{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-02_1_StR_514_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-02","aktenzeichen":"1 StR 514/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 514/84 BESCHLUSS\n2.40,2%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhard S EB aus HER, geboren am ib. EB 1955\nin He, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls mit Waffen u.a.\n\nB\\\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu Ziffer III auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1984\n\ngemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 14. Mai 1984\n\nl. in Nr. 3 und 4 des Schuldspruchs (Ziffer I\nder Urteilsformel) geändert und wie folgt\n\ngefaßt:\n\n\"3. eines Vergehens des versuchten Diebstals mit Waffen in Tateinheit mit\neinem Vergehen des Widerstands gegen\nVollstreckungsbeamte, der gefährlichen\nKörperverletzung und des unerlaubten\n\nFührens einer Schußwaffe.\"\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die in den Fällen I1.2.12\n\nund II. 2.13 verhängten Einzelstrafen;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\n\n(Ziffer II der Urteilsformel).\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDie als Fall II.2.12 (UA S. 16: versuchter Einbruch)\nund II.2.13 (UA S. 17: Angriff auf den Polizeibeamten\nBEER) abgeurteilten Straftaten stehen nicht, wie das\nLandgericht angenommen hat, im Verhältnis der Tatmehrheit,\nsondern im Verhältnis der Tateinheit zueinander. In beiden\n- zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden - Fällen führte\nder Angeklagte dieselbe Schußwaffe. Das einheitliche Vergehen gegen das Waffengesetz ist hier geeignet, beide Fälle\nzur Tateinheit zu verbinden, weil die im Fall II.2.13 verwirklichten Straftatbestände - § 113 urd § 223 a StGB -\nvon der Strafdrohung her nicht schwerer wiegen als der\nVerstoß gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b waffG (BGHSt 31,\n29; BGH, Beschlüsse vom 24.9.1982 - 2 StR 474/82; 9.5.1984\n- 2 StR 218/84; 3.9.1984 - 3 StR 337/84).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert\nund als Folge hiervon den Strafausspruch teilweise aufgehoben. In den Fällen II.2.12 und II.2.13 ist nunmehr auf\neine einzige Strafe zu erkennen und mit den übrigen\n- rechtskräftigen - Einzelstrafen (UA S. 26) eine neue\n\nGesamtstrafe zu bilden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nHerdegen Ulsamer\nFoth Granderath\n\nkeinen\n\nSchikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-02/1-str-514-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-02/1-str-514-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.732212+00:00"}}