{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-18_1_StR_621_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-18","aktenzeichen":"1 StR 621/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 621/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Adol! Ws aus u zeboren am\nSEHEN :- SEEN, =u- Zeit in Hast,\n\nwegen Bandendiebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 9. März 1984 mit den Feststellungen\nsufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung, der\nAngeklagte sei Mittäter des Einbruchs zum Nachteil\nder Eheleute WÄR gewesen, u.a. auf die Erwägung,\ndie Tat sei für den Angeklagten \"nicht wesensfremd.\nEr ist mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft. Ferner\nist gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Straubing\nein umfangreiches Ermittlungsverfahren anhängig,\nin dem der Tätergruppe VcWf/I uw zahlreiche\nweitere Wohnungseinbrüche zur Last gelegt werden.\nAll diese Umstände können nicht unberücksichtigt\nbleiben!\" (UA S. 8).\n\nDer bloße Umstand, daß wegen ähnlicher - wie\nder angeklagten - Straftaten ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, durfte zur Überzeugungsbildung zu Lasten des Angeklagten nicht verwendet werden.\nDer Senat kann - im Hinblick auf die sonstige Beweislage - nicht ausschließen, daß der Schuldspruch auf\ndem Rechtsfehler beruht.\n\n- 53.\n\nNicht auszuschließen ist auch, daß die beanstandete Erwägung den Schuldspruch in dem weiteren\nFall (Einbruchsversuch) beeinflußt hat. Deshalb\nkann das Urteil insgesamt nicht bestehen bleiben.\n\nDer Senat sieht Anlaß zu dem Hinweis, daß die\nAblehnung eines Hilfsbeweisamtrags wegen Verschleppungsabsicht nicht den Gründen des Urteils überlassen werden\ndarf (BGHSt 22, 124).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-18/1-str-621-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-18/1-str-621-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.312657+00:00"}}