{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-02_1_StR_508_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-02","aktenzeichen":"1 StR 508/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n41 StR 508/84 BESCHLUSS\n\nLim\n\nin’ der Strafsache\n\ngegen\n\nNazin C ED zus VOR, zeboren am\n“@. EB 359 ir IB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsnitteln\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 2. Oktober 1984 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 18. Mai 1984 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nBei der Anwendung des Strafrahmens des § 29\nAbs. 3 Nr. & BtMG ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die vom Angeklagten gelieferte Menge von\n500 Gramm Haschisch die nicht geringe Menge \"beträchtlich\" überschritten habe (UA S. 37) und daß \"zugunsten\ndes Angeklagten\" eine \"lediglich durchschnittliche\nQualität\" des gehandelten Betäubungsmittels anzunehmen sei (UA S. 36). Diese Erwägungen sind von\nRechtsfehlern beeinflußt.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,\ndaß bei der Prüfung des Merkmals \"nicht geringe Menge\"\ndem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung\n\n- 3-\n\nzukommt. Der Grenzwert ist bei Cannabisprodukten\nnit 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol anzusetzen (3GH,\nUrt. vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84, zum Abdruck\nin BGHSt bestimmt). Der Tatrichter muß deshalb bei\nder Anwendung des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erkennen\nlassen, von welchen Mindestgehalt an TEC er ausgegangen ist. Die Bezeichnung der Ware als \"durchschnittlich\" genügt nicht, weil mit diesen Begriff\nbei Haschisch eine erhebliche Variationsbreite des\nTHC-Gehalts verbunden ist (vgl. BGH aa0).\n\nKann das Betäubungsmittel nicht mehr untersucht\nwerden, so ist der Wirkstoffanteil aus den Umständen\ndes Falles zu schließen (wie Herkunft der Ware; Nöhe\ndes Kaufpreises; Beurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte oder Konsumenten). Dabei ist der Grundsatz \"in dubio pro reo\" zu beachten, d.h. es ist\nvon der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit\nauszugehen, die nach den Umständen in Betracht kommt.\n\n-L-\n\nDie Straffrage bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung. Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath\n\n46","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-02/1-str-508-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-02/1-str-508-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.714221+00:00"}}