{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-18_1_StR_652_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-18","aktenzeichen":"1 StR 652/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 652/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Josef S ch EEE zus VCH,\ngeboren am. EmEmED 1920 ir PO,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n34\n\n4\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 1984\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Passau\n\nvom 17. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nen eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\ngreift durch; das Schwurgericht hätte den Zeugen\nBB hören müssen. Herr BED war von der Polizei\nals Augenzeuge des Vorfalls (in dessen Verlauf\nder Angeklagte seinen Widersacher mit dem Messer\nlebensgefährlich verletzte) ermittelt und kurz\ngehört, seine eingehende polizeiliche Vernehmung\nam Wohnort war von der ermittelnden Polizeidienststelle angeordnet worden (Akten Bl. 25 Rücks., 53).\nWeil die Wohnorte verwechselt worden waren (Wasserburg/Inn und Wasserburg/Bodensee), verzögerte sich\ndie Erledigung des Vernehmungsersuchens; die Niederschrift ging erst kurz nach Verkündung des angefochtenen Urteils bei der Staatsanwaltschaft ein\n(Akten Bl. 134 ff).\n\nDas Schwurgericht konnte daher zwar nicht wissen,\ndaß BED aussagte, den ersten Schlag bei der Auseinandersetzung habe der Verletzte geführt. Es durfte sich\n\n- 3.\n\n- andererseits - aber auch nicht darauf verlassen,\ndie im Aktenvermerk Bl. 25 Rücks. festgehaltene\nSchilderung BB, er habe eine Hand- oder Faustbewegung des Angeklagten gegen den Verletzten\ngesehen, sei insofern vollständig, als sie jede\nvorhergegangene Tätlichkeit oder sonstiges Handeln\nseitens des Verletzten ausschlösse. Der Vermerk\nwar erkennbar Kursorisch, machte aber doch deutlich, daß BE als Zeuge die Auseinandersetzung\naus der Nähe beobachtet hatte und wesentliche\nAngaben zum Tathergang machen konnte. Im Hinblick\nauf die insgesamt recht schmale Beweisgrundlage\nhätte sich dem Gericht daher - auch ohne Antrag\neines Beteiligten - aufdrängen müssen, nach dem\nZeugen BEP zu forschen und ihn zu vernehmen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-18/1-str-652-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-18/1-str-652-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.332934+00:00"}}