{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-02_1_StR_477_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-02","aktenzeichen":"1 StR 477/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\\\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nı ser arızea BESCHLUSS\n2.40.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Fritz D EEEB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am IB. IB 1947 in Sch, zur zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nag\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n2. Oktober 1984 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 1. März 1984 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDen Beweisamtrag, Paolo O@EE als Zeugen zu hören,\nhat das Landgericht zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 StPO).\n\nDer Vorsitzende hatte ein unmittelbar an Paolo Os\ngerichtetes Ladungsschreiben telegrafisch an dessen vom\nGericht ermittelte Anschrift in Italien übermitteln lassen.\nDas Telegramm war vom Vater oder Bruder des Zeugen bei der\nPost abgeholt worden. Paolo O@EEB erschien nicht zur\n\nHauptverhandlung, ließ auch nichts von sich hören.\n\nDas Landgericht beschränkte sich auf die Feststellung,\ndas die Ladung enthaltende Telegramm sei \"in den unmittelbaren Wirkungs- und. Einflußbereich des Zeugen gelangt\";\nob es dem Zeugen tatsächlich zur Kenntnis kam, blieb unge-\n\nklärt. Jedenfalls komme (so das Landgericht) \"eine Vernehmung\n\nzu einem späteren Zeitpunkt - bei dem ein Erscheinen des\nZeugen Oi jedenfalls gänzlich ungewiß ist - „_,\n\nunter Abwägung der Bedeutung der Sache und der Richtigkeit\ndieser Zeugenaussage für die wahrheitsfindung einerseits,\ndem Erfordernis einer reibungslosen beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits bei Berücksichtigung\nder Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nicht in Betracht.\" Das wurde näher begründet, schließlich eine\nkommissarische Vernehmung des Zeugen wegen der Notwendigkeit des persönlichen Eindrucks und von Gegenüberstellun-\n\ngen für nicht ausreichend erklärt.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts rechtfertigen nicht\ndie Folgerung, OB sei im Sinne von § 244 Abs. 3 Stpo\nunerreichbar gewesen,\n\nAus dem Nichterscheinen und Nichtreagieren des Zeugen\nkonnten nur dann Schlüsse gezogen werden, wenn angenommen\nwerden durfte, er habe rechtzeitig vom Telegramm Kenntnis\nerlangt. Schon das war ungewiß,. Hierüber bessere Gewißheit\nzu erlangen, hatte das Landgericht dadurch versäumt, daß\nes den - unzulässigen - Weg der direkten Übersendung der\nLadung wählte; hierdurch entfiel insbesondere die Möglichkeit, eine Antwort des Zeugen auf die Ladung zu erhalten\n(Art. 10 Abs. 1 EuRHÜbk).\n\nDoch selbst wenn davon ausgegangen werden könnte,\nder Zeuge habe das Telegramm erhalten oder seinen inhalt\nSonst erfahren, war sein Nichtreagieren von eingeschränkter Aussagekraft; denn die unmittelbare Ladung war unzulässig. Sie brauchte vom Zeugen nicht beachtet zu werden.\n\n45\n\nDas Landgericht hat nicht bedacht - jedenfalls nicht\nerörtert -, daß zwischen deutschen und italienischen Justizbehörden unmittelbarer Rechtshilfeverkehr zulässig ist\n(vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr\nin Strafsachen, 2. Aufl. II J 16 Rdn. 27). Deshalb hat es\n\nauch nicht geprüft, ob die unter diesen Umständen zu erwar-\n\ntende Verzögerung hinzunehmen gewesen wäre. Daß jegliche Verlängerung des Verfahrens unannehmbar war, erscheint im Hinblick darauf, daß der Angeklagte sich in anderer Sache in\nStrafhaft befand, das Landgericht auch ausdrücklich die\n\nFrage einer kommissarischen Vernehmung prüfte, fernliegend.\n\nim Hinblick auf die aufgezeigten Mängel erübrigt sich\neine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landge-\n\nrichts zur Beweislage.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-02/1-str-477-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-02/1-str-477-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.693422+00:00"}}