{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-11_1_StR_554_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-11","aktenzeichen":"1 StR 554/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall\ndes Totschlags nach § 213 Alt. 2 StGB vorliegt, darf\ndie Vorgeschichte der Tat, die für den Unrechts-\n\nund Schuldgehalt Bedeutung hat, nicht außer Betracht\nbleiben, auch wenn der unmittelbare Anstoß zur Tat und\nder affektive Zustand des Täters auf der von ihm herbeigeführten Tatsituation beruhen.","text_plain":"97,\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 §§ 46, 213\n\nBei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall\ndes Totschlags nach § 213 Alt. 2 StGB vorliegt, darf\ndie Vorgeschichte der Tat, die für den Unrechts-\n\nund Schuldgehalt Bedeutung hat, nicht außer Betracht\nbleiben, auch wenn der unmittelbare Anstoß zur Tat und\nder affektive Zustand des Täters auf der von ihm herbeigeführten Tatsituation beruhen.\n\nBGH, Beschl. v. 11. Oktober 1984 - 1 StR 554/84 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 554/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Dieter R GE\naus Stan dort geboren am Rt mmmmmmmn 1948, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nso\n\nso\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu Ziff. II auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n23. Mai 1984 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner früheren Verlobten Petra\nFEB, zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt,\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde\nerhebt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf\n\nGrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung insoweit keinen Rechtsfehler\nergeben hat. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte\nfür Schuldunfähigkeit vor,\n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe\nlassen besorgen, das Tatgericht, das eine Provokation\ndurch das Tatopfer, aber auch einen minder schweren\nFall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB\nverneint, habe Umstände straferschwerend berücksichtigt, die angesichts der Vorgeschichte der Tat, der\nPersönlichkeitsstruktur des Angeklagten sowie der Art\nund der Stärke seines Affektausbruchs nicht als schulderhöhend zu bewerten waren.\n\nDas Landgericht hat nicht verkannt, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit für sich\nallein oder zusammen mit anderen Umständen einen minder schweren Fall begründen kann, wenn das gesamte\nTatbild einschließlich der subjektiven Momente und\nder Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, daß der\n- wenn auch nach § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1\nStGB gemilderte - Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen erscheint (UA S. 32/33). Es vermag nicht\nauszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat infolge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erheblich vermindert\nwar (UA S. 30/31). Darüber hinaus führt es eine Reihe\nvon gewichtigen Milderungsgründen an (UA S. 32, 34).\nZutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen,\n\ndaß die Schuldminderung, die sich grundsätzlich aus\n\nder herabgesetzten Schuldfähigkeit ergibt, durch andere,\nschulderhöhende Elemente aufgewogen werden kann (vgl.\nBVerfG NJW 1979, 207/208). Jedoch hat es seine Entscheidung nicht rechtsfehlerfrei begründet:\n\na) Das Landgericht wertet \"bei der Gesamtschau\"\nzu Lasten des Angeklagten, daß er Petra FB \"insgesamt 10 Stiche\" beibrachte, wobei er \"auch noch ein\nzweites Messer\" holte und damit weiter zustach, nachdem das erste ausgefallen war (UA S. 33). In dieser\nArt der Tatausführung sieht es eine \"erhebliche kriminelle Energie\" (UA S. 34). Das Tatgericht hat es\naber versäumt, diese Umstände, die an sich strafschärfend wirken können, in Beziehung zu setzen zur geistigseelischen Verfassung des Angeklagten. Insoweit legt\nes dar, daß er sich \"in einer höchst angespannten\nSituation\" befand: Er hatte ein Messer in der Hand,\nPetra FEB schrie andauernd, auch die Nachbarn\nschrieen, die Polizei traf ein (UA S. 31). Das Tatgericht stellt fest, daß der Angeklagte \"in einem\nplötzlichen Affektausbruch\" mehrmals zustach und in\ndiesem Erregungszustand ein weiteres Messer holte\nund einsetzte (UA S. 22/23). Es handelte sich um\n\"eine Spontantat\" (UA S. 34). Das Landgericht setzt\nsich nicht mit der Frage auseinander, ob die Modalitäten der Tat- die Vielzahl der Stiche und die Verwendung eines zweiten Messers - gerade auf der psychischen Ausnahmesituation beruhten, in die der Angeklagte geraten war, also nicht den Schluß auf eine\ngesteigerte verbrecherische Energie gestatteten (vgl.\nBGHSt 16, 360, 363/364; BGH StrVert 1981, 401; BGH\n\nNStZ 1982, 200/201; BGH, Urt. vom 1. September 1982\n- 2 StR 49/82; BGH StrVert 1984, 202; Eser NStZ 1984,\n49, 55). Es reichte nicht aus, die geistig-seelische\nVerfassung des Angeklagten, von dem das Urteil sagt,\ner \"fresse alle Probleme in sich hinein\", und es bestehe deshalb die Gefahr, daß einmal der Punkt erreicht wird, an dem \"seine Aggressionen eruptiv herausbrechen\" (UA S. 30), nur unter dem Blickwinkel einer\nEinschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21\nStGB zu würdigen und aus diesem Grunde den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wie es das\nLandgericht getan hat (UA S, 34). Bei der Prüfung,\n\nob ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt,\ndarf im übrigen auch ein nicht ohne eigenes Verschulden des Täters entstandener, aber verständlicher Zustand hoher Erregung berücksichtigt werden (BGH NJW\n1968, 757).\n\nb) Ferner verwertet das Landgericht straferschwerend, der Angeklagte habe die Tat \"aus einem\nnichtigen Anlaß heraus\" begangen (UA S. 33). Diese\nErwägung bezieht sich allein auf die konkrete Situation, in der es zur Tat kan; diese Situation, in der\nPetra FE laut und unablässig \"Hilfe, Polizei\" schrie,\nwährend der Angeklagte immer nervöser wurde, hatte\ner durch sein Verhalten unmittelbar vor der Tat (Abschließen der Wohnungstür, Verhinderung von Fluchtversuchen, Drohen mit dem Messer) \"hauptsächlich\nheraufbeschworen\" (UA S. 34). Diese Betrachtungsweise ist jedoch zu eng, weil sie die Vorgeschichte\nder Tat, die gesamten Beziehungen zwischen den Beteiligten und vor allem die psychische Lage, in der\n\nsich der Angeklagte seit einiger Zeit befand, außer\nacht läßt. Den Feststellungen des Landgerichts ist zu\nentnehmen, daß die Verbitterung des Angeklagten über\ndas Verhalten seiner früheren Verlobten, die ihn wiederholt schwer enttäuscht hatte (UA S. 30), zu seinem\nTatentschluß beitrug. Insoweit könnte eine umfassende\nWürdigung sein Tun in einem milderen Licht erscheinen\nlassen, mag auch der letzte Anlaß zur Tat geringfügig\ngewesen sein (vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1975 -\n1 StR 633/75 - bei Holtz MDR 1976, 633; BGH StrVert\n1984, 283). Wenn das Tatgericht dem Angeklagten zugute hält, Petra FB habe ihn in gewisser Weise ausgenutzt, um in die Bundesrepublik zu kommen, hingegen\nsei er ihr über mehrere Jahre hinweg treu geblieben\nund habe sich um einen gemeinsamen Hausstand bemüht,\nsie habe ihn aber auch mit seinen finanziellen Problemen - Miete einer neuen Wohnung, Anschaffung von\nMöbeln - allein gelassen (UA S. 32, 34), so drängte\nsich die Überlegung auf, daß es sich um für den Angeklagten sehr wichtige Umstände handelte, die in\nseinem Bewußtsein gegenwärtig (mitbewußt) und geeignet waren, seine Motivation zu beeinflussen. Hinzu\nkommen weitere Milderungsgründe: Die Tat war nicht\ngeplant und entsprang \"mehr einer Kurzschlußreaktion\"\n(UA S. 30), der Angeklagte war sozial integriert und\nnicht vorbestraft, er war geständig und bereute seine\nTat (UA S. 32, 34). Diesem Zusammentreffen von Milderungsgründen kam bei der Abwägung aller wesentlichen\n\nentlastenden und belastenden Umstände wesentliche\nBedeutung zu (vgl. BGH StrVert 1984, 73).\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-11/1-str-554-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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