{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-23_1_StR_570_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-23","aktenzeichen":"1 StR 570/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"573\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 _ StR 570/84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Funkelektroniker Peter ni EEEEEEEEn\n\naus En GE, geboren an WB. Gm 1957\nin Kuss,\n\nwegen Totschlags\n\n572\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Oktober 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Granerath\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ss\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE 215\nVerteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt ED zu: EEE 215\n\nVertreter der Nebenkläger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n6. Juni 1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,\nSie trägt nicht die notwendigen Auslagen\n\nder Nebenkläger,\n\nVon Rechts wegen\nGründe :\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes Totschlags freigesprochen, weil er in Nothilfe gehandelt habe. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\ndieses Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg. Gegen die Annahme des Landgerichts, die Tat des\nAngeklagten sei durch Nothilfe gerechtfertigt, bestehen\nim Ergebnis keine Bedenken,\n\n2. a) Der Angeklagte war berechtigt, zum Zwecke\nder Nothilfe (§ 32 Abs. 2 StGB) zur Waffe zu greifen,\num Ip am Abtransport der aus dem Laden seiner\nEltern kurz zuvor entwendeten Sachen zu hindern.\n\nZwar ist eine Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff mißbräuchlich, wenn sie zu Folgen für\nden Angreifer führt, die außer jedem Verhältnis zu dem\nSchaden stehen, der den Rechtsgütern des Angegriffenen\n\ndroht (BGH MDR 1956, 372; BGH NJW 1962, 308, 309; BGH\nGA 1968, 182, 183; BGH, Urteil vom 15. Mai 1978 -\n\n1 StR 749/78 - bei Holtz MDR 1979, 985, 986; Urteil vom\n31 Juli 1979 - 1 StR 296/79; Dreher/Tröndle, StGB\n\n41 Aufl. § 32 Rdn. 20). Das bedeutet aber nicht, daß\nSachgüter grundsätzlich nicht mit scharfen Mitteln verteidigt werden könnten, Wenn im Einzelfall der gegen sie\ngerichtete Angriff wegen ihres geringen Wertes lediglich\nBagatellcharakter hat, muß die Verteidigung allerdings\nden Gedanken der Güterabwägung berücksichtigen und sich\nim Rahmen proportionaler Reaktion halten (BGH, Urteil\nvom 31, Juli 1979 - 1 StR 296/73; vgl. Urteil vom\n\n15. Mai 1978 - 1 StR 749/78 - bei Holtz MDR 1979, 985,\n986; Spendel in LK 10. Aufl. § 32 Rdn. 313, 317;\n\nenger Baldus in LK 9, Aufl. § 53 Rdn. 31; Roxin ZStW\n\n93, 68, 95; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n§ 32 Rdn, 50; Krey JZ 1979, 702, 713),\n\nDas Landgericht hat den Wert der von IB und\nseinen beiden Mittätern entwendeten Video-Recorder\nnicht festgestellt, doch kann davon ausgegangen werden,\ndaß durch den Diebstahl den Eltern des Angeklagten ein\nerheblicher Schaden drohte; zudem war in das Geschäft\nschon öfter eingebrochen worden (UA S. 5). Der Angeklagte durfte daher das Eigentum seiner Eltern unter den\ngegebenen Umständen mit den erforderlichen, notfalls\nauch scharfen Mitteln verteidigen.\n\nb) Was zur Verteidigung erforderlich ist, richtet\nsich nach den gesamten Umständen, unter welchen sich\nAngriff und Abwehr abspielen, insbesondere nach der\nStärke und Gefährlichkeit des Angreifers und nach den\nVerteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3,\n\n194, 196; 27, 336, 337; BGH, Urteil vom 31. Juli 1979\n\n- 1 StR 296/79). Stehen mehrere wirksame Mittel oder\nverschiedene Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Verteidiger, wenn ihm Zeit zur Auswahl oder zur Einschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht, das Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGHSt 3, 218; 26, 256,\n257; BGH, Beschluß vom 23, Januar 1980 - 3 StR 3/80 -\nbei Holtz MDR 1980, 453; Dreher/Tröndle, StuB 41. Aufl,\n§ 32 Rdn. 16).\n\n3. a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte die auf die untere Körperhälfte des Einbrechers gezielten, zu dessen Tod führenden Schüsse\nzumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz abgefeuert hat\n(UA S, 6). Ob diese Art der Verteidigung hier erforderlich war, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil\ndie Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht gerechtfertigt erscheint, Bei Schüssen auf die untere Körperhälfte versteht sich bedingter Tötungsvorsatz nicht\nvon selbst, sondern bedarf näherer Begründung, Das\nLandgericht hat jedoch den genauen Tathergang nicht\nklären können und ist daher von einem möglichen Sachverhalt ausgegangen, den es zugunsten des Angeklagten\nunterstellt hat (UA S, 3). Auf dieser Grundlage durfte\nes jedoch nicht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten unterstellen, weil eine solche Unterstellung den\nAngeklagten benachteiligt und damit den Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" verletzt. Ein Schuldspruch könnte auf diese Annahme in keinem Falle gestützt werden.\n\nse\n\nb) Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß ein Handeln des Angeklagten mit Körperverletzungsvorsatz nach den Umständen des Falles gerechtfertigt erscheint. Angelastet werden könnte ihm je\nnach den tatsächlichen Umständen allenfalls ein Handeln nit - bedingtem -— Tötungsvorsatz oder eine fahrlässige Tötung; ein solcher Schuldvorwurf würde jedoch zumindest eindeutige Feststellungen dazu voraussetzen, aus welcher Entfernung und unter welchen \"Zielbedingungen\" - es war Nacht, und die Straßenleuchte war\ndefekt (UA Ss. 5) - der Angeklagte auf Ib geschossen hat und ob dieser sich zu diesem Zeitpunkt\nbewegte oder stillstand. Solche Feststellungen wären\nJedoch auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu\nerwarten, Der Angeklagte wollte oder konnte in der\nersten Hauptverhandlung zur Klärung des Sachverhalts\nnur wenig beitragen (LA S, 6); die Zeugen EB und\nMED machten auf das Schwurgericht einen denkbar\nschlechten und unglaubwürdigen Eindruck (uA S, 8).\n\nWeitere Zeugen sind nicht vorhanden; die gefundenen\nSpuren geben keine Auskunft zu den wesentlichen Fragen. Daher mußte es aus tatsächlichen Gründen beim\nFreispruch des Angeklagten sein Bewenden haben,\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Granderath\n\n677","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-23/1-str-570-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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