{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-04_1_StR_566_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-04","aktenzeichen":"1 StR 566/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 566/84 BESCHLUSS\n4.40.84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOtto D EEE aus Won, dort geboren\nam w. ww !9213,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1984 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt\nvom 22. Juni 1984 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels,an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet,\nist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag\nvom 11. September 1934 dargelegten Gründen im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann da-\n\ngegen keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall nach\nS 176 Abs. l StGB mit der Erwägung verneint, bei dem Fehl -\nverhalten des Angeklagten handele es sich um schwerwiegende\nTaten und nicht nur um knapp über der Erheblichkeitsschweile\n\nliegende, relativ harmlose Manipulationen, der Angeklagte\n\nsei im übrigen kein unbescholtener Altersarteriosklerotiker.\nDiese Begründung läßt bereits befürchten, daß die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles an zu enge\nVoraussetzungen geknüpft hat. Sie läßt aber insbesondere\nnicht erkennen, ob die Kammer sich der Tatsache bewußt war,\ndaß die von ihr angesichts \"der Gesamtsituation des alternden Angeklagten\" und seiner \"arteriosklerotischen Veränderungen\" (UA S. 12) angenommene erhebliche Einschränkung seiner\nSteuerungsfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs in den Kreis der hier anzustellenden Erwägungen einzubeziehen war und für sich allein die Bejanung\neines minder schweren Falles rechtfertigen koennte. Schiie3-\nlich sind wesentliche Strafmilderungsgründe (das die Tat\nauslösende Verhalten des Opfers, das Ausbleiben von psychischen Schäden und das hohe Alter des Angeklagten) in Jiesen\nZusammenhang außer Berracht geblieben. Daß die Stralkammer\ndiese Gesichtspunkte später bei der Bemessung der Strafe\nınnerhalb des Normalstrafrahmens berücksichtigt und die\nStrafe im übrigen nach $S§ 21, 49 StGB gemildert hat, vermag\ndie erforderliche Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden\nUmstände bei der Frage nach dem Vorliegen eines minder schwer\n\nren Falles richt zu ersetzen.\n\nSchixora\n\n{we\nrt\nw\nwu\n3\nD\nKR\n\nHerdegen\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-04/1-str-566-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-04/1-str-566-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.861750+00:00"}}