{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-11_1_StR_585_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-11","aktenzeichen":"1 StR 585/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1:StR 585/84 BESCHLUSS\n11.10.84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fliesenleger Helmut L EP aus Do iii,\ngeboren am @. EEEEEE 1958 in StB, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n074\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Deggendorf vom 24. Mai 1984\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der Anstiftung zum Diebstahl in vier\nFällen, sondern der Anstiftung zu zwei Fällen\ndes versuchten Diebstahls und zwei Fällen des\n\nvollendeten Diebstahls schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der gegen den\nAngeklagten in den Fällen 2, 3, 4 und 6 der Gründe\nverhängten Einzelstrafen sowie hinsichtlich der\n\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom\n18. September 1984 ausgeführt:\n\n\"Die Urteilsformel ist insofern unrichtig, als sich der\nAngeklagte nicht in vier, sondern nur in zwei Fällen der\nAnstiftung zum vollendeten Diebstahl schuldig gemacht hat.\nIn den beiden übrigen Fällen ist der Angeklagte der Anstiftung zum versuchten Diebstahl schuldig. Außerdem handelt es sich bei den Anstiftungshandlungen des Angeklagten\nnicht um vier selbständige Straftaten. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt\nsich die Frage, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten\neine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen bildet,\nnicht nach der Haupttat, sondern allein nach dem Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat (BGH bei Dallinger\nMDR 1976, 14; BGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGH NSt2Z 1981,\n352, 353). Hier hat aber der Angeklagte den Zeugen R@B-GEB nicht aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses\nimmer wieder neu angestiftet, sondern die Anstiftung des\nzeugen zu den verschiedenen Autodiebstählen beruht auf einer\nentsprechenden Gesamtabrede (UA S. 6/7) und damit auf einem\nGesamtvorsatz. Dem Angeklagten fällt daher nur eine einheitliche fortgesetzte Anstiftung zum teils versuchten und\nteils vollendeten Diebstahl zur Last. Der Schuldspruch muß\ndeshalb entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht der\nÄnderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den\ngeänderten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen\n\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der\nfür die Fälle 2, 3, 4 und 6 der Gründe verhängten Einzel-\n\nstrafen sowie der Gesamtstrafe.,\n\nDie übrigen Schuld- und Einzelstrafaussprüche sind frei\nvon Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Nach Sach-\n\nlage kann auch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß\n\n54\n\nsich die Verurteilung des Angeklagten wegen viermaliger\nAnstiftung zum Diebstahl nachteilig auf die Höhe der\nübrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat, zumal sich durch\ndie andere rechtliche Beurteilung am Unrechtsgehalt der\nAnstiftungshandlungen des Angeklagten nichts ändert.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Kuhn Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-11/1-str-585-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-11/1-str-585-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:27.032190+00:00"}}