{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-23_1_StR_550_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-23","aktenzeichen":"1 StR 550/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 550/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter B EEE aus Stan, geboren am\n@. EEE 19.9 in Eamm/ Ho, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nor\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdefüihrers am 23. Oktober 1984 gemäß\n\n§ 349 Abs. Lk StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 20. Juni 1984 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nBei der Versagung der Annahme eines minder\nschweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB\nhat das Landgericht dem Umstand, daß der Angeklagte aus finanzieller Bedrängnis gehandelt hat,\ndeshalb keine strafmildernde Bedeutung beigemessen,\nweil auf seiner Seite die Bereitschaft bestehe,\n\"auch in finanziellen Notlagen Luxusautos zu fahren\nund Gaspistolen zu kaufen\" (UA S. 17). Diese Erwägung ist in den schriftlichen Urteilsgründen\nnicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Hier finden\nsich nur die Feststellungen, daß der Angeklagte\nAnfang 1978 Eigentümer eines Pkw Maserati gewesen\nist (UA S. 5) und daß er Silvester 1982 eine Schreckschußpistole gekauft hat (UA S. 8). Diese Vorgänge\n\n- 3 -\n\nlassen nicht ohne weiteres auf ein leichtfertiges,\nvorwerfbares Verhalten schließen; sie stehen auch\nmit den die Tat auslösenden finanziellen Problemen\ndes Angeklagten (UA S. 7/8) in keinerlei Zusammenhang.\n\nNachdem die Strafkammer die Auffassung vertreten hat, daß sich die Gesamtumstände der Tat\nden Voraussetzungen eines minder schweren Falles\nnäherten (UA S. 14), und sie auch nur die gesetzliche Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB verhängt\nhat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie ohne\ndie genannten, aus Rechtsgründen zu beanstandenden\nErwägungen zur Annahme eines minder schweren Falles\ngelangt wäre und eine geringere Strafe verhängt hätte.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-23/1-str-550-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-23/1-str-550-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.369135+00:00"}}