge, die Ablehnung des Antrags auf\nnochmalige Vernehmung der Zeugin NiB verletze\n8 2uHu Abs. 2 StPO, bleibt ohne Erfolg. Aus der Begründung des Ablehnungsbeschlusses ergibt sich, daß\nim Antrag Beweisthemen angegeben worden sind, zu\ndenen die Zeugin bereits gehört worden war. Die\nRevision hätte darlegen müssen, inwiefern der ersten\nVernehmung der Zeugin ein Aufklärungsdefizit anhaftete,\ndas ihre erneute Vernehmung erforderte. Das ist nicht\ngeschehen. Offen bleiben kann, ob in der hilfsweise\ngegebenen Ablehnungsbegründung Beweisbehauptungen zu\nRecht als bedeutungslos angesehen worden sind.\n\n27\n\n-_ en\n\n3. Die Zeugin GggeiB durfte nach dem urmessen\ndes Gerichts gemäß $ €1 Nr. 2 StPO als Verletzte\n(vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl.\n\n§ 61 Rdn. 6) unvereidigt gelassen werden. Die\nErwägung, daß \"auch unter Eid keine amdere Aussage zu erwarten ist\", war liberflüssig, durfte\nim Rahmen der Ermessensausübung indes angestellt\n\nwerden,\n\n4. Die Rüge, der Antrag auf Vernehmung der\n\nZeugin RES sei zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit\nder Zeugin abgelehnt worden, ist nicht in zulässiger\nForm erhoben ($ ?h4 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere\nist der ablehnende Beschluß nicht vollständig mitgeteilt (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 54), so daß der\nUmfang der vom Tatrichter zur Erreichung des Beweismittels angestellten Ermittlungen aufgrund der schrifitlichen Revisionsbegründung nicht beurteilt werden kann.\n\n5, Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des\nZeugen Gr im Urteil als unzulässig (UA 5. 30) ist\nim Ergebnis nicht zu beanstanden,\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Bescheidung des Antrags (erst) im Urteil gehen fehl. Ausweislich des Protokolls ist der Antrag nur vorsorglich gestellt worden (Bd. II Bl. 260); er ist zutreffend\nals Hilfsbeweisamtrag beurteilt und erst in den Urteilsgründen beschieden worden (vgl. Herdegen aa0 Ran. 5h).\nAus der Entscheidung BGHSt 22, 124, die sich mit der\nAblehnung eines Hilfsbeweisamtrages wegen Verschleppungsabsicht befaßt, 'ergibt sich nichts für die Auffassung\nder Revision, der Antrag hätte schon vor der Urteilsverkündung durch Beschluß beschieden werden müssen.\n\n-6 -\n\nDie Strafkammer hat den Antrag zurickgewiesen, \"da\n\ner sich gegen die rechtskräftigen Feststellungen\"\n\ndes Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 24. September\n1976 richte. Im Ergebnis ist die Zurückweisung nicht\nzu beanstanden. Die Revision trägt selbst vor, daf\n\ndas Gewicht der Vorverurteilung für die Strafzumessung\nrelativiert werden sollte. Ziel des Antrags war es\nalso, die Feststellungen des früheren Urteils zu\nerschüttern und so deren Gewicht für die Strafzumessung zu mindern. Damit konnte die funktionelle\nBedeutung der Verurteilung vom 24. September 1976\n\nals Vorstrafe nicht in Frage gestellt werden.\n\n6. Der vom Angeklagten selbst gestellte 3eweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin Schi war infolge\nwirksamer Antragsrücknahme erledigt. Zwar hat der\nVerteidiger den Antrag zurückgenommen; der anwesende\nAngeklagte hat aber der Zurücknahme durch den Verteidiger nicht widersprochen und daher durch schlüssigez\nVerhalten der Zurücknahme zugestimmt (vgl. Herdegen\naa0 § 245 Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer aa0 § 251 Rdn. 13).\n\n7. Auch die Rüge, § 244 Abs. 2 und 3 StPO sei\nverletzt, weil die Strafkammer dem Antrag auf Gegenüberstellung der Zeugin Gasparec mit dem Zeugen Ruggiib\nnicht stattgegeben hat (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt We) , bleibt ohne Erfolg.\n\nEiner Bescheidung durch Gerichtsbeschluß gemäß\n§ 24uh Abs. 6 StPO bedurfte es nicht, weil es sich\nnicht um einen Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs. 5\nStPO handelte (vgl. Herdegen aaO § 244 Rdn. 17). Für\ndie Frage, ob das Aufklärungsinteresse die Gegenüberstellung der Zeugen geboten hätte (§ 244 Abs. 2 StPO),\n\n- T-\n\nkann der tatsächliche Ablauf der Beweisaufnahme,\nsoweit sie die Vernehmung dieser Zeugen betraf,\nnicht außer Betracht bleiben. Die Revision hat\ndazu nichts vorgetragen.\n\n8. Die weiteren Verfahrensrügen sind, soweit\nsie den Formvorschriften der §§ 344 Abs. 2 Satz 2,\n3,5 Abs. 2 StPO genügen, offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs.\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten CB ergeben. Die Angriffe der Revision zur Frage der Drohung\ngehen ins Leere. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei\nfestgestellt, daß der Angeklagte die Zeugin Gen\ndurch List dazu gebracht hat, der Prostitution nachzugehen.\nAuch die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse ist\nnicht zu beanstanden. Die Annahme von Tateinheit zwischen\nden Taten nach §§ 181 Nr. 1, 180 a Abs. 4 und 181 a\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist rechtlich möglich und hier\nzutreffend (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1983\n- 2 StR 792/83; vgl. auch Beschluß vom 24. April 1982\n- 3 StR 84/83).\n\n2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet\nmit Recht, daß die Strafkammer dem Angeklagten im\nFalle WiGEEEB strafschärfend das Verteidigungsverhalten, insbesondere die Stellung von Beweisamträgen\nanlastet (UA S. 34). Die Berechtigung dazu entfällt\nschon dann, wenn - wie hier - nicht auszuschließen\nist, daß die Anträge vom Verteidiger gestellt worden\n\nsind, ohne daß er dazu durch unrichtige Informationen\ndes Angeklagten veranlaßt worden ist. Der Rechtsfehler betrifft zwar unmittelbar nur die im Falle\nWiB verhängte Einzelstrafe und damit auch den\nBestand der Gesamtfreiheitsstrafe. Wegen des inneren\nZusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der\nSenat indes auch die übrigen Einzelstrafen und damit\nden Strafausspruch insgesamt aufgehoben.\n\nB. Revision des Angeklagten BB\n\nDie allein erhobene Sachrüge hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\ndurfte der Tatrichter in wertender Betrachtung Mittäterschaft bejahen (vgl. BGH, Beschluß vom $. Februar\n1984 - 1 StR 35/84). Wie die Revision selbst vorträgt,\nhat der Angeklagte BB in Verwirklichung des gemeinsam\nmit dem Angeklagten CB gefaßten Tatplanes, die\nZeugin CB zur Prostitutionsausübung zu bringen,\nden maßgeblichen Tatbeitrag dazu geleistet, daß die\narglose Zeugin von Wu nach NE Übersiedelte und in den Bordellbetrieb des Angeklagten Ca\ngeriet, wo sie dann von CE unter Ausnutzung der\nUmstände dazu gebracht wurde, für ihn als Prostituierte\ntätig zu werden. Durch seinen Tatbeitrag hat der Angeklagte BB auf die Zeugin eingewirkt, um sie zur\nProstitutionsausübung zu bringen, und damit selbst\n\n- 9 -\n\neine Tatbestandsvariante des § 180 a Abs. 4 StGB\nverwirklicht. Bei der Wertung, ob er als Gehilfe\noder Mittäter des tateinheitlichen Gesamtgeschehens\neinzustufen ist, spricht das Gewicht seines tatbestandsmäßigen Verhaltens für die Annahme von\nMittäterschaft. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß die Strafkammer nicht feststellen konnte, ob BB aus dieser Tat einen Vermögensvorteil für sich zog oder ziehen wollte (UA\nS. 24, 35). Als eigenes Interesse am Erfolg der Tat\nkonnte auch gewertet werden, daß der Beschwerdeführer dem Bordellbetrieb des Angeklagten CB\n\n37\n\npersönlich verbunden war und ihn förderte (UA S. 24, 35).\n\n2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß die\nStrafkammer zum Nachteil des Angeklagten Äußerungen\n\"in der Beschuldigtenvernehmung\" gewertet hat, die\nNbezeichnend für sein bereits abgestumpftes Bewußtsein\" seien (UA S. 35). Es ist nicht auszuschließen,\ndaß hier zulässiges Verteidigungsverhalten straferschwerend berücksichtigt worden ist und daß dieser\nRechtsfehler die Bemessung der Strafe zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt hat. Es konnte auch nicht\n\n-10 _\n\naußer Betracht bleiben, daß gegen den Mittäter Co\nneue Strafen zugemessen werden müssen und die gegen\nMittäter verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 461/80).\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-30/1-str-420-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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